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Sie können sich § 33 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.
(2) 1Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. 2Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. 3Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.
(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.
Erwerb eigener Geschäftsanteile | Erwerb eigener Geschäftsanteile | ||||
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t | 1 | Erwerb eigener Geschäftsanteile | t | 1 | Erwerb eigener Geschäftsanteile |
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f | 1 | (1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen | f | 1 | (1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen |
2 | noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. | 2 | noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. | ||
3 | (2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet | 3 | (2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet | ||
4 | ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage | 4 | ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage | ||
5 | in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital | 5 | in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital | ||
6 | oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die | 6 | oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die | ||
7 | nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand | 7 | nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand | ||
8 | nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch | 8 | nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch | ||
9 | Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der | 9 | Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der | ||
10 | Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag | 10 | Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag | ||
11 | nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein | 11 | nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein | ||
12 | Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der | 12 | Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der | ||
13 | Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft | 13 | Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft | ||
14 | über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme | 14 | über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme | ||
15 | nichtig. | 15 | nichtig. | ||
16 | (3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von | 16 | (3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von | ||
t | 17 | Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in | t | 17 | Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 |
18 | Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung | ||||
18 | Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern | 19 | mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der | ||
19 | der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder | 20 | Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach | ||
20 | nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die | 21 | der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im | ||
21 | Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen | 22 | Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb | ||
22 | für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem | 23 | bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag | ||
23 | Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an | 24 | zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter | ||
24 | die Gesellschafter verwandt werden darf. | 25 | verwandt werden darf. |
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