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Sie können sich § 67 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2§ 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) (weggefallen)
Anmeldung der Liquidatoren | Anmeldung der Liquidatoren | ||||
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t | 1 | Anmeldung der Liquidatoren | t | 1 | Anmeldung der Liquidatoren |
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f | 1 | (1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die | f | 1 | (1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die |
2 | Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer | 2 | Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer | ||
3 | Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das | 3 | Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das | ||
4 | Handelsregister anzumelden. | 4 | Handelsregister anzumelden. | ||
5 | (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder | 5 | (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder | ||
6 | über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich | 6 | über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich | ||
7 | beglaubigter Abschrift beizufügen. | 7 | beglaubigter Abschrift beizufügen. | ||
8 | (3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine | 8 | (3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine | ||
9 | Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § | 9 | Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § | ||
t | 10 | 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre | t | 10 | 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie |
11 | unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 | 11 | über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden | ||
12 | Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. | 12 | sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. | ||
13 | (4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der | 13 | (4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der | ||
14 | Liquidatoren geschieht von Amts wegen. | 14 | Liquidatoren geschieht von Amts wegen. | ||
15 | (5) (weggefallen) | 15 | (5) (weggefallen) |
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