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Sie können sich § 51 GKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) 1Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. 2Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. 3Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. 4Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
Gewerblicher Rechtsschutz | Gewerblicher Rechtsschutz | ||||
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t | 1 | Gewerblicher Rechtsschutz | t | 1 | Gewerblicher Rechtsschutz |
Gewerblicher Rechtsschutz | Gewerblicher Rechtsschutz | ||||
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f | 1 | (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 | f | 1 | (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 |
2 | Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem | 2 | Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem | ||
3 | Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem | 3 | Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem | ||
4 | Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem | 4 | Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem | ||
5 | Ermessen zu bestimmen. | 5 | Ermessen zu bestimmen. | ||
6 | (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren | 6 | (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren | ||
7 | Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, | 7 | Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, | ||
8 | soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem | 8 | soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem | ||
9 | Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu | 9 | Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu | ||
t | 10 | bestimmen. | t | 10 | bestimmen. In Gewinnabschöpfungsverfahren nach dem Gesetz gegen den |
11 | unlauteren Wettbewerb darf der Streitwert 410 000 Euro nicht übersteigen. | ||||
11 | (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu | 12 | (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu | ||
12 | bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu | 13 | bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu | ||
13 | mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des | 14 | mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des | ||
14 | Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine | 15 | Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine | ||
15 | genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro | 16 | genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro | ||
16 | anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit | 17 | anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit | ||
17 | zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und | 18 | zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und | ||
18 | ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen | 19 | ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen | ||
19 | Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 | 20 | Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 | ||
20 | oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten | 21 | oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten | ||
21 | Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend | 22 | Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend | ||
22 | gemacht werden. | 23 | gemacht werden. | ||
23 | (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den | 24 | (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den | ||
24 | Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der | 25 | Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der | ||
25 | geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. | 26 | geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. | ||
26 | (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 | 27 | (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 | ||
27 | Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des | 28 | Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des | ||
28 | Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § | 29 | Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § | ||
29 | 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) | 30 | 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) | ||
30 | sind anzuwenden. | 31 | sind anzuwenden. |
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