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Sie können sich § 12 GKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. 3Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) 1Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. 2Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. 3Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. 4Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. 2Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) 1Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. 2Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Verfahren nach der Zivilprozessordnung | Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung | ||||
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t | 1 | Verfahren nach der Zivilprozessordnung | t | 1 | Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung |
Verfahren nach der Zivilprozessordnung | Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung | ||||
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t | 1 | (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung | t | 1 | (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung |
2 | der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der | 2 | der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der | ||
3 | Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im | 3 | Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im | ||
4 | Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in | 4 | Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in | ||
5 | der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 | 5 | der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 | ||
6 | des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr | 6 | des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr | ||
7 | nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden. | 7 | nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden. | ||
8 | (2) Absatz 1 gilt nicht | 8 | (2) Absatz 1 gilt nicht | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | für die Widerklage, | 10 | für die Widerklage, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, | 12 | für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § | 14 | für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § | ||
15 | 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen | 15 | 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen | ||
16 | zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und | 16 | zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung. | 18 | für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung. | ||
19 | (3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr | 19 | (3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr | ||
20 | erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 | 20 | erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 | ||
21 | erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf | 21 | erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf | ||
22 | Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für | 22 | Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für | ||
23 | das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben | 23 | das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben | ||
24 | werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies | 24 | werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies | ||
25 | gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids | 25 | gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids | ||
26 | unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch | 26 | unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch | ||
27 | für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende | 27 | für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende | ||
28 | Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen. | 28 | Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen. | ||
29 | (4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein | 29 | (4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein | ||
30 | europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung | 30 | europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung | ||
31 | der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor | 31 | der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor | ||
32 | Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche | 32 | Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche | ||
33 | Handlung vorgenommen werden. | 33 | Handlung vorgenommen werden. | ||
34 | (5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst | 34 | (5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst | ||
35 | nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden. | 35 | nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden. | ||
36 | (6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung | 36 | (6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung | ||
37 | (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen | 37 | (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen | ||
38 | der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, | 38 | der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, | ||
39 | 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der | 39 | 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der | ||
40 | Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden | 40 | Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden | ||
41 | werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche | 41 | werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche | ||
42 | Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung. | 42 | Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung. |
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