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Sie können sich Anlage 1 GKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
bzgl. 3der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung | |||||
Teil 1 | Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten | ||||
Hauptabschnitt 1 | Mahnverfahren | ||||
Hauptabschnitt 2 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||||
Unterabschnitt 3 | Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||||
Abschnitt 2 | Berufung und bestimmte Beschwerden | ||||
Abschnitt 3 | Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||||
Abschnitt 4 | Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||||
Abschnitt 5 | Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1 | Berufungsverfahren | ||||
Unterabschnitt 2 | Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 3 | (weggefallen) | ||||
Hauptabschnitt 4 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 5 | Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Rechtsmittelverfahren | ||||
Hauptabschnitt 6 | Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt 1 | Selbstständiges Beweisverfahren | ||||
Abschnitt 2 | Schiedsrichterliches Verfahren | ||||
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||||
Abschnitt 4 | Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz | ||||
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Abschnitt 5 | Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | ||||
Hauptabschnitt 7 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 8 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||||
Abschnitt 1 | Sonstige Beschwerden | ||||
Abschnitt 2 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||||
Hauptabschnitt 9 | Besondere Gebühren | ||||
Teil 2 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 1 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1 | Beschwerde | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 2 | Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||||
Abschnitt 1 | Zwangsversteigerung | ||||
Abschnitt 2 | Zwangsverwaltung | ||||
Abschnitt 3 | Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||||
Abschnitt 4 | Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1 | Beschwerde | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Insolvenzverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Eröffnungsverfahren | ||||
Abschnitt 2 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||||
Abschnitt 3 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||||
Abschnitt 4 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||||
Abschnitt 5 | Restschuldbefreiung | ||||
Abschnitt 6 | Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 | ||||
Abschnitt 7 | Koordinationsverfahren | ||||
Abschnitt 8 | Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 4 | Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Eröffnungsverfahren | ||||
Abschnitt 2 | Verteilungsverfahren | ||||
Abschnitt 3 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | ||||
Abschnitt 4 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 5 | Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||||
Abschnitt 1 | Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1 | Sofortige Beschwerde | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 6 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Teil 3 | Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||||
Hauptabschnitt 1 | Offizialverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Abschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Abschnitt 5 | Psychosoziale Prozessbegleitung | ||||
Hauptabschnitt 2 | Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | ||||
Hauptabschnitt 3 | Privatklage | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Abschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||||
Abschnitt 1 | Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Berufung | ||||
Abschnitt 4 | Revision | ||||
Abschnitt 5 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 5 | Nebenklage | ||||
Abschnitt 1 | Berufung | ||||
Abschnitt 2 | Revision | ||||
Abschnitt 3 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 6 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 7 | Entschädigungsverfahren | ||||
Hauptabschnitt 8 | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||||
Abschnitt 1 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Hauptabschnitt 9 | Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt 1 | Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion | ||||
Abschnitt 2 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Teil 4 | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | ||||
Hauptabschnitt 1 | Bußgeldverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 2 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||||
Abschnitt 1 | Beschwerde | ||||
Abschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 3 | Besondere Gebühren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Teil 5 | Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verwaltungsgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||||
Unterabschnitt 3 | Bundesverwaltungsgericht | ||||
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 2 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1 | Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | ||||
Abschnitt 2 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||||
Abschnitt 3 | Bundesverwaltungsgericht | ||||
Abschnitt 4 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6 | Besondere Gebühren | ||||
Teil 6 | Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor dem Finanzgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||||
Abschnitt 2 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 2 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6 | Besondere Gebühr | ||||
Teil 7 | Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor dem Sozialgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor dem Landessozialgericht | ||||
Unterabschnitt 3 | Verfahren vor dem Bundessozialgericht | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 2 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Beweissicherungsverfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6 | Besondere Gebühren | ||||
Teil 8 | Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Mahnverfahren | ||||
Hauptabschnitt 2 | Urteilsverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 3 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 4 | Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 6 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||||
Abschnitt 1 | Sonstige Beschwerden | ||||
Abschnitt 2 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||||
Hauptabschnitt 7 | Besondere Gebühr | ||||
Teil 9 | Auslagen |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Vorbemerkung 1: Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. | ||
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren | ||
1100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... | 0,5 – mindestens 36,00 € |
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.2.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens. | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | ||
1210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. | ||
1211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 | |
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
1212 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1213 | Beendigung des gesamten Verfahrens, durch
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
1214 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden | ||
Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 37u Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpG und 7. § 11 WRegG anzuwenden. | ||
1220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||
1230 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
1231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||
1240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,5 |
1241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird. | ||
1242 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
1243 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. | ||
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren | ||
1250 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 6,0 |
1251 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1252 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||
1253 | Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen .......... | 2,0 |
1254 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1255 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde .......... | 825,00 € |
1256 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf .......... | 110,00 € |
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Hauptabschnitt 3 (weggefallen) | ||
Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||
Vorbemerkung 1.4: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1410 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1411 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
1412 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf .......... | 3,0 |
Abschnitt 2 Berufung | ||
1420 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1422 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Beschwerde | ||
1430 | Verfahren über die Beschwerde
| 1,5 |
1431 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.5: Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1510 | Verfahren über Anträge auf
| 264,00 € |
1511 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1512 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG .......... | 17,00 € |
1513 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 AVAG .......... | 22,00 € |
1514 | Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist .......... | 66,00 € |
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren | ||
1520 | Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren .......... | 396,00 € |
1521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
1522 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......... | 198,00 € |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1523 | Verfahren über Rechtsmittel in
| 66,00 € |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren | ||
1610 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1620 | Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung .......... | 2,0 |
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben. | ||
1621 | Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens .......... | 2,0 |
1622 | Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .......... | 2,0 |
1623 | Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters .......... | 0,5 |
1624 | Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts .......... | 0,5 |
1625 | Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen .......... | 0,5 |
1626 | Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung .......... | 2,0 |
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
1627 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
1628 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren .......... | 3,0 |
1629 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||
1630 | Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB .......... | 3,0 |
1631 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
1632 | Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG .......... | 0,5 |
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1640 | Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes .......... | 1,0 |
1641 | Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG .......... | 1,5 |
1642 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf .......... | 0,5 |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1643 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren .......... | 1,0 |
1644 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | ||
1650 | Sanierungsverfahren .......... | 0,5 |
1651 | Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1650 beträgt .......... | 0,2 |
1652 | Reorganisationsverfahren .......... | 1,0 |
1653 | Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1652 beträgt .......... | 0,2 |
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1700 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
1810 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 99,00 € |
1811 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf .......... | 66,00 € |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1812 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
1820 | Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) .......... | 2,0 |
1821 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG .......... | 5,0 |
1822 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1823 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... | 198,00 € |
1824 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf .......... | 66,00 € |
1825 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
1826 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
1827 | Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren | ||
1900 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
1901 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
1902 | Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) .......... | 0,5 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 2.1: Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3. | ||
2110 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) .......... | 22,00 € |
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | ||
2111 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 .......... | 22,00 € |
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. | ||
2112 | In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt: Die Gebühr 2111 erhöht sich auf .......... | 37,00 € |
2113 | Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO .......... | 22,00 € |
2114 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) .......... | 22,00 € |
2115 | Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO .......... | 35,00 € |
2116 | (weggefallen) | |
2117 | Verteilungsverfahren .......... | 0,5 |
2118 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .......... | 66,00 € |
2119 | Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG .......... | 33,00 € |
Abschnitt 2 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2120 | Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,0 |
2121 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 33,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2122 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
2123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. | ||
2124 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
Vorbemerkung 2.2: Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend. | ||
Abschnitt 1 Zwangsversteigerung | ||
2210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... | 110,00 € |
2211 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,5 |
2212 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf .......... | 0,25 |
2213 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten .......... | 0,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt. | ||
2214 | Erteilung des Zuschlags .......... | 0,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. | ||
2215 | Verteilungsverfahren .......... | 0,5 |
2216 | Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf .......... | 0,25 |
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung | ||
2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... | 110,00 € |
2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens .......... | 0,5 – mindestens 132,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 € |
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | ||
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
2230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .......... | 66,00 € |
2231 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,5 |
2232 | Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf .......... | 0,25 |
Abschnitt 4 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2240 | Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
2241 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2242 | Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 264,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
2243 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren | ||
Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. | ||
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren | ||
2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. | ||
2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 0,5 – mindestens 198,00 € |
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||
Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. | ||
2320 | Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... | 2,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||
2321 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
2322 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... | 1,5 |
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||
Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. | ||
2330 | Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... | 3,0 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||
2331 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
2332 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||
2340 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... | 22,00 € |
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung | ||
2350 | Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) .......... | 39,00 € |
Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 | ||
2360 | Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 .......... | 3,0 |
2361 | Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 .......... | 1,0 |
2362 | Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848. | 4 400,00 € |
Abschnitt 7 Koordinationsverfahren | ||
2370 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 550,00 € |
2371 | In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt .......... | 1 100,00 € |
Abschnitt 8 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2380 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 1,0 |
2381 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
2382 | Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO .......... | 1,0 |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2383 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 2,0 |
2384 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
2385 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
2386 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO. | 2,0 |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren | ||
2410 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens .......... | 1,0 |
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren | ||
2420 | Durchführung des Verteilungsverfahrens .......... | 2,0 |
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | ||
2430 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... | 22,00 € |
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
2440 | Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
2441 | Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||
2510 | Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) .......... | 150,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten. | ||
2511 | Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens .......... | 1 000,00 € |
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen. | ||
2512 | In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt .......... | 1 500,00 € |
2513 | Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten .......... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten. | ||
2514 | Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators .......... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. | ||
Abschnitt 2 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2520 | Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG .......... | 1 000,00 € |
2521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf .......... | 500,00 € |
2522 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2523 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG .......... | 2 000,00 € |
2524 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf .......... | 1 000,00 € |
2525 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2600 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
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Vorbemerkung 3: (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO). | ||
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren | ||
Vorbemerkung 3.1: (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe. (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei | ||
3110 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen .......... | 155,00 € |
3111 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen .......... | 310,00 € |
3112 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren .......... | 465,00 € |
3113 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren .......... | 620,00 € |
3114 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren .......... | 775,00 € |
3115 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe .......... | 1 100,00 € |
3116 | – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung .......... | 77,00 € |
3117 | – Festsetzung einer Geldbuße .......... | 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 € – höchstens 16 500,00 € |
3118 | Strafbefehl .......... | 0,5 |
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. | ||
3119 | Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist .......... | 0,5 |
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
3120 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 1,5 |
3121 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
3130 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 2,0 |
3131 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3140 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 0,5 |
3141 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 |
Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung | ||
Vorbemerkung 3.1.5: | ||
Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). | ||
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet | ||
3150 | – für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... | 572,00 € |
3151 | – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... | 407,00 € |
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten. | ||
3152 | Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet: | |
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um .......... | 231,00 € | |
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | ||
3200 | Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .......... | 80,00 € |
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | ||
Hauptabschnitt 3 Privatklage | ||
Vorbemerkung 3.3: Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
3310 | Hauptverhandlung mit Urteil .......... | 160,00 € |
3311 | Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......... | 80,00 € |
Abschnitt 2 Berufung | ||
3320 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 320,00 € |
3321 | Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... | 160,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
3330 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 480,00 € |
3331 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 320,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3340 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 80,00 € |
3341 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 160,00 € |
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
Vorbemerkung 3.4: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||
3410 | Verfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
3420 | Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
Abschnitt 3 Berufung | ||
3430 | Verwerfung der Berufung durch Urteil .......... | 78,00 € |
3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... | 39,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Revision | ||
3440 | Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 78,00 € |
3441 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 39,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3450 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
3451 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 78,00 € |
Hauptabschnitt 5 Nebenklage | ||
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. | ||
Abschnitt 1 Berufung | ||
3510 | Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... | 108,00 € |
3511 | Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil .......... | 54,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 2 Revision | ||
3520 | Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... | 162,00 € |
3521 | Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO .......... | 81,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3530 | Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 54,00 € |
3531 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 108,00 € |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden | ||
Vorbemerkung 3.6: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | ||
3600 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,25 |
3601 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
3602 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren | ||
3700 | Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) .......... | 1,0 |
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. | ||
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung: | ||
3810 | – Der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 1,0 |
3811 | – Der Antrag wird zurückgenommen .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: | ||
3820 | – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen .......... | 2,0 |
3821 | – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen .......... | 1,0 |
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
3830 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion | ||
Vorbemerkung 3.9.1: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | ||
3910 | Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 54,00 € |
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird. | ||
3911 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG: Der Antrag wird verworfen.......... | 33,00 € |
3912 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 81,00 € |
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
3920 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
---|---|---|
Vorbemerkung 4: (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 4.1: (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
4110 | Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) .......... | 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 € – höchstens 16 500,00 € |
4111 | Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,25 – mindestens 17,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist. | ||
4112 | Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
4120 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... | 2,0 |
4121 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren | ||
4130 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 0,5 |
4131 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
Vorbemerkung 4.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 1 Beschwerde | ||
4210 | Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
4220 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen .......... | 132,00 € |
4221 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... | 66,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren | ||
4230 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 39,00 € |
4231 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 78,00 € |
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren | ||
4300 | Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .......... | 39,00 € |
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | ||
4301 | Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG .......... | 39,00 € |
4302 | Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG .......... | 22,00 € |
4303 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen .......... | 33,00 € |
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
4304 | Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen .......... | 33,00 € |
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden | ||
Vorbemerkung 4.4: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | ||
4400 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
4401 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
4500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren | ||
Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht | ||
5110 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
5111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
5112 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
5113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht | ||
5114 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
5115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
5120 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,0 |
5121 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
5122 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
5123 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
5124 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
5130 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
5131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
5132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 5.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | ||
