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Sie können sich § 8 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Inhalt der Anmeldung | Inhalt der Anmeldung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: | f | 1 | (1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der | 3 | der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der | ||
4 | Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine | 4 | Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine | ||
5 | beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, | 5 | beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im | 7 | die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im | ||
8 | Gesellschaftsvertrag bestellt sind, | 8 | Gesellschaftsvertrag bestellt sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 10 | eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den | n | 10 | eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten |
11 | elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter | ||||
11 | Vorgaben des § 40, | 12 | nach den Vorgaben des § 40, | ||
12 | 4. | 13 | 4. | ||
13 | im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen | 14 | im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen | ||
14 | oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, | 15 | oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, | ||
15 | 5. | 16 | 5. | ||
16 | wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der | 17 | wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der | ||
17 | Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. | 18 | Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. | ||
18 | 6. | 19 | 6. | ||
19 | (weggefallen) | 20 | (weggefallen) | ||
20 | (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 | 21 | (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 | ||
21 | und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß | 22 | und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß | ||
22 | der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der | 23 | der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der | ||
23 | Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der | 24 | Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der | ||
n | 24 | Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) | n | 25 | Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von |
25 | verlangen. | 26 | Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen | ||
27 | Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen. | ||||
26 | (3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine | 28 | (3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine | ||
27 | Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 | 29 | Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 | ||
t | 28 | sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte | t | 30 | sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte |
29 | Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung | 31 | Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung | ||
30 | nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich | 32 | nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich | ||
31 | vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland | 33 | vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland | ||
32 | bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden | 34 | bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden | ||
33 | Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen. | 35 | Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen. | ||
34 | (4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben: | 36 | (4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben: | ||
35 | 1. | 37 | 1. | ||
36 | eine inländische Geschäftsanschrift, | 38 | eine inländische Geschäftsanschrift, | ||
37 | 2. | 39 | 2. | ||
38 | Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. | 40 | Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. | ||
39 | (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des | 41 | (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des | ||
40 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. | 42 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. |
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