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Sie können sich § 48 GKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. 2Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | ||||
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3 | Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, | 3 | Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, | ||
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5 | 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des | 5 | Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem | ||
6 | Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht | 6 | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht | ||
7 | übersteigen. | 7 | übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des | ||
8 | kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf | ||||
9 | der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen. | ||||
8 | (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter | 10 | (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter | ||
9 | Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und | 11 | Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und | ||
10 | der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der | 12 | der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der | ||
11 | Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine | 13 | Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine | ||
12 | Million Euro angenommen werden. | 14 | Million Euro angenommen werden. | ||
13 | (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter | 15 | (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter | ||
14 | vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der | 16 | vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der | ||
15 | höhere, maßgebend. | 17 | höhere, maßgebend. |
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