5210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
5211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
Vorbemerkung 5.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
5220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
5221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf .......... | 0,75 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht | ||
Vorbemerkung 5.2.3: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
5230 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,5 |
5231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 5.2.4: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO). | ||
5240 | Verfahren über die Beschwerde .......... | 2,0 |
5241 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren | ||
5300 | Selbständiges Beweisverfahren .......... | 1,0 |
5301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO .......... | 22,00 € |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
5400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
5500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
5501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
5502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren | ||
5600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
5601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
6110 | Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .......... | 4,0 |
6111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||
6112 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
6113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Revision | ||
6120 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
6121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. | ||
6122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 6.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
6210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
6211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf .......... | 0,75 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 6.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO). | ||
6220 | Verfahren über die Beschwerde .......... | 2,0 |
6221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren | ||
6300 | Selbständiges Beweisverfahren .......... | 1,0 |
6301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO .......... | 22,00 € |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
6400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
6500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
6501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
6502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr | ||
6600 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht | ||
7110 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
7111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht | ||
7112 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
7113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht | ||
7114 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
7115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
7120 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
7121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
7122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
7130 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
7131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
7132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 7.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
7210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
7211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 7.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG. | ||
7220 | Verfahren über die Beschwerde .......... | 2,0 |
7221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren | ||
7300 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
7400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
7500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,5 |
7501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 0,75 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
7502 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
7503 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
7504 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren | ||
7600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
7601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Vorbemerkung 8: Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich). | ||
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren | ||
8100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... | 0,4 – mindestens 29,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
8210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8211 | Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf .......... | 0,4 |
Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8212 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt .......... | 4,0 |
8213 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt .......... | 2,0 |
8214 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt .......... | 5,0 |
8215 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt .......... | 3,0 |
Abschnitt 2 Berufung | ||
8220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,2 |
8221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... | 1,6 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... | 2,4 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
8230 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
8231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .......... | 2,4 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8233 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt .......... | 5,0 |
8234 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt .......... | 1,0 |
8235 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt .......... | 3,0 |
Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||
Vorbemerkung 8.3: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
8310 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,4 |
8311 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei: Die Gebühr 8310 erhöht sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
8320 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,2 |
8321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8322 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... | 1,6 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... | 2,4 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
Abschnitt 3 Beschwerde | ||
8330 | Verfahren über die Beschwerde
| 1,2 |
8331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren | ||
8400 | Selbständiges Beweisverfahren .......... | 0,6 |
8401 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder § 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 17,00 € |
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
8500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 55,00 € |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
8610 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 77,00 € |
8611 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf .......... | 55,00 € |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8612 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,6 |
8613 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 0,8 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
8614 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 55,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
8620 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... | 160,00 € |
8621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf .......... | 55,00 € |
8622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf .......... | 77,00 € |
8623 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 105,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
8624 | Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | 55,00 € |
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr | ||
8700 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
Vorbemerkung 9: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. | ||
9000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
| |
| 0,50 € | |
| 0,15 € | |
| 1,00 € | |
| 0,30 € | |
| in voller Höhe | |
| 3,00 € | |
| 6,00 € | |
| 1,50 € | |
| 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | ||
9001 | Auslagen für Telegramme .......... | in voller Höhe |
9002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... | 3,50 € |
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. | ||
9003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... | 12,00 € |
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung. | ||
9004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... | in voller Höhe |
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. | ||
9005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden. (2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben. (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist. (6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben. | ||
9006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | |
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen .......... | in voller Höhe | |
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer .......... | 0,42 € | |
9007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... | in voller Höhe |
9008 | Auslagen für | |
1. die Beförderung von Personen .......... | in voller Höhe | |
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise .......... | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
9009 | An Dritte zu zahlende Beträge für 1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren .......... | in voller Höhe |
2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .......... | in voller Höhe | |
3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... | in voller Höhe | |
4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen .......... | in voller Höhe | |
9010 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO .......... | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | ||
9011 | Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) .......... | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | ||
9012 | Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
9013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen .......... | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011 |
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||
9014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... | in voller Höhe |
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||
9015 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind .......... | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
9016 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind .......... | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | ||
9017 | An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
9018 | Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen .......... | anteilig |
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. | ||
9019 | Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde .......... | 15,00 € |
9020 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | t | 1 | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis |
(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216; | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
3 | Gliederung | 3 | Gliederung | ||
4 | --- | 4 | --- | ||
5 | | | | | | 5 | | | | | | ||
6 | Teil 1| Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten | 6 | Teil 1| Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten | ||
7 | | | | 7 | | | | ||
8 | Hauptabschnitt 1| | Mahnverfahren | 8 | Hauptabschnitt 1| | Mahnverfahren | ||
9 | | | | 9 | | | | ||
10 | Hauptabschnitt 2| | Prozessverfahren | 10 | Hauptabschnitt 2| | Prozessverfahren | ||
11 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 11 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
12 | | | Unterabschnitt 1| | | Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | 12 | | | Unterabschnitt 1| | | Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | ||
13 | | | Unterabschnitt 2| | | Verfahren vor dem Oberlandesgericht | 13 | | | Unterabschnitt 2| | | Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
14 | | | Unterabschnitt 3| | | Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | 14 | | | Unterabschnitt 3| | | Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
15 | | Abschnitt 2| Berufung und bestimmte Beschwerden | 15 | | Abschnitt 2| Berufung und bestimmte Beschwerden | ||
16 | | Abschnitt 3| Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG | 16 | | Abschnitt 3| Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG | ||
17 | und § 24 EU-VSchDG | 17 | und § 24 EU-VSchDG | ||
18 | | Abschnitt 4| Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die | 18 | | Abschnitt 4| Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die | ||
19 | Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 | 19 | Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 | ||
20 | EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | 20 | EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||
21 | | Abschnitt 5| Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem | 21 | | Abschnitt 5| Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem | ||
22 | Bundesgerichtshof | 22 | Bundesgerichtshof | ||
23 | | | Unterabschnitt 1| | | Berufungsverfahren | 23 | | | Unterabschnitt 1| | | Berufungsverfahren | ||
24 | | | Unterabschnitt 2| | | Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | 24 | | | Unterabschnitt 2| | | Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||
25 | | | | 25 | | | | ||
26 | Hauptabschnitt 3| | (weggefallen) | 26 | Hauptabschnitt 3| | (weggefallen) | ||
27 | | | | 27 | | | | ||
28 | Hauptabschnitt 4| | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen | 28 | Hauptabschnitt 4| | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen | ||
29 | Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | 29 | Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||
30 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 30 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
31 | | Abschnitt 2| Berufung | 31 | | Abschnitt 2| Berufung | ||
32 | | Abschnitt 3| Beschwerde | 32 | | Abschnitt 3| Beschwerde | ||
33 | | | | 33 | | | | ||
34 | Hauptabschnitt 5| | Vorbereitung der grenzüberschreitenden | 34 | Hauptabschnitt 5| | Vorbereitung der grenzüberschreitenden | ||
35 | Zwangsvollstreckung | 35 | Zwangsvollstreckung | ||
36 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 36 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
37 | | Abschnitt 2| Rechtsmittelverfahren | 37 | | Abschnitt 2| Rechtsmittelverfahren | ||
38 | | | | 38 | | | | ||
39 | Hauptabschnitt 6| | Sonstige Verfahren | 39 | Hauptabschnitt 6| | Sonstige Verfahren | ||
40 | | Abschnitt 1| Selbstständiges Beweisverfahren | 40 | | Abschnitt 1| Selbstständiges Beweisverfahren | ||
41 | | Abschnitt 2| Schiedsrichterliches Verfahren | 41 | | Abschnitt 2| Schiedsrichterliches Verfahren | ||
42 | | | Unterabschnitt 1| | | Erster Rechtszug | 42 | | | Unterabschnitt 1| | | Erster Rechtszug | ||
43 | | | Unterabschnitt 2| | | Rechtsbeschwerde | 43 | | | Unterabschnitt 2| | | Rechtsbeschwerde | ||
44 | | Abschnitt 3| Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen | 44 | | Abschnitt 3| Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen | ||
45 | Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem | 45 | Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem | ||
46 | Wertpapierhandelsgesetz | 46 | Wertpapierhandelsgesetz | ||
47 | | Abschnitt 4| Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem | 47 | | Abschnitt 4| Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem | ||
48 | Umwandlungsgesetz | 48 | Umwandlungsgesetz | ||
49 | | | Unterabschnitt 1| | | Erster Rechtszug | 49 | | | Unterabschnitt 1| | | Erster Rechtszug | ||
50 | | | Unterabschnitt 2| | | Beschwerde | 50 | | | Unterabschnitt 2| | | Beschwerde | ||
51 | | Abschnitt 5| Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem | 51 | | Abschnitt 5| Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem | ||
52 | Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | 52 | Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | ||
53 | | | | 53 | | | | ||
54 | Hauptabschnitt 7| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 54 | Hauptabschnitt 7| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
55 | | | | 55 | | | | ||
56 | Hauptabschnitt 8| | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | 56 | Hauptabschnitt 8| | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
57 | | Abschnitt 1| Sonstige Beschwerden | 57 | | Abschnitt 1| Sonstige Beschwerden | ||
58 | | Abschnitt 2| Sonstige Rechtsbeschwerden | 58 | | Abschnitt 2| Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
59 | | | | | | 59 | | | | | | ||
60 | Hauptabschnitt 9| | Besondere Gebühren | 60 | Hauptabschnitt 9| | Besondere Gebühren | ||
61 | | | | 61 | | | | ||
62 | Teil 2| Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren | 62 | Teil 2| Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren | ||
63 | und ähnliche Verfahren | 63 | und ähnliche Verfahren | ||
64 | | | | 64 | | | | ||
65 | Hauptabschnitt 1| | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | 65 | Hauptabschnitt 1| | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||
66 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 66 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
67 | | Abschnitt 2| Beschwerden | 67 | | Abschnitt 2| Beschwerden | ||
68 | | | Unterabschnitt 1| | | Beschwerde | 68 | | | Unterabschnitt 1| | | Beschwerde | ||
69 | | | Unterabschnitt 2| | | Rechtsbeschwerde | 69 | | | Unterabschnitt 2| | | Rechtsbeschwerde | ||
70 | | | | 70 | | | | ||
71 | Hauptabschnitt 2| | Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung | 71 | Hauptabschnitt 2| | Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung | ||
72 | und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | 72 | und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
73 | | Abschnitt 1| Zwangsversteigerung | 73 | | Abschnitt 1| Zwangsversteigerung | ||
74 | | Abschnitt 2| Zwangsverwaltung | 74 | | Abschnitt 2| Zwangsverwaltung | ||
75 | | Abschnitt 3| Zwangsliquidation einer Bahneinheit | 75 | | Abschnitt 3| Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
76 | | Abschnitt 4| Beschwerden | 76 | | Abschnitt 4| Beschwerden | ||
77 | | | Unterabschnitt 1| | | Beschwerde | 77 | | | Unterabschnitt 1| | | Beschwerde | ||
78 | | | Unterabschnitt 2| | | Rechtsbeschwerde | 78 | | | Unterabschnitt 2| | | Rechtsbeschwerde | ||
79 | | | | 79 | | | | ||
80 | Hauptabschnitt 3| | Insolvenzverfahren | 80 | Hauptabschnitt 3| | Insolvenzverfahren | ||
81 | | Abschnitt 1| Eröffnungsverfahren | 81 | | Abschnitt 1| Eröffnungsverfahren | ||
82 | | Abschnitt 2| Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | 82 | | Abschnitt 2| Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||
83 | | Abschnitt 3| Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines | 83 | | Abschnitt 3| Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines | ||
84 | Gläubigers | 84 | Gläubigers | ||
85 | | Abschnitt 4| Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren | 85 | | Abschnitt 4| Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren | ||
86 | (§ 177 InsO) | 86 | (§ 177 InsO) | ||
87 | | Abschnitt 5| Restschuldbefreiung | 87 | | Abschnitt 5| Restschuldbefreiung | ||
88 | | Abschnitt 6| Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 | 88 | | Abschnitt 6| Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 | ||
89 | | Abschnitt 7| Koordinationsverfahren | 89 | | Abschnitt 7| Koordinationsverfahren | ||
90 | | Abschnitt 8| Beschwerden | 90 | | Abschnitt 8| Beschwerden | ||
91 | | | | 91 | | | | ||
92 | Hauptabschnitt 4| | Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | 92 | Hauptabschnitt 4| | Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||
93 | | Abschnitt 1| Eröffnungsverfahren | 93 | | Abschnitt 1| Eröffnungsverfahren | ||
94 | | Abschnitt 2| Verteilungsverfahren | 94 | | Abschnitt 2| Verteilungsverfahren | ||
95 | | Abschnitt 3| Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren | 95 | | Abschnitt 3| Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren | ||
96 | (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | 96 | (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | ||
97 | | Abschnitt 4| Beschwerde und Rechtsbeschwerde | 97 | | Abschnitt 4| Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
98 | | | | 98 | | | | ||
99 | Hauptabschnitt 5| | Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und | 99 | Hauptabschnitt 5| | Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und | ||
100 | -restrukturierungsgesetz | 100 | -restrukturierungsgesetz | ||
101 | | Abschnitt 1| Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | 101 | | Abschnitt 1| Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||
102 | | Abschnitt 2| Beschwerden | 102 | | Abschnitt 2| Beschwerden | ||
103 | | Unterabschnitt 1| Sofortige Beschwerde | 103 | | Unterabschnitt 1| Sofortige Beschwerde | ||
104 | | Unterabschnitt 2| Rechtsbeschwerde | 104 | | Unterabschnitt 2| Rechtsbeschwerde | ||
105 | | | | 105 | | | | ||
106 | Hauptabschnitt 6| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 106 | Hauptabschnitt 6| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
107 | | | | 107 | | | | ||
108 | Teil 3| Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, | 108 | Teil 3| Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, | ||
109 | auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach | 109 | auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach | ||
110 | dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 110 | dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||
111 | | | | 111 | | | | ||
112 | Hauptabschnitt 1| | Offizialverfahren | 112 | Hauptabschnitt 1| | Offizialverfahren | ||
113 | | | | 113 | | | | ||
114 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 114 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
115 | | Abschnitt 2| Berufung | 115 | | Abschnitt 2| Berufung | ||
116 | | Abschnitt 3| Revision | 116 | | Abschnitt 3| Revision | ||
117 | | Abschnitt 4| Wiederaufnahmeverfahren | 117 | | Abschnitt 4| Wiederaufnahmeverfahren | ||
118 | | Abschnitt 5| Psychosoziale Prozessbegleitung | 118 | | Abschnitt 5| Psychosoziale Prozessbegleitung | ||
119 | | | | 119 | | | | ||
120 | Hauptabschnitt 2| | Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und | 120 | Hauptabschnitt 2| | Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und | ||
121 | Zurücknahme des Strafantrags | 121 | Zurücknahme des Strafantrags | ||
122 | | | | 122 | | | | ||
123 | Hauptabschnitt 3| | Privatklage | 123 | Hauptabschnitt 3| | Privatklage | ||
124 | | | | 124 | | | | ||
125 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 125 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
126 | | Abschnitt 2| Berufung | 126 | | Abschnitt 2| Berufung | ||
127 | | Abschnitt 3| Revision | 127 | | Abschnitt 3| Revision | ||
128 | | Abschnitt 4| Wiederaufnahmeverfahren | 128 | | Abschnitt 4| Wiederaufnahmeverfahren | ||
129 | | | | 129 | | | | ||
130 | Hauptabschnitt 4| | Einziehung und verwandte Maßnahmen | 130 | Hauptabschnitt 4| | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
131 | | | | 131 | | | | ||
132 | | Abschnitt 1| Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | 132 | | Abschnitt 1| Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||
133 | | Abschnitt 2| Beschwerde | 133 | | Abschnitt 2| Beschwerde | ||
134 | | Abschnitt 3| Berufung | 134 | | Abschnitt 3| Berufung | ||
135 | | Abschnitt 4| Revision | 135 | | Abschnitt 4| Revision | ||
136 | | Abschnitt 5| Wiederaufnahmeverfahren | 136 | | Abschnitt 5| Wiederaufnahmeverfahren | ||
137 | | | | 137 | | | | ||
138 | Hauptabschnitt 5| | Nebenklage | 138 | Hauptabschnitt 5| | Nebenklage | ||
139 | | Abschnitt 1| Berufung | 139 | | Abschnitt 1| Berufung | ||
140 | | Abschnitt 2| Revision | 140 | | Abschnitt 2| Revision | ||
141 | | Abschnitt 3| Wiederaufnahmeverfahren | 141 | | Abschnitt 3| Wiederaufnahmeverfahren | ||
142 | | | | 142 | | | | ||
143 | Hauptabschnitt 6| | Sonstige Beschwerden | 143 | Hauptabschnitt 6| | Sonstige Beschwerden | ||
144 | | | | 144 | | | | ||
145 | Hauptabschnitt 7| | Entschädigungsverfahren | 145 | Hauptabschnitt 7| | Entschädigungsverfahren | ||
146 | | | | 146 | | | | ||
147 | Hauptabschnitt 8| | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch | 147 | Hauptabschnitt 8| | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch | ||
148 | in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | 148 | in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||
149 | | Abschnitt 1| Antrag auf gerichtliche Entscheidung | 149 | | Abschnitt 1| Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||
150 | | Abschnitt 2| Beschwerde und Rechtsbeschwerde | 150 | | Abschnitt 2| Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
151 | | Abschnitt 3| Vorläufiger Rechtsschutz | 151 | | Abschnitt 3| Vorläufiger Rechtsschutz | ||
152 | | | | 152 | | | | ||
153 | Hauptabschnitt 9| | Sonstige Verfahren | 153 | Hauptabschnitt 9| | Sonstige Verfahren | ||
154 | | Abschnitt 1| Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland | 154 | | Abschnitt 1| Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland | ||
155 | rechtskräftig verhängten Geldsanktion | 155 | rechtskräftig verhängten Geldsanktion | ||
156 | | Abschnitt 2| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 156 | | Abschnitt 2| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
157 | | | | 157 | | | | ||
158 | Teil 4| Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | 158 | Teil 4| Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | ||
159 | | | | 159 | | | | ||
160 | Hauptabschnitt 1| | Bußgeldverfahren | 160 | Hauptabschnitt 1| | Bußgeldverfahren | ||
161 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 161 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
162 | | Abschnitt 2| Rechtsbeschwerde | 162 | | Abschnitt 2| Rechtsbeschwerde | ||
163 | | Abschnitt 3| Wiederaufnahmeverfahren | 163 | | Abschnitt 3| Wiederaufnahmeverfahren | ||
164 | | | | 164 | | | | ||
165 | Hauptabschnitt 2| | Einziehung und verwandte Maßnahmen | 165 | Hauptabschnitt 2| | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
166 | | Abschnitt 1| Beschwerde | 166 | | Abschnitt 1| Beschwerde | ||
167 | | Abschnitt 2| Rechtsbeschwerde | 167 | | Abschnitt 2| Rechtsbeschwerde | ||
168 | | Abschnitt 3| Wiederaufnahmeverfahren | 168 | | Abschnitt 3| Wiederaufnahmeverfahren | ||
169 | | | | 169 | | | | ||
170 | Hauptabschnitt 3| | Besondere Gebühren | 170 | Hauptabschnitt 3| | Besondere Gebühren | ||
171 | | | | 171 | | | | ||
172 | Hauptabschnitt 4| | Sonstige Beschwerden | 172 | Hauptabschnitt 4| | Sonstige Beschwerden | ||
173 | | | | 173 | | | | ||
174 | Hauptabschnitt 5| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 174 | Hauptabschnitt 5| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
175 | | | | 175 | | | | ||
176 | Teil 5| Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit | 176 | Teil 5| Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||
177 | | | | 177 | | | | ||
178 | Hauptabschnitt 1| | Prozessverfahren | 178 | Hauptabschnitt 1| | Prozessverfahren | ||
179 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 179 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
180 | | | Unterabschnitt 1| | | Verwaltungsgericht | 180 | | | Unterabschnitt 1| | | Verwaltungsgericht | ||
181 | | | Unterabschnitt 2| | | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | 181 | | | Unterabschnitt 2| | | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
182 | | | Unterabschnitt 3| | | Bundesverwaltungsgericht | 182 | | | Unterabschnitt 3| | | Bundesverwaltungsgericht | ||
183 | | Abschnitt 2| Zulassung und Durchführung der Berufung | 183 | | Abschnitt 2| Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
184 | | Abschnitt 3| Revision | 184 | | Abschnitt 3| Revision | ||
185 | | | | 185 | | | | ||
186 | Hauptabschnitt 2| | Vorläufiger Rechtsschutz | 186 | Hauptabschnitt 2| | Vorläufiger Rechtsschutz | ||
187 | | Abschnitt 1| Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht | 187 | | Abschnitt 1| Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht | ||
188 | (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte | 188 | (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte | ||
189 | in der Hauptsache | 189 | in der Hauptsache | ||
190 | | Abschnitt 2| Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | 190 | | Abschnitt 2| Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
191 | | Abschnitt 3| Bundesverwaltungsgericht | 191 | | Abschnitt 3| Bundesverwaltungsgericht | ||
192 | | Abschnitt 4| Beschwerde | 192 | | Abschnitt 4| Beschwerde | ||
193 | | | | 193 | | | | ||
194 | Hauptabschnitt 3| | Besondere Verfahren | 194 | Hauptabschnitt 3| | Besondere Verfahren | ||
195 | | | | 195 | | | | ||
196 | Hauptabschnitt 4| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 196 | Hauptabschnitt 4| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
197 | | | | 197 | | | | ||
198 | Hauptabschnitt 5| | Sonstige Beschwerden | 198 | Hauptabschnitt 5| | Sonstige Beschwerden | ||
199 | | | | 199 | | | | ||
200 | Hauptabschnitt 6| | Besondere Gebühren | 200 | Hauptabschnitt 6| | Besondere Gebühren | ||
201 | | | | 201 | | | | ||
202 | Teil 6| Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit | 202 | Teil 6| Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit | ||
203 | | | | 203 | | | | ||
204 | Hauptabschnitt 1| | Prozessverfahren | 204 | Hauptabschnitt 1| | Prozessverfahren | ||
