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Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse | Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse | ||||
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t | 1 | Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse | t | 1 | Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse |
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse | Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse | ||||
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f | 1 | (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen | f | 1 | (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen |
2 | Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit | 2 | Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit | ||
3 | entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser | 3 | entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser | ||
4 | Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst | 4 | Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst | ||
5 | neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale | 5 | neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale | ||
6 | vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. | 6 | vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. | ||
7 | (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen | 7 | (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen | ||
8 | Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder | 8 | Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder | ||
9 | Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des | 9 | Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des | ||
10 | Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu | 10 | Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu | ||
11 | zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer | 11 | zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer | ||
12 | Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen | 12 | Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen | ||
13 | Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. | 13 | Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. | ||
14 | (3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ | 14 | (3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ | ||
15 | 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des | 15 | 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des | ||
16 | Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden | 16 | Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden | ||
17 | die Werte nicht zusammengerechnet. | 17 | die Werte nicht zusammengerechnet. | ||
18 | (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist | 18 | (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist | ||
19 | auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert | 19 | auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert | ||
20 | zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist. | 20 | zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist. | ||
21 | (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der | 21 | (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der | ||
t | 22 | Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf | t | 22 | Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer |
23 | Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen | 23 | Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei | ||
24 | Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung | 24 | Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der | ||
25 | von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen | 25 | Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des | ||
26 | Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder | ||||
27 | Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in | ||||
26 | Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch | 28 | Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter | ||
27 | den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, | 29 | maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein | ||
28 | ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend. | 30 | entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend. |
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