f | (1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen | f | (1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen |
| noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. | | noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. |
| (2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet | | (2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet |
| ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage | | ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage |
| in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital | | in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital |
| oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die | | oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die |
| nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand | | nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand |
| nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch | | nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch |
| Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der | | Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der |
| Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag | | Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag |
| nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein | | nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein |
| Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der | | Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der |
| Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft | | Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft |
| über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme | | über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme |
| nichtig. | | nichtig. |
| (3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von | | (3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von |
t | Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in | t | Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 |
| | | Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung |
| Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern | | mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der |
| der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder | | Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach |
| nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die | | der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im |
| Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen | | Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb |
| für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem | | bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag |
| Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an | | zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter |
| die Gesellschafter verwandt werden darf. | | verwandt werden darf. |