205 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 205 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
206 | | | Unterabschnitt 1| | | Verfahren vor dem Finanzgericht | 206 | | | Unterabschnitt 1| | | Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
207 | | | Unterabschnitt 2| | | Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | 207 | | | Unterabschnitt 2| | | Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||
208 | | Abschnitt 2| Revision | 208 | | Abschnitt 2| Revision | ||
209 | | | | 209 | | | | ||
210 | Hauptabschnitt 2| | Vorläufiger Rechtsschutz | 210 | Hauptabschnitt 2| | Vorläufiger Rechtsschutz | ||
211 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 211 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
212 | | Abschnitt 2| Beschwerde | 212 | | Abschnitt 2| Beschwerde | ||
213 | | | | 213 | | | | ||
214 | Hauptabschnitt 3| | Besondere Verfahren | 214 | Hauptabschnitt 3| | Besondere Verfahren | ||
215 | | | | 215 | | | | ||
216 | Hauptabschnitt 4| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 216 | Hauptabschnitt 4| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
217 | | | | 217 | | | | ||
218 | Hauptabschnitt 5| | Sonstige Beschwerden | 218 | Hauptabschnitt 5| | Sonstige Beschwerden | ||
219 | | | | 219 | | | | ||
220 | Hauptabschnitt 6| | Besondere Gebühr | 220 | Hauptabschnitt 6| | Besondere Gebühr | ||
221 | | | | 221 | | | | ||
222 | Teil 7| Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit | 222 | Teil 7| Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit | ||
223 | | | | 223 | | | | ||
224 | Hauptabschnitt 1| | Prozessverfahren | 224 | Hauptabschnitt 1| | Prozessverfahren | ||
225 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 225 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
226 | | | Unterabschnitt 1| | | Verfahren vor dem Sozialgericht | 226 | | | Unterabschnitt 1| | | Verfahren vor dem Sozialgericht | ||
227 | | | Unterabschnitt 2| | | Verfahren vor dem Landessozialgericht | 227 | | | Unterabschnitt 2| | | Verfahren vor dem Landessozialgericht | ||
228 | | | Unterabschnitt 3| | | Verfahren vor dem Bundessozialgericht | 228 | | | Unterabschnitt 3| | | Verfahren vor dem Bundessozialgericht | ||
229 | | Abschnitt 2| Berufung | 229 | | Abschnitt 2| Berufung | ||
230 | | Abschnitt 3| Revision | 230 | | Abschnitt 3| Revision | ||
231 | | | | 231 | | | | ||
232 | Hauptabschnitt 2| | Vorläufiger Rechtsschutz | 232 | Hauptabschnitt 2| | Vorläufiger Rechtsschutz | ||
233 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 233 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
234 | | Abschnitt 2| Beschwerde | 234 | | Abschnitt 2| Beschwerde | ||
235 | | | | 235 | | | | ||
236 | Hauptabschnitt 3| | Beweissicherungsverfahren | 236 | Hauptabschnitt 3| | Beweissicherungsverfahren | ||
237 | | | | 237 | | | | ||
238 | Hauptabschnitt 4| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 238 | Hauptabschnitt 4| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
239 | | | | 239 | | | | ||
240 | Hauptabschnitt 5| | Sonstige Beschwerden | 240 | Hauptabschnitt 5| | Sonstige Beschwerden | ||
241 | | | | 241 | | | | ||
242 | Hauptabschnitt 6| | Besondere Gebühren | 242 | Hauptabschnitt 6| | Besondere Gebühren | ||
243 | | | | 243 | | | | ||
244 | Teil 8| Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit | 244 | Teil 8| Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit | ||
245 | | | | 245 | | | | ||
246 | Hauptabschnitt 1| | Mahnverfahren | 246 | Hauptabschnitt 1| | Mahnverfahren | ||
247 | | | | 247 | | | | ||
248 | Hauptabschnitt 2| | Urteilsverfahren | 248 | Hauptabschnitt 2| | Urteilsverfahren | ||
249 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 249 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
250 | | Abschnitt 2| Berufung | 250 | | Abschnitt 2| Berufung | ||
251 | | Abschnitt 3| Revision | 251 | | Abschnitt 3| Revision | ||
252 | | | | 252 | | | | ||
253 | Hauptabschnitt 3| | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen | 253 | Hauptabschnitt 3| | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen | ||
254 | Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | 254 | Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||
255 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | 255 | | Abschnitt 1| Erster Rechtszug | ||
256 | | Abschnitt 2| Berufung | 256 | | Abschnitt 2| Berufung | ||
257 | | Abschnitt 3| Beschwerde | 257 | | Abschnitt 3| Beschwerde | ||
258 | | | | 258 | | | | ||
259 | Hauptabschnitt 4| | Besondere Verfahren | 259 | Hauptabschnitt 4| | Besondere Verfahren | ||
260 | | | | 260 | | | | ||
261 | Hauptabschnitt 5| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 261 | Hauptabschnitt 5| | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
262 | | | | 262 | | | | ||
263 | Hauptabschnitt 6| | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | 263 | Hauptabschnitt 6| | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
264 | | Abschnitt 1| Sonstige Beschwerden | 264 | | Abschnitt 1| Sonstige Beschwerden | ||
265 | | Abschnitt 2| Sonstige Rechtsbeschwerden | 265 | | Abschnitt 2| Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
266 | | | | 266 | | | | ||
267 | Hauptabschnitt 7| | Besondere Gebühr | 267 | Hauptabschnitt 7| | Besondere Gebühr | ||
268 | | | | 268 | | | | ||
269 | Teil 9| Auslagen | 269 | Teil 9| Auslagen | ||
270 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 270 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
271 | Gebühr nach § 34 GKG | 271 | Gebühr nach § 34 GKG | ||
272 | ---|---|--- | 272 | ---|---|--- | ||
273 | Vorbemerkung 1: | 273 | Vorbemerkung 1: | ||
274 | Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten | 274 | Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten | ||
275 | Verfahren. | 275 | Verfahren. | ||
276 | Hauptabschnitt 1 | 276 | Hauptabschnitt 1 | ||
277 | Mahnverfahren | 277 | Mahnverfahren | ||
278 | 1100| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines | 278 | 1100| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines | ||
279 | Europäischen Zahlungsbefehls ..........| | 279 | Europäischen Zahlungsbefehls ..........| | ||
280 | 0,5 | 280 | 0,5 | ||
281 | – mindestens | 281 | – mindestens | ||
282 | 36,00 € | 282 | 36,00 € | ||
283 | Hauptabschnitt 2 | 283 | Hauptabschnitt 2 | ||
284 | Prozessverfahren | 284 | Prozessverfahren | ||
285 | Abschnitt 1 | 285 | Abschnitt 1 | ||
286 | Erster Rechtszug | 286 | Erster Rechtszug | ||
287 | Vorbemerkung 1.2.1: | 287 | Vorbemerkung 1.2.1: | ||
288 | Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem | 288 | Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem | ||
289 | KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten | 289 | KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten | ||
290 | Rechtszugs des Prozessverfahrens. | 290 | Rechtszugs des Prozessverfahrens. | ||
291 | Unterabschnitt 1 | 291 | Unterabschnitt 1 | ||
292 | Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | 292 | Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | ||
293 | 1210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | 293 | 1210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | ||
294 | | (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren | 294 | | (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren | ||
295 | vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem | 295 | vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem | ||
296 | Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung | 296 | Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung | ||
297 | des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem | 297 | des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem | ||
298 | Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren | 298 | Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren | ||
299 | übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben | 299 | übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben | ||
300 | Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. | 300 | Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. | ||
301 | (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum | 301 | (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum | ||
302 | Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr | 302 | Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr | ||
303 | 1902 angerechnet.| | 303 | 1902 angerechnet.| | ||
304 | 1211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 304 | 1211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
305 | 1. | 305 | 1. | ||
306 | Zurücknahme der Klage | 306 | Zurücknahme der Klage | ||
307 | a) | 307 | a) | ||
308 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 308 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
309 | b) | 309 | b) | ||
310 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 310 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
311 | mündlichen Verhandlung entspricht, | 311 | mündlichen Verhandlung entspricht, | ||
312 | c) | 312 | c) | ||
313 | im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht | 313 | im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht | ||
314 | stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur | 314 | stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur | ||
315 | Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der | 315 | Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der | ||
316 | Geschäftsstelle übermittelt wird, | 316 | Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
317 | d) | 317 | d) | ||
318 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der | 318 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der | ||
319 | Geschäftsstelle übermittelt wird oder | 319 | Geschäftsstelle übermittelt wird oder | ||
320 | e) | 320 | e) | ||
321 | im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche | 321 | im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche | ||
322 | Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche | 322 | Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche | ||
323 | Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 323 | Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
324 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | 324 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | ||
325 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 325 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
326 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 326 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
327 | 2. | 327 | 2. | ||
328 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 328 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
329 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb | 329 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb | ||
330 | Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das | 330 | Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das | ||
331 | Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), | 331 | Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), | ||
332 | 3. | 332 | 3. | ||
333 | gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder | 333 | gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder | ||
334 | | | 334 | | | ||
335 | | | 335 | | | ||
336 | 4. | 336 | 4. | ||
337 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 337 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
338 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 338 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
339 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 339 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
340 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 340 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
341 | Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer | 341 | Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer | ||
342 | Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen | 342 | Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen | ||
343 | ist: | 343 | ist: | ||
344 | Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 344 | Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
345 | | Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des | 345 | | Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des | ||
346 | Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den | 346 | Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den | ||
347 | Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die | 347 | Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die | ||
348 | Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten | 348 | Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten | ||
349 | Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr | 349 | Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr | ||
350 | ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.| | 350 | ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.| | ||
351 | Unterabschnitt 2 | 351 | Unterabschnitt 2 | ||
352 | Verfahren vor dem Oberlandesgericht | 352 | Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
353 | 1212| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 353 | 1212| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
354 | 1213| Beendigung des gesamten Verfahrens, durch | 354 | 1213| Beendigung des gesamten Verfahrens, durch | ||
355 | 1. | 355 | 1. | ||
356 | Zurücknahme der Klage | 356 | Zurücknahme der Klage | ||
357 | a) | 357 | a) | ||
358 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 358 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
359 | b) | 359 | b) | ||
360 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 360 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
361 | mündlichen Verhandlung entspricht, oder | 361 | mündlichen Verhandlung entspricht, oder | ||
362 | c) | 362 | c) | ||
363 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der | 363 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der | ||
364 | Geschäftsstelle übermittelt wird, | 364 | Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
365 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | 365 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | ||
366 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 366 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
367 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 367 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
368 | 2. | 368 | 2. | ||
369 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 369 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
370 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | 370 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | ||
371 | 3. | 371 | 3. | ||
372 | gerichtlichen Vergleich oder | 372 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
373 | 4. | 373 | 4. | ||
374 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 374 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
375 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 375 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
376 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 376 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
377 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 377 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
378 | Urteile vorausgegangen ist: | 378 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
379 | Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 379 | Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
380 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 380 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
381 | sind.| | 381 | sind.| | ||
382 | Unterabschnitt 3 | 382 | Unterabschnitt 3 | ||
383 | Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | 383 | Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
384 | 1214| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 384 | 1214| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
385 | 1215| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 385 | 1215| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
386 | 1. | 386 | 1. | ||
387 | Zurücknahme der Klage | 387 | Zurücknahme der Klage | ||
388 | a) | 388 | a) | ||
389 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 389 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
390 | b) | 390 | b) | ||
391 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 391 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
392 | mündlichen Verhandlung entspricht, oder | 392 | mündlichen Verhandlung entspricht, oder | ||
393 | c) | 393 | c) | ||
394 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der | 394 | im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der | ||
395 | Geschäftsstelle übermittelt wird, | 395 | Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
396 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | 396 | wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht | ||
397 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 397 | oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
398 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 398 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
399 | 2. | 399 | 2. | ||
400 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 400 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
401 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | 401 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | ||
402 | | | 402 | | | ||
403 | | | 403 | | | ||
404 | 3. | 404 | 3. | ||
405 | gerichtlichen Vergleich oder | 405 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
406 | 4. | 406 | 4. | ||
407 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 407 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
408 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 408 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
409 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 409 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
410 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 410 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
411 | Urteile vorausgegangen ist: | 411 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
412 | Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 412 | Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
413 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 413 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
414 | sind.| | 414 | sind.| | ||
415 | Abschnitt 2 | 415 | Abschnitt 2 | ||
416 | Berufung und bestimmte Beschwerden | 416 | Berufung und bestimmte Beschwerden | ||
417 | Vorbemerkung 1.2.2: | 417 | Vorbemerkung 1.2.2: | ||
418 | Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach | 418 | Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach | ||
419 | 1\. den §§ 73 und 171 GWB, | 419 | 1\. den §§ 73 und 171 GWB, | ||
420 | 2\. § 48 WpÜG, | 420 | 2\. § 48 WpÜG, | ||
421 | 3\. § 37u Abs. 1 WpHG, | 421 | 3\. § 37u Abs. 1 WpHG, | ||
422 | 4\. § 75 EnWG, | 422 | 4\. § 75 EnWG, | ||
423 | 5\. § 13 EU-VSchDG, | 423 | 5\. § 13 EU-VSchDG, | ||
424 | 6\. § 35 KSpG und | 424 | 6\. § 35 KSpG und | ||
425 | 7\. § 11 WRegG | 425 | 7\. § 11 WRegG | ||
426 | anzuwenden. | 426 | anzuwenden. | ||
427 | 1220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 427 | 1220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
428 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | 428 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | ||
429 | der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels | 429 | der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels | ||
430 | bei Gericht eingegangen ist: | 430 | bei Gericht eingegangen ist: | ||
431 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 431 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
432 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 432 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
433 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 433 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
434 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 434 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
435 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 435 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
436 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden | 436 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden | ||
437 | ist, durch | 437 | ist, durch | ||
438 | 1. | 438 | 1. | ||
439 | Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags | 439 | Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags | ||
440 | a) | 440 | a) | ||
441 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 441 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
442 | b) | 442 | b) | ||
443 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 443 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
444 | mündlichen Verhandlung entspricht, | 444 | mündlichen Verhandlung entspricht, | ||
445 | 2. | 445 | 2. | ||
446 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 446 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
447 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | 447 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | ||
448 | 3. | 448 | 3. | ||
449 | gerichtlichen Vergleich oder | 449 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
450 | 4. | 450 | 4. | ||
451 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 451 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
452 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 452 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
453 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 453 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
454 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 454 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
455 | Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer | 455 | Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer | ||
456 | Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | 456 | Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
457 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 457 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
458 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 458 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
459 | sind.| | 459 | sind.| | ||
460 | 1223| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | 460 | 1223| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | ||
461 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | 461 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | ||
462 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | 462 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | ||
463 | 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass | 463 | 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass | ||
464 | einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen | 464 | einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen | ||
465 | ist: | 465 | ist: | ||
466 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 466 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
467 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | 467 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | ||
468 | Nummer 1222 erfüllt sind.| | 468 | Nummer 1222 erfüllt sind.| | ||
469 | Abschnitt 3 | 469 | Abschnitt 3 | ||
470 | Revision, Rechtsbeschwerden | 470 | Revision, Rechtsbeschwerden | ||
471 | nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | 471 | nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||
472 | 1230| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 472 | 1230| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
473 | 1231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | 473 | 1231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | ||
474 | der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels | 474 | der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels | ||
475 | bei Gericht eingegangen ist: | 475 | bei Gericht eingegangen ist: | ||
476 | Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 476 | Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
477 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 477 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
478 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 478 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
479 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 479 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
480 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 480 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
481 | 1232| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden | 481 | 1232| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden | ||
482 | ist, durch | 482 | ist, durch | ||
483 | 1. | 483 | 1. | ||
484 | Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags | 484 | Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags | ||
485 | a) | 485 | a) | ||
486 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 486 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
487 | b) | 487 | b) | ||
488 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 488 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
489 | mündlichen Verhandlung entspricht, | 489 | mündlichen Verhandlung entspricht, | ||
490 | 2. | 490 | 2. | ||
491 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 491 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
492 | 3. | 492 | 3. | ||
493 | gerichtlichen Vergleich oder | 493 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
494 | 4. | 494 | 4. | ||
495 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 495 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
496 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 496 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
497 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 497 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
498 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 498 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
499 | Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer | 499 | Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer | ||
500 | Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | 500 | Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
501 | Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 501 | Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
502 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 502 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
503 | sind.| | 503 | sind.| | ||
504 | Abschnitt 4 | 504 | Abschnitt 4 | ||
505 | Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung | 505 | Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung | ||
506 | der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG | 506 | der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG | ||
507 | und § 24 EU-VSchDG | 507 | und § 24 EU-VSchDG | ||
508 | 1240| Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: | 508 | 1240| Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: | ||
509 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| 1,5 | 509 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| 1,5 | ||
510 | 1241| Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: | 510 | 1241| Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: | ||
511 | Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 511 | Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
512 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | 512 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | ||
513 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.| | 513 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.| | ||
514 | 1242| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des | 514 | 1242| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des | ||
515 | Rechtsmittels: | 515 | Rechtsmittels: | ||
516 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | 516 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | ||
517 | 1243| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des | 517 | 1243| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des | ||
518 | Rechtsmittels: | 518 | Rechtsmittels: | ||
519 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 519 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
520 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | 520 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | ||
521 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.| | 521 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.| | ||
522 | Abschnitt 5 | 522 | Abschnitt 5 | ||
523 | Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem | 523 | Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem | ||
524 | Bundesgerichtshof | 524 | Bundesgerichtshof | ||
525 | Unterabschnitt 1 | 525 | Unterabschnitt 1 | ||
526 | Berufungsverfahren | 526 | Berufungsverfahren | ||
527 | 1250| Verfahren im Allgemeinen ..........| 6,0 | 527 | 1250| Verfahren im Allgemeinen ..........| 6,0 | ||
528 | 1251| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | 528 | 1251| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | ||
529 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | 529 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | ||
530 | eingegangen ist: | 530 | eingegangen ist: | ||
531 | Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 531 | Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
532 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § | 532 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § | ||
533 | 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die | 533 | 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die | ||
534 | Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 534 | Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
