f | (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach | f | (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach |
| den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des | | den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des |
| Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, | | Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, |
t | soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch | t | soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des |
| 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des | | Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem |
| Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht | | Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht |
| übersteigen. | | übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des |
| | | kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf |
| | | der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen. |
| (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter | | (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter |
| Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und | | Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und |
| der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der | | der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der |
| Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine | | Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine |
| Million Euro angenommen werden. | | Million Euro angenommen werden. |
| (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter | | (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter |
| vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der | | vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der |
| höhere, maßgebend. | | höhere, maßgebend. |