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Sie können sich § 66 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(3) 1Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. 2Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(5) 1Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. 2Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Liquidatoren | Liquidatoren | ||||
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f | 1 | (1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt | f | 1 | (1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt |
2 | die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den | 2 | die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den | ||
3 | Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen | 3 | Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen | ||
4 | übertragen wird. | 4 | übertragen wird. | ||
5 | (2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens | 5 | (2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens | ||
6 | dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die | 6 | dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die | ||
7 | Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen. | 7 | Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen. | ||
8 | (3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben | 8 | (3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben | ||
9 | Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht | 9 | Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht | ||
10 | vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor | 10 | vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor | ||
11 | Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. | 11 | Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. | ||
t | 12 | (4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 | t | 12 | (4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 |
13 | entsprechende Anwendung. | 13 | entsprechende Anwendung. | ||
14 | (5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit | 14 | (5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit | ||
15 | aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung | 15 | aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung | ||
16 | herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die | 16 | herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die | ||
17 | Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu | 17 | Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu | ||
18 | ernennen. | 18 | ernennen. |
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