535 | Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei | 535 | Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei | ||
536 | folgt.| | 536 | folgt.| | ||
537 | 1252| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden | 537 | 1252| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden | ||
538 | ist, durch | 538 | ist, durch | ||
539 | 1. | 539 | 1. | ||
540 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen | 540 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen | ||
541 | Verhandlung, | 541 | Verhandlung, | ||
542 | 2. | 542 | 2. | ||
543 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 543 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
544 | 3. | 544 | 3. | ||
545 | gerichtlichen Vergleich oder | 545 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
546 | 4. | 546 | 4. | ||
547 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 | 547 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 | ||
548 | GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 548 | GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
549 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 549 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
550 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 550 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
551 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 551 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
552 | Urteile vorausgegangen ist: | 552 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
553 | Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 553 | Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
554 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 554 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
555 | sind.| | 555 | sind.| | ||
556 | Unterabschnitt 2 | 556 | Unterabschnitt 2 | ||
557 | Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | 557 | Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||
558 | 1253| Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. | 558 | 1253| Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. | ||
559 | § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in | 559 | § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in | ||
560 | Zwangslizenzsachen ..........| 2,0 | 560 | Zwangslizenzsachen ..........| 2,0 | ||
561 | 1254| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, | 561 | 1254| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, | ||
562 | bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 562 | bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
563 | Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 563 | Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
564 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § | 564 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § | ||
565 | 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die | 565 | 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die | ||
566 | Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 566 | Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
567 | Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei | 567 | Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei | ||
568 | folgt.| | 568 | folgt.| | ||
569 | 1255| Verfahren über die Rechtsbeschwerde ..........| 825,00 € | 569 | 1255| Verfahren über die Rechtsbeschwerde ..........| 825,00 € | ||
570 | 1256| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 570 | 1256| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
571 | Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei | 571 | Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei | ||
572 | Gericht eingegangen ist: | 572 | Gericht eingegangen ist: | ||
573 | Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..........| 110,00 € | 573 | Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..........| 110,00 € | ||
574 | | Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der | 574 | | Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der | ||
575 | Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | 575 | Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | ||
576 | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 576 | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
577 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 577 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
578 | Hauptabschnitt 3 | 578 | Hauptabschnitt 3 | ||
579 | (weggefallen) | 579 | (weggefallen) | ||
580 | Hauptabschnitt 4 | 580 | Hauptabschnitt 4 | ||
581 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige | 581 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige | ||
582 | Verfügung | 582 | Verfügung | ||
583 | Vorbemerkung 1.4: | 583 | Vorbemerkung 1.4: | ||
584 | (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | 584 | (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | ||
585 | Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des | 585 | Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des | ||
586 | Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen | 586 | Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen | ||
587 | des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die | 587 | des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die | ||
588 | Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. | 588 | Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. | ||
589 | (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer | 589 | (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer | ||
590 | einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die | 590 | einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die | ||
591 | Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils | 591 | Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils | ||
592 | gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem | 592 | gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem | ||
593 | Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. | 593 | Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. | ||
594 | (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | 594 | (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | ||
595 | Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden | 595 | Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden | ||
596 | die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | 596 | die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
597 | Abschnitt 1 | 597 | Abschnitt 1 | ||
598 | Erster Rechtszug | 598 | Erster Rechtszug | ||
599 | 1410| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | 599 | 1410| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | ||
600 | 1411| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 600 | 1411| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
601 | 1. | 601 | 1. | ||
602 | Zurücknahme des Antrags | 602 | Zurücknahme des Antrags | ||
603 | a) | 603 | a) | ||
604 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | 604 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||
605 | b) | 605 | b) | ||
606 | wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | 606 | wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | ||
607 | dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 607 | dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
608 | 2. | 608 | 2. | ||
609 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 609 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
610 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | 610 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, | ||
611 | 3. | 611 | 3. | ||
612 | gerichtlichen Vergleich oder | 612 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
613 | 4. | 613 | 4. | ||
614 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 614 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
615 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 615 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
616 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 616 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
617 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 | 617 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 | ||
618 | ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile | 618 | ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile | ||
619 | vorausgegangen ist: | 619 | vorausgegangen ist: | ||
620 | Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 620 | Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
621 | | Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe | 621 | | Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe | ||
622 | hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | 622 | hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | ||
623 | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 623 | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
624 | sind.| | 624 | sind.| | ||
625 | 1412| Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a | 625 | 1412| Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a | ||
626 | oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: | 626 | oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: | ||
627 | Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich | 627 | Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich | ||
628 | die Entscheidung bezieht, auf ..........| 3,0 | 628 | die Entscheidung bezieht, auf ..........| 3,0 | ||
629 | Abschnitt 2 | 629 | Abschnitt 2 | ||
630 | Berufung | 630 | Berufung | ||
631 | 1420| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 631 | 1420| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
632 | 1421| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des | 632 | 1421| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des | ||
633 | Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung | 633 | Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung | ||
634 | bei Gericht eingegangen ist: | 634 | bei Gericht eingegangen ist: | ||
635 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 635 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
636 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 636 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
637 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 637 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
638 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 638 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
639 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 639 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
640 | 1422| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, | 640 | 1422| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, | ||
641 | durch | 641 | durch | ||
642 | 1. | 642 | 1. | ||
643 | Zurücknahme der Berufung oder des Antrags | 643 | Zurücknahme der Berufung oder des Antrags | ||
644 | a) | 644 | a) | ||
645 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 645 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
646 | b) | 646 | b) | ||
647 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | 647 | in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der | ||
648 | mündlichen Verhandlung entspricht, | 648 | mündlichen Verhandlung entspricht, | ||
649 | 2. | 649 | 2. | ||
650 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 650 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
651 | 3. | 651 | 3. | ||
652 | gerichtlichen Vergleich oder | 652 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
653 | 4. | 653 | 4. | ||
654 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 654 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
655 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 655 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
656 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 656 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
657 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 657 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
658 | Urteile vorausgegangen ist: | 658 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
659 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 659 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
660 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 660 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
661 | sind.| | 661 | sind.| | ||
662 | 1423| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | 662 | 1423| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | ||
663 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | 663 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | ||
664 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | 664 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | ||
665 | 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein | 665 | 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein | ||
666 | Versäumnisurteil vorausgegangen ist: | 666 | Versäumnisurteil vorausgegangen ist: | ||
667 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 667 | Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
668 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | 668 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | ||
669 | Nummer 1422 erfüllt sind.| | 669 | Nummer 1422 erfüllt sind.| | ||
670 | Abschnitt 3 | 670 | Abschnitt 3 | ||
671 | Beschwerde | 671 | Beschwerde | ||
672 | 1430| Verfahren über die Beschwerde | 672 | 1430| Verfahren über die Beschwerde | ||
673 | 1. | 673 | 1. | ||
674 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines | 674 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines | ||
675 | Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder | 675 | Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder | ||
676 | 2. | 676 | 2. | ||
677 | in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 … | 677 | in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 … | ||
678 | | 1,5 | 678 | | 1,5 | ||
679 | 1431| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | 679 | 1431| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | ||
680 | Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 680 | Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
681 | Hauptabschnitt 5 | 681 | Hauptabschnitt 5 | ||
682 | Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | 682 | Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | ||
683 | Vorbemerkung 1.5: | 683 | Vorbemerkung 1.5: | ||
684 | Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren | 684 | Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren | ||
685 | Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. | 685 | Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. | ||
686 | Abschnitt 1 | 686 | Abschnitt 1 | ||
687 | Erster Rechtszug | 687 | Erster Rechtszug | ||
688 | 1510| Verfahren über Anträge auf | 688 | 1510| Verfahren über Anträge auf | ||
689 | 1. | 689 | 1. | ||
690 | Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, | 690 | Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, | ||
691 | 2. | 691 | 2. | ||
692 | Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, | 692 | Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, | ||
693 | 3. | 693 | 3. | ||
694 | Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, | 694 | Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, | ||
695 | 4. | 695 | 4. | ||
696 | Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 | 696 | Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 | ||
697 | genannten Verfahren und | 697 | genannten Verfahren und | ||
698 | 5. | 698 | 5. | ||
699 | Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO) | 699 | Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO) | ||
700 | oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ..........| 264,00 | 700 | oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ..........| 264,00 | ||
701 | € | 701 | € | ||
702 | 1511| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des | 702 | 1511| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des | ||
703 | Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche | 703 | Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche | ||
704 | Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung | 704 | Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung | ||
705 | der Geschäftsstelle übermittelt wird: | 705 | der Geschäftsstelle übermittelt wird: | ||
706 | Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf ..........| 99,00 € | 706 | Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf ..........| 99,00 € | ||
707 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 707 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
708 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 708 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
709 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 709 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
710 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 710 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
711 | 1512| Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 | 711 | 1512| Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 | ||
712 | AVAG oder § 27 IntErbRVG ..........| 17,00 € | 712 | AVAG oder § 27 IntErbRVG ..........| 17,00 € | ||
713 | 1513| Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 713 | 1513| Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | ||
714 | oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder | 714 | oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder | ||
n | 715 | nach § 58 AVAG ..........| 22,00 € | n | 715 | nach § 58 oder § 59 AVAG ..........| 22,00 € |
716 | 1514| Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages | 716 | 1514| Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages | ||
717 | zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. | 717 | zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. | ||
718 | Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von | 718 | Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von | ||
719 | gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- | 719 | gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- | ||
720 | und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer | 720 | und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer | ||
721 | 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des | 721 | 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des | ||
722 | Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist ..........| | 722 | Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist ..........| | ||
723 | 66,00 € | 723 | 66,00 € | ||
724 | Abschnitt 2 | 724 | Abschnitt 2 | ||
725 | Rechtsmittelverfahren | 725 | Rechtsmittelverfahren | ||
726 | 1520| Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 | 726 | 1520| Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 | ||
727 | genannten Verfahren ..........| 396,00 € | 727 | genannten Verfahren ..........| 396,00 € | ||
728 | 1521| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | 728 | 1521| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | ||
729 | der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels | 729 | der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels | ||
730 | bei Gericht eingegangen ist: | 730 | bei Gericht eingegangen ist: | ||
731 | Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........| 99,00 € | 731 | Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........| 99,00 € | ||
732 | 1522| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | 732 | 1522| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, | ||
733 | der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 733 | der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
734 | wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | 734 | wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an | ||
735 | dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer | 735 | dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer | ||
736 | 1521 erfüllt ist: | 736 | 1521 erfüllt ist: | ||
737 | Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........| 198,00 € | 737 | Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........| 198,00 € | ||
738 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 738 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
739 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 739 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
740 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 740 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
741 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 741 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
742 | 1523| Verfahren über Rechtsmittel in | 742 | 1523| Verfahren über Rechtsmittel in | ||
743 | 1. | 743 | 1. | ||
744 | den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und | 744 | den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und | ||
745 | 2. | 745 | 2. | ||
746 | Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § | 746 | Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § | ||
747 | 1079 ZPO: | 747 | 1079 ZPO: | ||
748 | Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 748 | Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
749 | Hauptabschnitt 6 | 749 | Hauptabschnitt 6 | ||
750 | Sonstige Verfahren | 750 | Sonstige Verfahren | ||
751 | Abschnitt 1 | 751 | Abschnitt 1 | ||
752 | Selbständiges Beweisverfahren | 752 | Selbständiges Beweisverfahren | ||
753 | 1610| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,0 | 753 | 1610| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,0 | ||
754 | Abschnitt 2 | 754 | Abschnitt 2 | ||
755 | Schiedsrichterliches Verfahren | 755 | Schiedsrichterliches Verfahren | ||
756 | Unterabschnitt 1 | 756 | Unterabschnitt 1 | ||
757 | Erster Rechtszug | 757 | Erster Rechtszug | ||
758 | 1620| Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines | 758 | 1620| Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines | ||
759 | Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ..........| | 759 | Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ..........| | ||
760 | 2,0 | 760 | 2,0 | ||
761 | | Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines | 761 | | Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines | ||
762 | ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.| | 762 | ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.| | ||
763 | 1621| Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder | 763 | 1621| Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder | ||
764 | Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ..........| 2,0 | 764 | Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ..........| 2,0 | ||
765 | 1622| Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..........| | 765 | 1622| Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..........| | ||
766 | 2,0 | 766 | 2,0 | ||
767 | 1623| Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder | 767 | 1623| Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder | ||
768 | Ersatzschiedsrichters ..........| 0,5 | 768 | Ersatzschiedsrichters ..........| 0,5 | ||
769 | 1624| Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die | 769 | 1624| Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die | ||
770 | Beendigung des Schiedsrichteramts ..........| 0,5 | 770 | Beendigung des Schiedsrichteramts ..........| 0,5 | ||
771 | 1625| Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme | 771 | 1625| Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme | ||
772 | sonstiger richterlicher Handlungen ..........| 0,5 | 772 | sonstiger richterlicher Handlungen ..........| 0,5 | ||
773 | 1626| Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder | 773 | 1626| Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder | ||
774 | sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung | 774 | sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung | ||
775 | über die Zulassung der Vollziehung ..........| 2,0 | 775 | über die Zulassung der Vollziehung ..........| 2,0 | ||
776 | | Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über | 776 | | Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über | ||
777 | die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der | 777 | die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der | ||
778 | Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.| | 778 | Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.| | ||
779 | 1627| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | 779 | 1627| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | ||
780 | Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........| 1,0 | 780 | Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........| 1,0 | ||
781 | Unterabschnitt 2 | 781 | Unterabschnitt 2 | ||
782 | Rechtsbeschwerde | 782 | Rechtsbeschwerde | ||
783 | 1628| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 | 783 | 1628| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 | ||
784 | und 1626 genannten Verfahren ..........| 3,0 | 784 | und 1626 genannten Verfahren ..........| 3,0 | ||
785 | 1629| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 785 | 1629| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
786 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags: | 786 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags: | ||
787 | Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 787 | Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
788 | Abschnitt 3 | 788 | Abschnitt 3 | ||
789 | Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, | 789 | Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, | ||
790 | dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | 790 | dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||
791 | 1630| Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz | 791 | 1630| Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz | ||
792 | 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB ..........| 3,0 | 792 | 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB ..........| 3,0 | ||
793 | 1631| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | 793 | 1631| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | ||
794 | Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 794 | Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
795 | 1632| Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § | 795 | 1632| Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § | ||
796 | 37u Abs. 2 WpHG ..........| 0,5 | 796 | 37u Abs. 2 WpHG ..........| 0,5 | ||
797 | | Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.| | 797 | | Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.| | ||
798 | Abschnitt 4 | 798 | Abschnitt 4 | ||
799 | Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz | 799 | Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz | ||
800 | Unterabschnitt 1 | 800 | Unterabschnitt 1 | ||
801 | Erster Rechtszug | 801 | Erster Rechtszug | ||
802 | 1640| Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes ..........| 1,0 | 802 | 1640| Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes ..........| 1,0 | ||
803 | 1641| Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz | 803 | 1641| Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz | ||
804 | 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 | 804 | 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 | ||
805 | des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..........| 1,5 | 805 | des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..........| 1,5 | ||
806 | 1642| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: | 806 | 1642| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: | ||
807 | Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf ..........| 0,5 | 807 | Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf ..........| 0,5 | ||
808 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor | 808 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor | ||
809 | Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | 809 | Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | ||
810 | wird. | 810 | wird. | ||
811 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 811 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
812 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 812 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
813 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 813 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
814 | Unterabschnitt 2 | 814 | Unterabschnitt 2 | ||
815 | Beschwerde | 815 | Beschwerde | ||
816 | 1643| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren | 816 | 1643| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren | ||
817 | ..........| 1,0 | 817 | ..........| 1,0 | ||
818 | 1644| Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: | 818 | 1644| Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: | ||
819 | Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | 819 | Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | ||
820 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde | 820 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde | ||
821 | vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | 821 | vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | ||
822 | wird. | 822 | wird. | ||
823 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 823 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
824 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 824 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
825 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 825 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
826 | Abschnitt 5 | 826 | Abschnitt 5 | ||
827 | Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute- | 827 | Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute- | ||
828 | Reorganisationsgesetz | 828 | Reorganisationsgesetz | ||
829 | 1650| Sanierungsverfahren ..........| 0,5 | 829 | 1650| Sanierungsverfahren ..........| 0,5 | ||
830 | 1651| Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet: | 830 | 1651| Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet: | ||
831 | Die Gebühr 1650 beträgt ..........| 0,2 | 831 | Die Gebühr 1650 beträgt ..........| 0,2 | ||
832 | 1652| Reorganisationsverfahren ..........| 1,0 | 832 | 1652| Reorganisationsverfahren ..........| 1,0 | ||
833 | 1653| Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: | 833 | 1653| Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: | ||
834 | Die Gebühr 1652 beträgt ..........| 0,2 | 834 | Die Gebühr 1652 beträgt ..........| 0,2 | ||
835 | Hauptabschnitt 7 | 835 | Hauptabschnitt 7 | ||
836 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 836 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
837 | 1700| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 837 | 1700| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
838 | Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § | 838 | Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § | ||
839 | 41 AgrarOLkG): | 839 | 41 AgrarOLkG): | ||
840 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| | 840 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| | ||
841 | 66,00 € | 841 | 66,00 € | ||
842 | Hauptabschnitt 8 | 842 | Hauptabschnitt 8 | ||
843 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | 843 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
844 | Abschnitt 1 | 844 | Abschnitt 1 | ||
845 | Sonstige Beschwerden | 845 | Sonstige Beschwerden | ||
846 | 1810| Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, | 846 | 1810| Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, | ||
847 | § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| 99,00 € | 847 | § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| 99,00 € | ||
848 | 1811| Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: | 848 | 1811| Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: | ||
849 | Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf ..........| 66,00 € | 849 | Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf ..........| 66,00 € | ||
850 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde | 850 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde | ||
851 | vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | 851 | vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | ||
852 | wird. | 852 | wird. | ||
853 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 853 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
854 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 854 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
855 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 855 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
856 | 1812| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 856 | 1812| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
857 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 857 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
858 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 858 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
859 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 859 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
860 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 860 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
861 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 861 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
862 | Abschnitt 2 | 862 | Abschnitt 2 | ||
863 | Sonstige Rechtsbeschwerden | 863 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
864 | 1820| Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die | 864 | 1820| Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die | ||
865 | Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) | 865 | Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) | ||
866 | ..........| 2,0 | 866 | ..........| 2,0 | ||
867 | 1821| Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG ..........| 5,0 | 867 | 1821| Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG ..........| 5,0 | ||
868 | 1822| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 868 | 1822| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
869 | Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei | 869 | Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei | ||
870 | Gericht eingegangen ist: | 870 | Gericht eingegangen ist: | ||
871 | Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf ..........| 1,0 | 871 | Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf ..........| 1,0 | ||
872 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 872 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
873 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 873 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
874 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 874 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
875 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 875 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
876 | 1823| Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a | 876 | 1823| Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a | ||
877 | Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO | 877 | Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO | ||
878 | ..........| 198,00 € | 878 | ..........| 198,00 € | ||
879 | 1824| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 879 | 1824| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
880 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung | 880 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung | ||
881 | der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 881 | der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
882 | Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........| 66,00 € | 882 | Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........| 66,00 € | ||
883 | 1825| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 883 | 1825| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
884 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die | 884 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
885 | Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 | 885 | Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 | ||
886 | erfüllt ist: | 886 | erfüllt ist: | ||
887 | Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........| 99,00 € | 887 | Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........| 99,00 € | ||
888 | 1826| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | 888 | 1826| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | ||
889 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 889 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
890 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | 890 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | ||
891 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 891 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
892 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 892 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
893 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 893 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
894 | 1827| Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: | 894 | 1827| Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: | ||
895 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des | 895 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des | ||
896 | Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der | 896 | Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der | ||
897 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| 66,00 € | 897 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| 66,00 € | ||
898 | Hauptabschnitt 9 | 898 | Hauptabschnitt 9 | ||
899 | Besondere Gebühren | 899 | Besondere Gebühren | ||
900 | 1900| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | 900 | 1900| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | ||
901 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | 901 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | ||
902 | wird ..........| 0,25 | 902 | wird ..........| 0,25 | ||
903 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im | 903 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im | ||
904 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG | 904 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG | ||
905 | entsprechend anzuwenden.| | 905 | entsprechend anzuwenden.| | ||
906 | 1901| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | 906 | 1901| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | ||
907 | Rechtsstreits ..........| wie vom | 907 | Rechtsstreits ..........| wie vom | ||
908 | Gericht bestimmt | 908 | Gericht bestimmt | ||
909 | 1902| Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) | 909 | 1902| Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) | ||
910 | ..........| 0,5 | 910 | ..........| 0,5 | ||
911 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 911 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
912 | Gebühr nach § 34 GKG | 912 | Gebühr nach § 34 GKG | ||
913 | ---|---|--- | 913 | ---|---|--- | ||
914 | Hauptabschnitt 1 | 914 | Hauptabschnitt 1 | ||
915 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | 915 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||
916 | Abschnitt 1 | 916 | Abschnitt 1 | ||
917 | Erster Rechtszug | 917 | Erster Rechtszug | ||
918 | Vorbemerkung 2.1: | 918 | Vorbemerkung 2.1: | ||
919 | Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen | 919 | Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen | ||
920 | Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b | 920 | Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b | ||
921 | der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf | 921 | der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf | ||
922 | Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses | 922 | Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses | ||
923 | zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der | 923 | zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der | ||
924 | Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die | 924 | Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die | ||
925 | Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3. | 925 | Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3. | ||
926 | 2110| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | 926 | 2110| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | ||
927 | Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........| 22,00 € | 927 | Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........| 22,00 € | ||
928 | | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | 928 | | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | ||
929 | erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere | 929 | erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere | ||
930 | Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon | 930 | Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon | ||
931 | gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die | 931 | gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die | ||
932 | Gebühr nur einmal erhoben.| | 932 | Gebühr nur einmal erhoben.| | ||
933 | 2111| Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der | 933 | 2111| Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der | ||
934 | Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, | 934 | Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, | ||
935 | 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen | 935 | 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen | ||
936 | Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b | 936 | Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b | ||
937 | der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ..........| 22,00 € | 937 | der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ..........| 22,00 € | ||
938 | | Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für | 938 | | Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für | ||
939 | jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines | 939 | jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines | ||
940 | Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben | 940 | Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben | ||
941 | Vollstreckungsgegenstand betreffen.| | 941 | Vollstreckungsgegenstand betreffen.| | ||
942 | 2112| In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur | 942 | 2112| In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur | ||
943 | vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von | 943 | vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von | ||
944 | Kontoinformationen gestellt: | 944 | Kontoinformationen gestellt: | ||
945 | Die Gebühr 2111 erhöht sich auf ..........| 37,00 € | 945 | Die Gebühr 2111 erhöht sich auf ..........| 37,00 € | ||
946 | 2113| Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO | 946 | 2113| Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO | ||
947 | ..........| 22,00 € | 947 | ..........| 22,00 € | ||
948 | 2114| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 | 948 | 2114| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 | ||
949 | ZPO) ..........| 22,00 € | 949 | ZPO) ..........| 22,00 € | ||
950 | 2115| Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | 950 | 2115| Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | ||
951 | nach § 889 ZPO ..........| 35,00 € | 951 | nach § 889 ZPO ..........| 35,00 € | ||
952 | 2116| (weggefallen)| | 952 | 2116| (weggefallen)| | ||
953 | 2117| Verteilungsverfahren ..........| 0,5 | 953 | 2117| Verteilungsverfahren ..........| 0,5 | ||
954 | 2118| Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § | 954 | 2118| Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § | ||
955 | 796a ZPO ..........| 66,00 € | 955 | 796a ZPO ..........| 66,00 € | ||
956 | 2119| Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder | 956 | 2119| Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder | ||
957 | Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. | 957 | Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. | ||
958 | m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG ..........| 33,00 € | 958 | m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG ..........| 33,00 € | ||
959 | Abschnitt 2 | 959 | Abschnitt 2 | ||
960 | Beschwerden | 960 | Beschwerden | ||
961 | Unterabschnitt 1 | 961 | Unterabschnitt 1 | ||
962 | Beschwerde | 962 | Beschwerde | ||
963 | 2120| Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: | 963 | 2120| Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: | ||
964 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,0 | 964 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,0 | ||
965 | 2121| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 965 | 2121| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
966 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 966 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
967 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 33,00 € | 967 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 33,00 € | ||
968 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 968 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
969 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 969 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
970 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 970 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
971 | Unterabschnitt 2 | 971 | Unterabschnitt 2 | ||
972 | Rechtsbeschwerde | 972 | Rechtsbeschwerde | ||
973 | 2122| Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: | 973 | 2122| Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: | ||
974 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | 974 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | ||
975 | 2123| Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: | 975 | 2123| Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: | ||
976 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 976 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
977 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | 977 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | ||
978 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.| | 978 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.| | ||
979 | 2124| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | 979 | 2124| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | ||
980 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 980 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
981 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 981 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
982 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 982 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
983 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 983 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
984 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 984 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
985 | Hauptabschnitt 2 | 985 | Hauptabschnitt 2 | ||
986 | Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung | 986 | Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung | ||
987 | und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | 987 | und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
988 | Vorbemerkung 2.2: | 988 | Vorbemerkung 2.2: | ||
989 | Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert | 989 | Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert | ||
990 | erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern | 990 | erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern | ||
991 | oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft | 991 | oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft | ||
992 | von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein | 992 | von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein | ||
993 | Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur | 993 | Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur | ||
994 | einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. | 994 | einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. | ||
995 | Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die | 995 | Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die | ||
996 | Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung | 996 | Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung | ||
997 | nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend. | 997 | nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend. | ||
998 | Abschnitt 1 | 998 | Abschnitt 1 | ||
999 | Zwangsversteigerung | 999 | Zwangsversteigerung | ||
1000 | 2210| Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder | 1000 | 2210| Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder | ||
1001 | über den Beitritt zum Verfahren ..........| 110,00 € | 1001 | über den Beitritt zum Verfahren ..........| 110,00 € | ||
1002 | 2211| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,5 | 1002 | 2211| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,5 | ||
1003 | 2212| Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit | 1003 | 2212| Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit | ||
1004 | der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: | 1004 | der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: | ||
1005 | Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..........| 0,25 | 1005 | Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..........| 0,25 | ||
1006 | 2213| Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur | 1006 | 2213| Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur | ||
1007 | Abgabe von Geboten ..........| 0,5 | 1007 | Abgabe von Geboten ..........| 0,5 | ||
1008 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a | 1008 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a | ||
1009 | ZVG versagt bleibt.| | 1009 | ZVG versagt bleibt.| | ||
1010 | 2214| Erteilung des Zuschlags ..........| 0,5 | 1010 | 2214| Erteilung des Zuschlags ..........| 0,5 | ||
1011 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.| | 1011 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.| | ||
1012 | 2215| Verteilungsverfahren ..........| 0,5 | 1012 | 2215| Verteilungsverfahren ..........| 0,5 | ||
1013 | 2216| Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des | 1013 | 2216| Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des | ||
1014 | Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): | 1014 | Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): | ||
1015 | Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..........| 0,25 | 1015 | Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..........| 0,25 | ||
1016 | Abschnitt 2 | 1016 | Abschnitt 2 | ||
1017 | Zwangsverwaltung | 1017 | Zwangsverwaltung | ||
1018 | 2220| Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder | 1018 | 2220| Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder | ||
1019 | über den Beitritt zum Verfahren ..........| 110,00 € | 1019 | über den Beitritt zum Verfahren ..........| 110,00 € | ||
1020 | 2221| Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens | 1020 | 2221| Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens | ||
1021 | ..........| 0,5 | 1021 | ..........| 0,5 | ||
1022 | – mindestens 132,00 €, | 1022 | – mindestens 132,00 €, | ||
1023 | im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens | 1023 | im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens | ||
1024 | 66,00 € | 1024 | 66,00 € | ||
1025 | | Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag | 1025 | | Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag | ||
1026 | der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | 1026 | der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | ||
1027 | Abschnitt 3 | 1027 | Abschnitt 3 | ||
1028 | Zwangsliquidation einer Bahneinheit | 1028 | Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
1029 | 2230| Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation | 1029 | 2230| Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation | ||
1030 | ..........| 66,00 € | 1030 | ..........| 66,00 € | ||
1031 | 2231| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,5 | 1031 | 2231| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,5 | ||
1032 | 2232| Das Verfahren wird eingestellt: | 1032 | 2232| Das Verfahren wird eingestellt: | ||
1033 | Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..........| 0,25 | 1033 | Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..........| 0,25 | ||
1034 | Abschnitt 4 | 1034 | Abschnitt 4 | ||
1035 | Beschwerden | 1035 | Beschwerden | ||
1036 | Unterabschnitt 1 | 1036 | Unterabschnitt 1 | ||
1037 | Beschwerde | 1037 | Beschwerde | ||
1038 | 2240| Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine | 1038 | 2240| Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine | ||
1039 | Festgebühr bestimmt ist: | 1039 | Festgebühr bestimmt ist: | ||
1040 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | 1040 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | ||
1041 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1041 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
1042 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1042 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1043 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1043 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1044 | 2241| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 1044 | 2241| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
1045 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1045 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1046 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,0 | 1046 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,0 | ||
1047 | Unterabschnitt 2 | 1047 | Unterabschnitt 2 | ||
1048 | Rechtsbeschwerde | 1048 | Rechtsbeschwerde | ||
1049 | 2242| Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung | 1049 | 2242| Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung | ||
1050 | eine Festgebühr bestimmt ist: | 1050 | eine Festgebühr bestimmt ist: | ||
1051 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 264,00 € | 1051 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 264,00 € | ||
1052 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 1052 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
1053 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1053 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1054 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1054 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1055 | 2243| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | 1055 | 2243| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | ||
1056 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1056 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1057 | Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | 1057 | Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | ||
1058 | Hauptabschnitt 3 | 1058 | Hauptabschnitt 3 | ||
1059 | Insolvenzverfahren | 1059 | Insolvenzverfahren | ||
1060 | Vorbemerkung 2.3: | 1060 | Vorbemerkung 2.3: | ||
1061 | Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des | 1061 | Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des | ||
1062 | Schuldners gleich. | 1062 | Schuldners gleich. | ||
1063 | Abschnitt 1 | 1063 | Abschnitt 1 | ||
1064 | Eröffnungsverfahren | 1064 | Eröffnungsverfahren | ||
1065 | 2310| Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des | 1065 | 2310| Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des | ||
1066 | Insolvenzverfahrens ..........| 0,5 | 1066 | Insolvenzverfahrens ..........| 0,5 | ||
1067 | | Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.| | 1067 | | Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.| | ||
1068 | 2311| Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des | 1068 | 2311| Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des | ||
1069 | Insolvenzverfahrens ..........| | 1069 | Insolvenzverfahrens ..........| | ||
1070 | 0,5 | 1070 | 0,5 | ||
1071 | – mindestens | 1071 | – mindestens | ||
1072 | 198,00 € | 1072 | 198,00 € | ||
1073 | Abschnitt 2 | 1073 | Abschnitt 2 | ||
1074 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | 1074 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||
1075 | Vorbemerkung 2.3.2: | 1075 | Vorbemerkung 2.3.2: | ||
1076 | Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig | 1076 | Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig | ||
1077 | auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. | 1077 | auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. | ||
1078 | 2320| Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........| 2,5 | 1078 | 2320| Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........| 2,5 | ||
1079 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben | 1079 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben | ||
1080 | wird.| | 1080 | wird.| | ||
1081 | 2321| Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | 1081 | 2321| Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | ||
1082 | 207, 211, 212, 213 InsO: | 1082 | 207, 211, 212, 213 InsO: | ||
1083 | Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | 1083 | Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | ||
1084 | 2322| Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | 1084 | 2322| Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | ||
1085 | 207, 211, 212, 213 InsO: | 1085 | 207, 211, 212, 213 InsO: | ||
1086 | Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........| 1,5 | 1086 | Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........| 1,5 | ||
1087 | Abschnitt 3 | 1087 | Abschnitt 3 | ||
1088 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | 1088 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||
1089 | Vorbemerkung 2.3.3: | 1089 | Vorbemerkung 2.3.3: | ||
1090 | Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf | 1090 | Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf | ||
1091 | Antrag des Schuldners eröffnet wurde. | 1091 | Antrag des Schuldners eröffnet wurde. | ||
1092 | 2330| Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........| 3,0 | 1092 | 2330| Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........| 3,0 | ||
1093 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben | 1093 | | Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben | ||
1094 | wird.| | 1094 | wird.| | ||
1095 | 2331| Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | 1095 | 2331| Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | ||
1096 | 207, 211, 212, 213 InsO: | 1096 | 207, 211, 212, 213 InsO: | ||
1097 | Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 1097 | Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
1098 | 2332| Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | 1098 | 2332| Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ | ||
1099 | 207, 211, 212, 213 InsO: | 1099 | 207, 211, 212, 213 InsO: | ||
1100 | Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 1100 | Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
1101 | Abschnitt 4 | 1101 | Abschnitt 4 | ||
1102 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | 1102 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||
1103 | 2340| Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........| 22,00 € | 1103 | 2340| Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........| 22,00 € | ||
1104 | Abschnitt 5 | 1104 | Abschnitt 5 | ||
1105 | Restschuldbefreiung | 1105 | Restschuldbefreiung | ||
1106 | 2350| Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der | 1106 | 2350| Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der | ||
1107 | Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) ..........| 39,00 € | 1107 | Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) ..........| 39,00 € | ||
1108 | Abschnitt 6 | 1108 | Abschnitt 6 | ||
1109 | Besondere Verfahren | 1109 | Besondere Verfahren | ||
1110 | nach der Verordnung (EU) 2015/848 | 1110 | nach der Verordnung (EU) 2015/848 | ||
1111 | 2360| Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung | 1111 | 2360| Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung | ||
1112 | (EU) 2015/848 ..........| 3,0 | 1112 | (EU) 2015/848 ..........| 3,0 | ||
1113 | 2361| Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der | 1113 | 2361| Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der | ||
1114 | Verordnung (EU) 2015/848 ..........| 1,0 | 1114 | Verordnung (EU) 2015/848 ..........| 1,0 | ||
1115 | 2362| Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen- | 1115 | 2362| Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen- | ||
1116 | Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848.| | 1116 | Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848.| | ||
1117 | 4 400,00 € | 1117 | 4 400,00 € | ||
1118 | Abschnitt 7 | 1118 | Abschnitt 7 | ||
1119 | Koordinationsverfahren | 1119 | Koordinationsverfahren | ||
1120 | 2370| Verfahren im Allgemeinen ..........| 550,00 € | 1120 | 2370| Verfahren im Allgemeinen ..........| 550,00 € | ||
1121 | 2371| In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: | 1121 | 2371| In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: | ||
1122 | Die Gebühr 2370 beträgt ..........| | 1122 | Die Gebühr 2370 beträgt ..........| | ||
1123 | 1 100,00 € | 1123 | 1 100,00 € | ||
1124 | Abschnitt 8 | 1124 | Abschnitt 8 | ||
1125 | Beschwerden | 1125 | Beschwerden | ||
1126 | Unterabschnitt 1 | 1126 | Unterabschnitt 1 | ||
1127 | Beschwerde | 1127 | Beschwerde | ||
1128 | 2380| Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf | 1128 | 2380| Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf | ||
1129 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........| 1,0 | 1129 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........| 1,0 | ||
1130 | 2381| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 1130 | 2381| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
1131 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1131 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1132 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 1132 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
1133 | 2382| Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die | 1133 | 2382| Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die | ||
1134 | Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO | 1134 | Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO | ||
1135 | ..........| | 1135 | ..........| | ||
1136 | 1,0 | 1136 | 1,0 | ||
1137 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1137 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
1138 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1138 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1139 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1139 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1140 | Unterabschnitt 2 | 1140 | Unterabschnitt 2 | ||
1141 | Rechtsbeschwerde | 1141 | Rechtsbeschwerde | ||
1142 | 2383| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im | 1142 | 2383| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im | ||
1143 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........| | 1143 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........| | ||
1144 | 2,0 | 1144 | 2,0 | ||
1145 | 2384| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1145 | 2384| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1146 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags: | 1146 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags: | ||
1147 | Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 1147 | Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
1148 | 2385| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | 1148 | 2385| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | ||
1149 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1149 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1150 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | 1150 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | ||
1151 | 2386| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung | 1151 | 2386| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung | ||
1152 | über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 | 1152 | über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 | ||
1153 | EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.| 2,0 | 1153 | EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.| 2,0 | ||
1154 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 1154 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
1155 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1155 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1156 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1156 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1157 | Hauptabschnitt 4 | 1157 | Hauptabschnitt 4 | ||
1158 | Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | 1158 | Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||
1159 | Abschnitt 1 | 1159 | Abschnitt 1 | ||
1160 | Eröffnungsverfahren | 1160 | Eröffnungsverfahren | ||
1161 | 2410| Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens | 1161 | 2410| Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens | ||
1162 | ..........| 1,0 | 1162 | ..........| 1,0 | ||
1163 | Abschnitt 2 | 1163 | Abschnitt 2 | ||
1164 | Verteilungsverfahren | 1164 | Verteilungsverfahren | ||
1165 | 2420| Durchführung des Verteilungsverfahrens ..........| 2,0 | 1165 | 2420| Durchführung des Verteilungsverfahrens ..........| 2,0 | ||
1166 | Abschnitt 3 | 1166 | Abschnitt 3 | ||
1167 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren | 1167 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren | ||
1168 | (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | 1168 | (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | ||
1169 | 2430| Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........| 22,00 € | 1169 | 2430| Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..........| 22,00 € | ||
1170 | Abschnitt 4 | 1170 | Abschnitt 4 | ||
1171 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | 1171 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
1172 | 2440| Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften | 1172 | 2440| Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften | ||
1173 | gebührenfrei sind: | 1173 | gebührenfrei sind: | ||
1174 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 1174 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
1175 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1175 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
1176 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1176 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1177 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1177 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1178 | 2441| Verfahren über Rechtsbeschwerden: | 1178 | 2441| Verfahren über Rechtsbeschwerden: | ||
1179 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | 1179 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 132,00 € | ||
1180 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 1180 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
1181 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1181 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1182 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1182 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1183 | Hauptabschnitt 5 | 1183 | Hauptabschnitt 5 | ||
1184 | Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | 1184 | Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
1185 | Abschnitt 1 | 1185 | Abschnitt 1 | ||
1186 | Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | 1186 | Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||
1187 | 2510| Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) | 1187 | 2510| Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) | ||
1188 | ..........| 150,00 € | 1188 | ..........| 150,00 € | ||
1189 | | Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit | 1189 | | Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit | ||
1190 | der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der | 1190 | der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der | ||
1191 | Restrukturierungssache abgegolten.| | 1191 | Restrukturierungssache abgegolten.| | ||
1192 | 2511| Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des | 1192 | 2511| Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des | ||
1193 | Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ..........| | 1193 | Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ..........| | ||
1194 | 1 000,00 € | 1194 | 1 000,00 € | ||
1195 | | (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. | 1195 | | (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. | ||
1196 | (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und | 1196 | (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und | ||
1197 | Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan | 1197 | Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan | ||
1198 | gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem | 1198 | gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem | ||
1199 | Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.| | 1199 | Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.| | ||
1200 | 2512| In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr | 1200 | 2512| In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr | ||
1201 | als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens | 1201 | als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens | ||
1202 | beantragt: | 1202 | beantragt: | ||
1203 | Die Gebühr 2511 beträgt ..........| | 1203 | Die Gebühr 2511 beträgt ..........| | ||
1204 | 1 500,00 € | 1204 | 1 500,00 € | ||
1205 | 2513| Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ..........| 500,00 € | 1205 | 2513| Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ..........| 500,00 € | ||
1206 | | Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit | 1206 | | Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit | ||
1207 | der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den | 1207 | der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den | ||
1208 | Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.| | 1208 | Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.| | ||
1209 | 2514| Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators | 1209 | 2514| Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators | ||
1210 | ..........| 500,00 € | 1210 | ..........| 500,00 € | ||
1211 | | Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren | 1211 | | Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren | ||
1212 | einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.| | 1212 | einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.| | ||
1213 | Abschnitt 2 | 1213 | Abschnitt 2 | ||
1214 | Beschwerden | 1214 | Beschwerden | ||
1215 | Unterabschnitt 1 | 1215 | Unterabschnitt 1 | ||
1216 | Beschwerde | 1216 | Beschwerde | ||
1217 | 2520| Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ..........| 1 | 1217 | 2520| Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ..........| 1 | ||
1218 | 000,00 € | 1218 | 000,00 € | ||
1219 | 2521| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | 1219 | 2521| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | ||
1220 | Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ..........| | 1220 | Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ..........| | ||
1221 | 500,00 € | 1221 | 500,00 € | ||
1222 | 2522| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 1222 | 2522| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
1223 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1223 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1224 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | 1224 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | ||
1225 | 66,00 € | 1225 | 66,00 € | ||
1226 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1226 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
1227 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1227 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1228 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1228 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1229 | Unterabschnitt 2 | 1229 | Unterabschnitt 2 | ||
1230 | Rechtsbeschwerde | 1230 | Rechtsbeschwerde | ||
1231 | 2523| Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ..........| 2 000,00 € | 1231 | 2523| Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ..........| 2 000,00 € | ||
1232 | 2524| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1232 | 2524| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1233 | Rechtsbeschwerde: | 1233 | Rechtsbeschwerde: | ||
1234 | Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ..........| | 1234 | Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ..........| | ||
1235 | 1 000,00 € | 1235 | 1 000,00 € | ||
1236 | 2525| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | 1236 | 2525| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | ||
1237 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1237 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1238 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | 1238 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| | ||
1239 | 132,00 € | 1239 | 132,00 € | ||
1240 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 1240 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
1241 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1241 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1242 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1242 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1243 | Hauptabschnitt 6 | 1243 | Hauptabschnitt 6 | ||
1244 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 1244 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1245 | 2600| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 1245 | 2600| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
1246 | Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): | 1246 | Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): | ||
1247 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| | 1247 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| | ||
1248 | 66,00 € | 1248 | 66,00 € | ||
1249 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 1249 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
1250 | jeweiligen Gebühr 3110 | 1250 | jeweiligen Gebühr 3110 | ||
1251 | bis 3117, soweit nichts | 1251 | bis 3117, soweit nichts | ||
1252 | anderes vermerkt ist | 1252 | anderes vermerkt ist | ||
1253 | ---|---|--- | 1253 | ---|---|--- | ||
1254 | Vorbemerkung 3: | 1254 | Vorbemerkung 3: | ||
1255 | (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. | 1255 | (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. | ||
1256 | (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das | 1256 | (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das | ||
1257 | wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der | 1257 | wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der | ||
1258 | Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die | 1258 | Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die | ||
1259 | Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen | 1259 | Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen | ||
1260 | Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden | 1260 | Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden | ||
1261 | auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden | 1261 | auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden | ||
1262 | haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen | 1262 | haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen | ||
1263 | Strafbefehl richtet (§ 373a StPO). | 1263 | Strafbefehl richtet (§ 373a StPO). | ||
1264 | Hauptabschnitt 1 | 1264 | Hauptabschnitt 1 | ||
1265 | Offizialverfahren | 1265 | Offizialverfahren | ||
1266 | Vorbemerkung 3.1: | 1266 | Vorbemerkung 3.1: | ||
1267 | (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach | 1267 | (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach | ||
1268 | der rechtskräftig erkannten Strafe. | 1268 | der rechtskräftig erkannten Strafe. | ||
1269 | (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der | 1269 | (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der | ||
1270 | Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 | 1270 | Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 | ||
1271 | Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. | 1271 | Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. | ||
1272 | (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr | 1272 | (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr | ||
1273 | nach der vorbehaltenen Geldstrafe. | 1273 | nach der vorbehaltenen Geldstrafe. | ||
1274 | (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer | 1274 | (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer | ||
1275 | Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer | 1275 | Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer | ||
1276 | Geldbuße gesondert erhoben. | 1276 | Geldbuße gesondert erhoben. | ||
1277 | (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe | 1277 | (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe | ||
1278 | gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der | 1278 | gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der | ||
1279 | Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies | 1279 | Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies | ||
1280 | gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach | 1280 | gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach | ||
1281 | § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 | 1281 | § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 | ||
1282 | StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren | 1282 | StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren | ||
1283 | Verfahren. | 1283 | Verfahren. | ||
1284 | (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem | 1284 | (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem | ||
1285 | gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel | 1285 | gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel | ||
1286 | der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in | 1286 | der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in | ||
1287 | einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße | 1287 | einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße | ||
1288 | gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist | 1288 | gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist | ||
1289 | eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach | 1289 | eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach | ||
1290 | Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. | 1290 | Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. | ||
1291 | (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf | 1291 | (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf | ||
1292 | einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das | 1292 | einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das | ||
1293 | Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des | 1293 | Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des | ||
1294 | Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen | 1294 | Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen | ||
1295 | Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der | 1295 | Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der | ||
1296 | früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel | 1296 | früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel | ||
1297 | auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die | 1297 | auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die | ||
1298 | Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das | 1298 | Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das | ||
1299 | Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der | 1299 | Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der | ||
1300 | Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der | 1300 | Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der | ||
1301 | Wiederaufnahme entsprechend. | 1301 | Wiederaufnahme entsprechend. | ||
1302 | (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren | 1302 | (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren | ||
1303 | über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere | 1303 | über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere | ||
1304 | Verfahren. | 1304 | Verfahren. | ||
1305 | Abschnitt 1 | 1305 | Abschnitt 1 | ||
1306 | Erster Rechtszug | 1306 | Erster Rechtszug | ||
1307 | | Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei| | 1307 | | Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei| | ||
1308 | 3110| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe | 1308 | 3110| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe | ||
1309 | bis zu 180 Tagessätzen ..........| 155,00 € | 1309 | bis zu 180 Tagessätzen ..........| 155,00 € | ||
1310 | 3111| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von | 1310 | 3111| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von | ||
1311 | mehr als 180 Tagessätzen ..........| 310,00 € | 1311 | mehr als 180 Tagessätzen ..........| 310,00 € | ||
1312 | 3112| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........| 465,00 € | 1312 | 3112| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........| 465,00 € | ||
1313 | 3113| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........| 620,00 € | 1313 | 3113| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........| 620,00 € | ||
1314 | 3114| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ..........| 775,00 € | 1314 | 3114| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ..........| 775,00 € | ||
1315 | 3115| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer | 1315 | 3115| – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer | ||
1316 | lebenslangen Freiheitsstrafe ..........| 1 100,00 € | 1316 | lebenslangen Freiheitsstrafe ..........| 1 100,00 € | ||
1317 | 3116| – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung | 1317 | 3116| – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung | ||
1318 | ..........| 77,00 € | 1318 | ..........| 77,00 € | ||
1319 | 3117| – Festsetzung einer Geldbuße ..........| 10 % des | 1319 | 3117| – Festsetzung einer Geldbuße ..........| 10 % des | ||
1320 | Betrags der | 1320 | Betrags der | ||
1321 | Geldbuße | 1321 | Geldbuße | ||
1322 | – mindestens | 1322 | – mindestens | ||
1323 | 55,00 € | 1323 | 55,00 € | ||
1324 | – höchstens | 1324 | – höchstens | ||
1325 | 16 500,00 € | 1325 | 16 500,00 € | ||
1326 | 3118| Strafbefehl ..........| 0,5 | 1326 | 3118| Strafbefehl ..........| 0,5 | ||
1327 | | Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch | 1327 | | Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch | ||
1328 | beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil | 1328 | beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil | ||
1329 | erkannten Strafe.| | 1329 | erkannten Strafe.| | ||
1330 | 3119| Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist | 1330 | 3119| Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist | ||
1331 | ..........| 0,5 | 1331 | ..........| 0,5 | ||
1332 | | Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.| | 1332 | | Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.| | ||
1333 | Abschnitt 2 | 1333 | Abschnitt 2 | ||
1334 | Berufung | 1334 | Berufung | ||
1335 | 3120| Berufungsverfahren mit Urteil ..........| 1,5 | 1335 | 3120| Berufungsverfahren mit Urteil ..........| 1,5 | ||
1336 | 3121| Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........| 0,5 | 1336 | 3121| Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........| 0,5 | ||
1337 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | 1337 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | ||
1338 | Begründungsfrist.| | 1338 | Begründungsfrist.| | ||
1339 | Abschnitt 3 | 1339 | Abschnitt 3 | ||
1340 | Revision | 1340 | Revision | ||
1341 | 3130| Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 | 1341 | 3130| Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 | ||
1342 | StPO ..........| 2,0 | 1342 | StPO ..........| 2,0 | ||
1343 | 3131| Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § | 1343 | 3131| Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § | ||
1344 | 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........| 1,0 | 1344 | 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........| 1,0 | ||
1345 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der | 1345 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der | ||
1346 | Begründungsfrist.| | 1346 | Begründungsfrist.| | ||
1347 | Abschnitt 4 | 1347 | Abschnitt 4 | ||
1348 | Wiederaufnahmeverfahren | 1348 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
1349 | 3140| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | 1349 | 3140| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | ||
1350 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 0,5 | 1350 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 0,5 | ||
1351 | 3141| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | 1351 | 3141| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | ||
1352 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, | 1352 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, | ||
1353 | einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer | 1353 | einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer | ||
1354 | Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: | 1354 | Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: | ||
1355 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 1,0 | 1355 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 1,0 | ||
1356 | Abschnitt 5 | 1356 | Abschnitt 5 | ||
1357 | Psychosoziale Prozessbegleitung | 1357 | Psychosoziale Prozessbegleitung | ||
1358 | Vorbemerkung 3.1.5: | 1358 | Vorbemerkung 3.1.5: | ||
1359 | Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas | 1359 | Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas | ||
1360 | anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). | 1360 | anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). | ||
1361 | | Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet| | 1361 | | Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet| | ||
1362 | 3150| – für das Vorverfahren: | 1362 | 3150| – für das Vorverfahren: | ||
1363 | Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........| 572,00 € | 1363 | Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........| 572,00 € | ||
1364 | 3151| – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: | 1364 | 3151| – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: | ||
1365 | Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........| 407,00 € | 1365 | Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........| 407,00 € | ||
1366 | | (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese | 1366 | | (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese | ||
1367 | Gebühr zu erheben ist.| | 1367 | Gebühr zu erheben ist.| | ||
1368 | | (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander | 1368 | | (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander | ||
1369 | eintreten.| | 1369 | eintreten.| | ||
1370 | 3152| Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer | 1370 | 3152| Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer | ||
1371 | Prozessbegleiter beigeordnet:| | 1371 | Prozessbegleiter beigeordnet:| | ||
1372 | | Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um ..........| 231,00 € | 1372 | | Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um ..........| 231,00 € | ||
1373 | | Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder | 1373 | | Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder | ||
1374 | mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn | 1374 | mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn | ||
1375 | ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.| | 1375 | ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.| | ||
1376 | Hauptabschnitt 2 | 1376 | Hauptabschnitt 2 | ||
1377 | Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | 1377 | Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | ||
1378 | 3200| Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder | 1378 | 3200| Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder | ||
1379 | Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) | 1379 | Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) | ||
1380 | ..........| 80,00 € | 1380 | ..........| 80,00 € | ||
1381 | | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, | 1381 | | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, | ||
1382 | dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.| | 1382 | dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.| | ||
1383 | Hauptabschnitt 3 | 1383 | Hauptabschnitt 3 | ||
1384 | Privatklage | 1384 | Privatklage | ||
1385 | Vorbemerkung 3.3: | 1385 | Vorbemerkung 3.3: | ||
1386 | Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. | 1386 | Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. | ||
1387 | Abschnitt 1 | 1387 | Abschnitt 1 | ||
1388 | Erster Rechtszug | 1388 | Erster Rechtszug | ||
1389 | 3310| Hauptverhandlung mit Urteil ..........| 160,00 € | 1389 | 3310| Hauptverhandlung mit Urteil ..........| 160,00 € | ||
1390 | 3311| Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ..........| 80,00 € | 1390 | 3311| Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ..........| 80,00 € | ||
1391 | Abschnitt 2 | 1391 | Abschnitt 2 | ||
1392 | Berufung | 1392 | Berufung | ||
1393 | 3320| Berufungsverfahren mit Urteil ..........| 320,00 € | 1393 | 3320| Berufungsverfahren mit Urteil ..........| 320,00 € | ||
1394 | 3321| Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........| 160,00 € | 1394 | 3321| Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........| 160,00 € | ||
1395 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | 1395 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | ||
1396 | Begründungsfrist.| | 1396 | Begründungsfrist.| | ||
1397 | Abschnitt 3 | 1397 | Abschnitt 3 | ||
1398 | Revision | 1398 | Revision | ||
1399 | 3330| Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 | 1399 | 3330| Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 | ||
1400 | StPO ..........| 480,00 € | 1400 | StPO ..........| 480,00 € | ||
1401 | 3331| Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 | 1401 | 3331| Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 | ||
1402 | oder 4 StPO ..........| 320,00 € | 1402 | oder 4 StPO ..........| 320,00 € | ||
1403 | | Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der | 1403 | | Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der | ||
1404 | Begründungsfrist.| | 1404 | Begründungsfrist.| | ||
1405 | Abschnitt 4 | 1405 | Abschnitt 4 | ||
1406 | Wiederaufnahmeverfahren | 1406 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
1407 | 3340| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | 1407 | 3340| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | ||
1408 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 80,00 € | 1408 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 80,00 € | ||
1409 | 3341| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | 1409 | 3341| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | ||
1410 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | 1410 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | ||
1411 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 160,00 € | 1411 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 160,00 € | ||
1412 | Hauptabschnitt 4 | 1412 | Hauptabschnitt 4 | ||
1413 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | 1413 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
1414 | Vorbemerkung 3.4: | 1414 | Vorbemerkung 3.4: | ||
1415 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die | 1415 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die | ||
1416 | Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung | 1416 | Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung | ||
1417 | des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. | 1417 | des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. | ||
1418 | (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen | 1418 | (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen | ||
1419 | derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | 1419 | derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | ||
1420 | Abschnitt 1 | 1420 | Abschnitt 1 | ||
1421 | Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | 1421 | Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||
1422 | 3410| Verfahren über den Antrag des Privatklägers: | 1422 | 3410| Verfahren über den Antrag des Privatklägers: | ||
1423 | Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 39,00 € | 1423 | Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 39,00 € | ||
1424 | Abschnitt 2 | 1424 | Abschnitt 2 | ||
1425 | Beschwerde | 1425 | Beschwerde | ||
1426 | 3420| Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 | 1426 | 3420| Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 | ||
1427 | Abs. 2, StPO: | 1427 | Abs. 2, StPO: | ||
1428 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 39,00 € | 1428 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 39,00 € | ||
1429 | Abschnitt 3 | 1429 | Abschnitt 3 | ||
1430 | Berufung | 1430 | Berufung | ||
1431 | 3430| Verwerfung der Berufung durch Urteil ..........| 78,00 € | 1431 | 3430| Verwerfung der Berufung durch Urteil ..........| 78,00 € | ||
1432 | 3431| Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........| 39,00 € | 1432 | 3431| Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........| 39,00 € | ||
1433 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | 1433 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | ||
1434 | Begründungsfrist.| | 1434 | Begründungsfrist.| | ||
1435 | Abschnitt 4 | 1435 | Abschnitt 4 | ||
1436 | Revision | 1436 | Revision | ||
1437 | 3440| Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 | 1437 | 3440| Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 | ||
1438 | oder 4 StPO ..........| 78,00 € | 1438 | oder 4 StPO ..........| 78,00 € | ||
1439 | 3441| Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 | 1439 | 3441| Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 | ||
1440 | oder 4 StPO ..........| 39,00 € | 1440 | oder 4 StPO ..........| 39,00 € | ||
1441 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der | 1441 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der | ||
1442 | Begründungsfrist.| | 1442 | Begründungsfrist.| | ||
1443 | Abschnitt 5 | 1443 | Abschnitt 5 | ||
1444 | Wiederaufnahmeverfahren | 1444 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
1445 | 3450| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | 1445 | 3450| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | ||
1446 | Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 39,00 € | 1446 | Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 39,00 € | ||
1447 | 3451| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | 1447 | 3451| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | ||
1448 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | 1448 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | ||
1449 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 78,00 € | 1449 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 78,00 € | ||
1450 | Hauptabschnitt 5 | 1450 | Hauptabschnitt 5 | ||
1451 | Nebenklage | 1451 | Nebenklage | ||
1452 | Vorbemerkung 3.5: | 1452 | Vorbemerkung 3.5: | ||
1453 | Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger | 1453 | Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger | ||
1454 | die Kosten auferlegt worden sind. | 1454 | die Kosten auferlegt worden sind. | ||
1455 | Abschnitt 1 | 1455 | Abschnitt 1 | ||
1456 | Berufung | 1456 | Berufung | ||
1457 | 3510| Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der | 1457 | 3510| Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der | ||
1458 | Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für | 1458 | Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für | ||
1459 | straffrei erklärt ..........| 108,00 € | 1459 | straffrei erklärt ..........| 108,00 € | ||
1460 | 3511| Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ..........| 54,00 | 1460 | 3511| Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ..........| 54,00 | ||
1461 | € | 1461 | € | ||
1462 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | 1462 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der | ||
1463 | Begründungsfrist.| | 1463 | Begründungsfrist.| | ||
1464 | Abschnitt 2 | 1464 | Abschnitt 2 | ||
1465 | Revision | 1465 | Revision | ||
1466 | 3520| Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § | 1466 | 3520| Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § | ||
1467 | 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der | 1467 | 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der | ||
1468 | Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........| 162,00 € | 1468 | Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........| 162,00 € | ||
1469 | 3521| Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss | 1469 | 3521| Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss | ||
1470 | nach § 349 Abs. 2 StPO ..........| 81,00 € | 1470 | nach § 349 Abs. 2 StPO ..........| 81,00 € | ||
1471 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der | 1471 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der | ||
1472 | Begründungsfrist.| | 1472 | Begründungsfrist.| | ||
1473 | Abschnitt 3 | 1473 | Abschnitt 3 | ||
1474 | Wiederaufnahmeverfahren | 1474 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
1475 | 3530| Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des | 1475 | 3530| Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des | ||
1476 | Verfahrens: | 1476 | Verfahrens: | ||
1477 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 54,00 € | 1477 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 54,00 € | ||
1478 | 3531| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | 1478 | 3531| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | ||
1479 | Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder | 1479 | Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder | ||
1480 | abgelehnt wurde: | 1480 | abgelehnt wurde: | ||
1481 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 108,00 € | 1481 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 108,00 € | ||
1482 | Hauptabschnitt 6 | 1482 | Hauptabschnitt 6 | ||
1483 | Sonstige Beschwerden | 1483 | Sonstige Beschwerden | ||
1484 | Vorbemerkung 3.6: | 1484 | Vorbemerkung 3.6: | ||
1485 | Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das | 1485 | Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das | ||
1486 | Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | 1486 | Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | ||
1487 | 3600| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 | 1487 | 3600| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 | ||
1488 | Satz 3 StPO: | 1488 | Satz 3 StPO: | ||
1489 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 0,25 | 1489 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 0,25 | ||
1490 | 3601| Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im | 1490 | 3601| Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im | ||
1491 | Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis | 1491 | Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis | ||
1492 | 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine | 1492 | 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine | ||
1493 | Personenvereinigung festgesetzt worden ist: | 1493 | Personenvereinigung festgesetzt worden ist: | ||
1494 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 0,5 | 1494 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 0,5 | ||
1495 | | Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt | 1495 | | Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt | ||
1496 | ist.| | 1496 | ist.| | ||
1497 | 3602| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 1497 | 3602| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
1498 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1498 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1499 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 1499 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
1500 | | Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn | 1500 | | Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn | ||
1501 | rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine | 1501 | rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine | ||
1502 | Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt | 1502 | Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt | ||
1503 | worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird | 1503 | worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird | ||
1504 | eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.| | 1504 | eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.| | ||
1505 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 1505 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
1506 | Gebühr nach § 34 GKG | 1506 | Gebühr nach § 34 GKG | ||
1507 | ---|---|--- | 1507 | ---|---|--- | ||
1508 | Hauptabschnitt 7 | 1508 | Hauptabschnitt 7 | ||
1509 | Entschädigungsverfahren | 1509 | Entschädigungsverfahren | ||
1510 | 3700| Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen | 1510 | 3700| Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen | ||
1511 | vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ..........| 1,0 | 1511 | vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ..........| 1,0 | ||
1512 | | Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs | 1512 | | Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs | ||
1513 | erhoben.| | 1513 | erhoben.| | ||
1514 | Hauptabschnitt 8 | 1514 | Hauptabschnitt 8 | ||
1515 | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, | 1515 | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, | ||
1516 | auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | 1516 | auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||
1517 | Abschnitt 1 | 1517 | Abschnitt 1 | ||
1518 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung | 1518 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||
1519 | | Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:| | 1519 | | Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:| | ||
1520 | 3810| – Der Antrag wird zurückgewiesen ..........| 1,0 | 1520 | 3810| – Der Antrag wird zurückgewiesen ..........| 1,0 | ||
1521 | 3811| – Der Antrag wird zurückgenommen ..........| 0,5 | 1521 | 3811| – Der Antrag wird zurückgenommen ..........| 0,5 | ||
1522 | Abschnitt 2 | 1522 | Abschnitt 2 | ||
1523 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | 1523 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
1524 | | Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:| | 1524 | | Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:| | ||
1525 | 3820| – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........| | 1525 | 3820| – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........| | ||
1526 | 2,0 | 1526 | 2,0 | ||
1527 | 3821| – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen | 1527 | 3821| – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen | ||
1528 | ..........| 1,0 | 1528 | ..........| 1,0 | ||
1529 | Abschnitt 3 | 1529 | Abschnitt 3 | ||
1530 | Vorläufiger Rechtsschutz | 1530 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||
1531 | 3830| Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der | 1531 | 3830| Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der | ||
1532 | Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: | 1532 | Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: | ||
1533 | Der Antrag wird zurückgewiesen ..........| 0,5 | 1533 | Der Antrag wird zurückgewiesen ..........| 0,5 | ||
1534 | Hauptabschnitt 9 | 1534 | Hauptabschnitt 9 | ||
1535 | Sonstige Verfahren | 1535 | Sonstige Verfahren | ||
1536 | Abschnitt 1 | 1536 | Abschnitt 1 | ||
1537 | Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten | 1537 | Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten | ||
1538 | Geldsanktion | 1538 | Geldsanktion | ||
1539 | Vorbemerkung 3.9.1: | 1539 | Vorbemerkung 3.9.1: | ||
1540 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach | 1540 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach | ||
1541 | Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die | 1541 | Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die | ||
1542 | internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | 1542 | internationale Rechtshilfe in Strafsachen. | ||
1543 | 3910| Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der | 1543 | 3910| Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der | ||
1544 | Bewilligungsbehörde: | 1544 | Bewilligungsbehörde: | ||
1545 | Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 54,00 € | 1545 | Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 54,00 € | ||
1546 | | Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung | 1546 | | Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung | ||
1547 | durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht | 1547 | durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht | ||
1548 | die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, | 1548 | die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, | ||
1549 | dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der | 1549 | dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der | ||
1550 | Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung | 1550 | Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung | ||
1551 | zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.| | 1551 | zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.| | ||
1552 | 3911| Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die | 1552 | 3911| Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die | ||
1553 | Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG: | 1553 | Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG: | ||
1554 | Der Antrag wird verworfen..........| 33,00 € | 1554 | Der Antrag wird verworfen..........| 33,00 € | ||
1555 | 3912| Verfahren über die Rechtsbeschwerde: | 1555 | 3912| Verfahren über die Rechtsbeschwerde: | ||
1556 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 81,00 € | 1556 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 81,00 € | ||
1557 | | (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. | 1557 | | (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. | ||
1558 | (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der | 1558 | (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der | ||
1559 | Begründungsfrist.| | 1559 | Begründungsfrist.| | ||
1560 | Abschnitt 2 | 1560 | Abschnitt 2 | ||
1561 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 1561 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1562 | 3920| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 1562 | 3920| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
1563 | Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § | 1563 | Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § | ||
1564 | 92 JGG und § 120 StVollzG): | 1564 | 92 JGG und § 120 StVollzG): | ||
1565 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | 1565 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | ||
1566 | € | 1566 | € | ||
1567 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz | 1567 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz | ||
1568 | der Gebühr 4110, | 1568 | der Gebühr 4110, | ||
1569 | soweit nichts | 1569 | soweit nichts | ||
1570 | anderes vermerkt ist | 1570 | anderes vermerkt ist | ||
1571 | ---|---|--- | 1571 | ---|---|--- | ||
1572 | Vorbemerkung 4: | 1572 | Vorbemerkung 4: | ||
1573 | (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. | 1573 | (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. | ||
1574 | (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das | 1574 | (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das | ||
1575 | wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der | 1575 | wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der | ||
1576 | Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für | 1576 | Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für | ||
1577 | die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen | 1577 | die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen | ||
1578 | Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden | 1578 | Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden | ||
1579 | auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden | 1579 | auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden | ||
1580 | haben. | 1580 | haben. | ||
1581 | Hauptabschnitt 1 | 1581 | Hauptabschnitt 1 | ||
1582 | Bußgeldverfahren | 1582 | Bußgeldverfahren | ||
1583 | Vorbemerkung 4.1: | 1583 | Vorbemerkung 4.1: | ||
1584 | (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge | 1584 | (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge | ||
1585 | nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in | 1585 | nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in | ||
1586 | demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei | 1586 | demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei | ||
1587 | der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. | 1587 | der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. | ||
1588 | (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem | 1588 | (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem | ||
1589 | gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird | 1589 | gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird | ||
1590 | in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch | 1590 | in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch | ||
1591 | gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist | 1591 | gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist | ||
1592 | eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach | 1592 | eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach | ||
1593 | Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. | 1593 | Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. | ||
1594 | (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die | 1594 | (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die | ||
1595 | Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das | 1595 | Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das | ||
1596 | Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der | 1596 | Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der | ||
1597 | Wiederaufnahme entsprechend. | 1597 | Wiederaufnahme entsprechend. | ||
1598 | Abschnitt 1 | 1598 | Abschnitt 1 | ||
1599 | Erster Rechtszug | 1599 | Erster Rechtszug | ||
1600 | 4110| Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 | 1600 | 4110| Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 | ||
1601 | OWiG) ..........| 10 % des Betrags der Geldbuße | 1601 | OWiG) ..........| 10 % des Betrags der Geldbuße | ||
1602 | – mindestens | 1602 | – mindestens | ||
1603 | 55,00 € | 1603 | 55,00 € | ||
1604 | – höchstens 16 500,00 € | 1604 | – höchstens 16 500,00 € | ||
1605 | 4111| Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor | 1605 | 4111| Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor | ||
1606 | Beginn der Hauptverhandlung ..........| | 1606 | Beginn der Hauptverhandlung ..........| | ||
1607 | 0,25 | 1607 | 0,25 | ||
1608 | – mindestens | 1608 | – mindestens | ||
1609 | 17,00 € | 1609 | 17,00 € | ||
1610 | | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde | 1610 | | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde | ||
1611 | zurückverwiesen worden ist. | 1611 | zurückverwiesen worden ist. | ||
1612 | 4112| Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ..........| | 1612 | 4112| Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ..........| | ||
1613 | 0,5 | 1613 | 0,5 | ||
1614 | Abschnitt 2 | 1614 | Abschnitt 2 | ||
1615 | Rechtsbeschwerde | 1615 | Rechtsbeschwerde | ||
1616 | 4120| Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........| | 1616 | 4120| Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........| | ||
1617 | 2,0 | 1617 | 2,0 | ||
1618 | 4121| Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........| | 1618 | 4121| Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........| | ||
1619 | 1,0 | 1619 | 1,0 | ||
1620 | | Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der | 1620 | | Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der | ||
1621 | Begründungsfrist.| | 1621 | Begründungsfrist.| | ||
1622 | Abschnitt 3 | 1622 | Abschnitt 3 | ||
1623 | Wiederaufnahmeverfahren | 1623 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
1624 | 4130| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | 1624 | 4130| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | ||
1625 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 0,5 | 1625 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 0,5 | ||
1626 | 4131| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | 1626 | 4131| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | ||
1627 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | 1627 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | ||
1628 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 1,0 | 1628 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 1,0 | ||
1629 | Hauptabschnitt 2 | 1629 | Hauptabschnitt 2 | ||
1630 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | 1630 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
1631 | Vorbemerkung 4.2: | 1631 | Vorbemerkung 4.2: | ||
1632 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die | 1632 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die | ||
1633 | Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. | 1633 | Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. | ||
1634 | 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden | 1634 | 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden | ||
1635 | die Gebühren gesondert erhoben. | 1635 | die Gebühren gesondert erhoben. | ||
1636 | (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen | 1636 | (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen | ||
1637 | derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | 1637 | derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | ||
1638 | Abschnitt 1 | 1638 | Abschnitt 1 | ||
1639 | Beschwerde | 1639 | Beschwerde | ||
1640 | 4210| Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 | 1640 | 4210| Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 | ||
1641 | Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: | 1641 | Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: | ||
1642 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 1642 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
1643 | Abschnitt 2 | 1643 | Abschnitt 2 | ||
1644 | Rechtsbeschwerde | 1644 | Rechtsbeschwerde | ||
1645 | 4220| Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: | 1645 | 4220| Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: | ||
1646 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........| 132,00 € | 1646 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........| 132,00 € | ||
1647 | 4221| Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........| | 1647 | 4221| Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........| | ||
1648 | 66,00 € | 1648 | 66,00 € | ||
1649 | | Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der | 1649 | | Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der | ||
1650 | Begründungsfrist.| | 1650 | Begründungsfrist.| | ||
1651 | Abschnitt 3 | 1651 | Abschnitt 3 | ||
1652 | Wiederaufnahmeverfahren | 1652 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
1653 | 4230| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | 1653 | 4230| Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: | ||
1654 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 39,00 € | 1654 | Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........| 39,00 € | ||
1655 | 4231| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | 1655 | 4231| Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein | ||
1656 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | 1656 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: | ||
1657 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 78,00 € | 1657 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 78,00 € | ||
1658 | Hauptabschnitt 3 | 1658 | Hauptabschnitt 3 | ||
1659 | Besondere Gebühren | 1659 | Besondere Gebühren | ||
1660 | 4300| Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt | 1660 | 4300| Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt | ||
1661 | worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ..........| 39,00 € | 1661 | worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ..........| 39,00 € | ||
1662 | | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, | 1662 | | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, | ||
1663 | dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.| | 1663 | dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.| | ||
1664 | 4301| Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG | 1664 | 4301| Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG | ||
1665 | oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG ..........| 39,00 € | 1665 | oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG ..........| 39,00 € | ||
1666 | 4302| Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder | 1666 | 4302| Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder | ||
1667 | des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG ..........| 22,00 € | 1667 | des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG ..........| 22,00 € | ||
1668 | 4303| Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine | 1668 | 4303| Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine | ||
1669 | Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der | 1669 | Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der | ||
1670 | Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: | 1670 | Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: | ||
1671 | Der Antrag wird verworfen ..........| 33,00 € | 1671 | Der Antrag wird verworfen ..........| 33,00 € | ||
1672 | | Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach | 1672 | | Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach | ||
1673 | billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr | 1673 | billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr | ||
1674 | nicht zu erheben ist.| | 1674 | nicht zu erheben ist.| | ||
1675 | 4304| Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des | 1675 | 4304| Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des | ||
1676 | Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): | 1676 | Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): | ||
1677 | Die Erinnerung wird zurückgewiesen ..........| 33,00 € | 1677 | Die Erinnerung wird zurückgewiesen ..........| 33,00 € | ||
1678 | | Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr | 1678 | | Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr | ||
1679 | nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine | 1679 | nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine | ||
1680 | Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1680 | Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1681 | Hauptabschnitt 4 | 1681 | Hauptabschnitt 4 | ||
1682 | Sonstige Beschwerden | 1682 | Sonstige Beschwerden | ||
1683 | Vorbemerkung 4.4: | 1683 | Vorbemerkung 4.4: | ||
1684 | Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das | 1684 | Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das | ||
1685 | Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | 1685 | Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | ||
1686 | 4400| Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im | 1686 | 4400| Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im | ||
1687 | gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen | 1687 | gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen | ||
1688 | Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 | 1688 | Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 | ||
1689 | Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine | 1689 | Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine | ||
1690 | Personenvereinigung festgesetzt worden ist: | 1690 | Personenvereinigung festgesetzt worden ist: | ||
1691 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 0,5 | 1691 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 0,5 | ||
1692 | | Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt | 1692 | | Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt | ||
1693 | ist.| | 1693 | ist.| | ||
1694 | 4401| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 1694 | 4401| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
1695 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1695 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1696 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 1696 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
1697 | | Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine | 1697 | | Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine | ||
1698 | Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.| | 1698 | Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.| | ||
1699 | Hauptabschnitt 5 | 1699 | Hauptabschnitt 5 | ||
1700 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 1700 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1701 | 4500| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 1701 | 4500| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
1702 | Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 | 1702 | Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 | ||
1703 | Abs. 3 OWiG): | 1703 | Abs. 3 OWiG): | ||
1704 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | 1704 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | ||
1705 | € | 1705 | € | ||
1706 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 1706 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
1707 | Gebühr nach § 34 GKG | 1707 | Gebühr nach § 34 GKG | ||
1708 | ---|---|--- | 1708 | ---|---|--- | ||
1709 | Hauptabschnitt 1 | 1709 | Hauptabschnitt 1 | ||
1710 | Prozessverfahren | 1710 | Prozessverfahren | ||
1711 | Vorbemerkung 5.1: | 1711 | Vorbemerkung 5.1: | ||
1712 | Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die | 1712 | Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die | ||
1713 | Klage entsprechend. | 1713 | Klage entsprechend. | ||
1714 | Abschnitt 1 | 1714 | Abschnitt 1 | ||
1715 | Erster Rechtszug | 1715 | Erster Rechtszug | ||
1716 | Unterabschnitt 1 | 1716 | Unterabschnitt 1 | ||
1717 | Verwaltungsgericht | 1717 | Verwaltungsgericht | ||
1718 | 5110| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | 1718 | 5110| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | ||
1719 | 5111| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 1719 | 5111| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1720 | 1. | 1720 | 1. | ||
1721 | Zurücknahme der Klage | 1721 | Zurücknahme der Klage | ||
1722 | a) | 1722 | a) | ||
1723 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 1723 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
1724 | b) | 1724 | b) | ||
1725 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 1725 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
1726 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | 1726 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||
1727 | c) | 1727 | c) | ||
1728 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | 1728 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | ||
1729 | Satz 1 VwGO, | 1729 | Satz 1 VwGO, | ||
1730 | 2. | 1730 | 2. | ||
1731 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 1731 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
1732 | 3. | 1732 | 3. | ||
1733 | gerichtlichen Vergleich oder | 1733 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1734 | 4. | 1734 | 4. | ||
1735 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1735 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1736 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1736 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1737 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1737 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1738 | Beteiligten folgt, | 1738 | Beteiligten folgt, | ||
1739 | wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile | 1739 | wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile | ||
1740 | oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | 1740 | oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: | ||
1741 | Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 1741 | Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
1742 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1742 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1743 | sind.| | 1743 | sind.| | ||
1744 | Unterabschnitt 2 | 1744 | Unterabschnitt 2 | ||
1745 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | 1745 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
1746 | 5112| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 1746 | 5112| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
1747 | 5113| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 1747 | 5113| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1748 | 1. | 1748 | 1. | ||
1749 | Zurücknahme der Klage | 1749 | Zurücknahme der Klage | ||
1750 | a) | 1750 | a) | ||
1751 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 1751 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
1752 | b) | 1752 | b) | ||
1753 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, | 1753 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, | ||
1754 | der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle | 1754 | der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle | ||
1755 | übermittelt wird, | 1755 | übermittelt wird, | ||
1756 | c) | 1756 | c) | ||
1757 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | 1757 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | ||
1758 | Satz 1 VwGO, | 1758 | Satz 1 VwGO, | ||
1759 | 2. | 1759 | 2. | ||
1760 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 1760 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
1761 | 3. | 1761 | 3. | ||
1762 | gerichtlichen Vergleich oder | 1762 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1763 | 4. | 1763 | 4. | ||
1764 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1764 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1765 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1765 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1766 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1766 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1767 | Beteiligten folgt, | 1767 | Beteiligten folgt, | ||
1768 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 1768 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
1769 | Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen | 1769 | Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen | ||
1770 | ist: | 1770 | ist: | ||
1771 | Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 1771 | Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
1772 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1772 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1773 | sind.| | 1773 | sind.| | ||
1774 | Unterabschnitt 3 | 1774 | Unterabschnitt 3 | ||
1775 | Bundesverwaltungsgericht | 1775 | Bundesverwaltungsgericht | ||
1776 | 5114| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 1776 | 5114| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
1777 | 5115| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 1777 | 5115| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1778 | 1. | 1778 | 1. | ||
1779 | Zurücknahme der Klage | 1779 | Zurücknahme der Klage | ||
1780 | a) | 1780 | a) | ||
1781 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 1781 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
1782 | b) | 1782 | b) | ||
1783 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 1783 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
1784 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 1784 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
1785 | c) | 1785 | c) | ||
1786 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | 1786 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | ||
1787 | Satz 1 VwGO, | 1787 | Satz 1 VwGO, | ||
1788 | 2. | 1788 | 2. | ||
1789 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 1789 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
1790 | 3. | 1790 | 3. | ||
1791 | gerichtlichen Vergleich oder | 1791 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1792 | 4. | 1792 | 4. | ||
1793 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1793 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1794 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1794 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1795 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1795 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1796 | Beteiligten folgt, | 1796 | Beteiligten folgt, | ||
1797 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 1797 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
1798 | Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache | 1798 | Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache | ||
1799 | vorausgegangen ist: | 1799 | vorausgegangen ist: | ||
1800 | Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 1800 | Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
1801 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1801 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1802 | sind.| | 1802 | sind.| | ||
1803 | Abschnitt 2 | 1803 | Abschnitt 2 | ||
1804 | Zulassung und Durchführung der Berufung | 1804 | Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
1805 | 5120| Verfahren über die Zulassung der Berufung: | 1805 | 5120| Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||
1806 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| 1,0 | 1806 | Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........| 1,0 | ||
1807 | 5121| Verfahren über die Zulassung der Berufung: | 1807 | 5121| Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||
1808 | Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 1808 | Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
1809 | Erledigung beendet wird ..........| 0,5 | 1809 | Erledigung beendet wird ..........| 0,5 | ||
1810 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.| | 1810 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.| | ||
1811 | 5122| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 1811 | 5122| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
1812 | 5123| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | 1812 | 5123| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | ||
1813 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | 1813 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | ||
1814 | eingegangen ist: | 1814 | eingegangen ist: | ||
1815 | Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 1815 | Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
1816 | | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme | 1816 | | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme | ||
1817 | gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 1817 | gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
1818 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 1818 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
1819 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.| | 1819 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.| | ||
1820 | 5124| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, | 1820 | 5124| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, | ||
1821 | durch | 1821 | durch | ||
1822 | 1. | 1822 | 1. | ||
1823 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | 1823 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | ||
1824 | a) | 1824 | a) | ||
1825 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 1825 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
1826 | b) | 1826 | b) | ||
1827 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 1827 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
1828 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 1828 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
1829 | oder | 1829 | oder | ||
1830 | c) | 1830 | c) | ||
1831 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | 1831 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | ||
1832 | Satz 1 VwGO, | 1832 | Satz 1 VwGO, | ||
1833 | 2. | 1833 | 2. | ||
1834 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 1834 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
1835 | 3. | 1835 | 3. | ||
1836 | gerichtlichen Vergleich oder | 1836 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1837 | 4. | 1837 | 4. | ||
1838 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1838 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1839 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1839 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1840 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1840 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1841 | Beteiligten folgt, | 1841 | Beteiligten folgt, | ||
1842 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 1842 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
1843 | Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | 1843 | Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
1844 | Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 1844 | Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
1845 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1845 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1846 | sind.| | 1846 | sind.| | ||
1847 | Abschnitt 3 | 1847 | Abschnitt 3 | ||
1848 | Revision | 1848 | Revision | ||
1849 | 5130| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 1849 | 5130| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
1850 | 5131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | 1850 | 5131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | ||
1851 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | 1851 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | ||
1852 | eingegangen ist: | 1852 | eingegangen ist: | ||
1853 | Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 1853 | Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
1854 | | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme | 1854 | | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme | ||
1855 | gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 1855 | gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
1856 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 1856 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
1857 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.| | 1857 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.| | ||
1858 | 5132| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, | 1858 | 5132| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, | ||
1859 | durch | 1859 | durch | ||
1860 | 1. | 1860 | 1. | ||
1861 | Zurücknahme der Revision oder der Klage | 1861 | Zurücknahme der Revision oder der Klage | ||
1862 | a) | 1862 | a) | ||
1863 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | 1863 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
1864 | b) | 1864 | b) | ||
1865 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 1865 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
1866 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 1866 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
1867 | oder | 1867 | oder | ||
1868 | c) | 1868 | c) | ||
1869 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | 1869 | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 | ||
1870 | Satz 1 VwGO, | 1870 | Satz 1 VwGO, | ||
1871 | 2. | 1871 | 2. | ||
1872 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | 1872 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
1873 | 3. | 1873 | 3. | ||
1874 | gerichtlichen Vergleich oder | 1874 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1875 | 4. | 1875 | 4. | ||
1876 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1876 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1877 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1877 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1878 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1878 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1879 | Beteiligten folgt, | 1879 | Beteiligten folgt, | ||
1880 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 1880 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
1881 | Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | 1881 | Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
1882 | Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 1882 | Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
1883 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1883 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1884 | sind.| | 1884 | sind.| | ||
1885 | Hauptabschnitt 2 | 1885 | Hauptabschnitt 2 | ||
1886 | Vorläufiger Rechtsschutz | 1886 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||
1887 | Vorbemerkung 5.2: | 1887 | Vorbemerkung 5.2: | ||
1888 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige | 1888 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige | ||
1889 | Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 | 1889 | Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 | ||
1890 | und 3 VwGO. | 1890 | und 3 VwGO. | ||
1891 | (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag | 1891 | (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag | ||
1892 | auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils | 1892 | auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils | ||
1893 | gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und | 1893 | gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und | ||
1894 | § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | 1894 | § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
1895 | Abschnitt 1 | 1895 | Abschnitt 1 | ||
1896 | Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | 1896 | Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
1897 | und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | 1897 | und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | ||
1898 | 5210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | 1898 | 5210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | ||
1899 | 5211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 1899 | 5211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1900 | 1. | 1900 | 1. | ||
1901 | Zurücknahme des Antrags | 1901 | Zurücknahme des Antrags | ||
1902 | a) | 1902 | a) | ||
1903 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 1903 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
1904 | b) | 1904 | b) | ||
1905 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | 1905 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | ||
1906 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 1906 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
1907 | 2. | 1907 | 2. | ||
1908 | gerichtlichen Vergleich oder | 1908 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1909 | 3. | 1909 | 3. | ||
1910 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1910 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1911 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1911 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1912 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1912 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1913 | Beteiligten folgt, | 1913 | Beteiligten folgt, | ||
1914 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | 1914 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||
1915 | Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | 1915 | Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | ||
1916 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1916 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1917 | sind.| | 1917 | sind.| | ||
1918 | Abschnitt 2 | 1918 | Abschnitt 2 | ||
1919 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | 1919 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
1920 | Vorbemerkung 5.2.2: | 1920 | Vorbemerkung 5.2.2: | ||
1921 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht | 1921 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht | ||
1922 | (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | 1922 | (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
1923 | 5220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | 1923 | 5220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | ||
1924 | 5221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 1924 | 5221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1925 | 1. | 1925 | 1. | ||
1926 | Zurücknahme des Antrags | 1926 | Zurücknahme des Antrags | ||
1927 | a) | 1927 | a) | ||
1928 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 1928 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
1929 | b) | 1929 | b) | ||
1930 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | 1930 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | ||
1931 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 1931 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
1932 | 2. | 1932 | 2. | ||
1933 | gerichtlichen Vergleich oder | 1933 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1934 | 3. | 1934 | 3. | ||
1935 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1935 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1936 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1936 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1937 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1937 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1938 | Beteiligten folgt, | 1938 | Beteiligten folgt, | ||
1939 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | 1939 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||
1940 | Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........| 0,75 | 1940 | Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........| 0,75 | ||
1941 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1941 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1942 | sind.| | 1942 | sind.| | ||
1943 | Abschnitt 3 | 1943 | Abschnitt 3 | ||
1944 | Bundesverwaltungsgericht | 1944 | Bundesverwaltungsgericht | ||
1945 | Vorbemerkung 5.2.3: | 1945 | Vorbemerkung 5.2.3: | ||
1946 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht | 1946 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht | ||
1947 | auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | 1947 | auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
1948 | 5230| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,5 | 1948 | 5230| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,5 | ||
1949 | 5231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 1949 | 5231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1950 | 1. | 1950 | 1. | ||
1951 | Zurücknahme des Antrags | 1951 | Zurücknahme des Antrags | ||
1952 | a) | 1952 | a) | ||
1953 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 1953 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
1954 | b) | 1954 | b) | ||
1955 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | 1955 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | ||
1956 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 1956 | der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
1957 | 2. | 1957 | 2. | ||
1958 | gerichtlichen Vergleich oder | 1958 | gerichtlichen Vergleich oder | ||
1959 | 3. | 1959 | 3. | ||
1960 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | 1960 | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über | ||
1961 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | 1961 | die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | ||
1962 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | 1962 | Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines | ||
1963 | Beteiligten folgt, | 1963 | Beteiligten folgt, | ||
1964 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | 1964 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||
1965 | Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 1965 | Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
1966 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 1966 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
1967 | sind.| | 1967 | sind.| | ||
1968 | Abschnitt 4 | 1968 | Abschnitt 4 | ||
1969 | Beschwerde | 1969 | Beschwerde | ||
1970 | Vorbemerkung 5.2.4: | 1970 | Vorbemerkung 5.2.4: | ||
1971 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des | 1971 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des | ||
1972 | Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die | 1972 | Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die | ||
1973 | Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO). | 1973 | Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO). | ||
1974 | 5240| Verfahren über die Beschwerde ..........| 2,0 | 1974 | 5240| Verfahren über die Beschwerde ..........| 2,0 | ||
1975 | 5241| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | 1975 | 5241| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | ||
1976 | Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 1976 | Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
1977 | Hauptabschnitt 3 | 1977 | Hauptabschnitt 3 | ||
1978 | Besondere Verfahren | 1978 | Besondere Verfahren | ||
1979 | 5300| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 1,0 | 1979 | 5300| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 1,0 | ||
1980 | 5301| Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der | 1980 | 5301| Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der | ||
1981 | Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO ..........| 22,00 € | 1981 | Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO ..........| 22,00 € | ||
1982 | Hauptabschnitt 4 | 1982 | Hauptabschnitt 4 | ||
1983 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 1983 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1984 | 5400| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 1984 | 5400| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
1985 | Gehör (§ 152a VwGO): | 1985 | Gehör (§ 152a VwGO): | ||
1986 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | 1986 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | ||
1987 | € | 1987 | € | ||
1988 | Hauptabschnitt 5 | 1988 | Hauptabschnitt 5 | ||
1989 | Sonstige Beschwerden | 1989 | Sonstige Beschwerden | ||
1990 | 5500| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 1990 | 5500| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
1991 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | 1991 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | ||
1992 | 5501| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 1992 | 5501| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
1993 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 1993 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
1994 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | 1994 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | ||
1995 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | 1995 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | ||
1996 | 5502| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 1996 | 5502| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
1997 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 1997 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
1998 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 1998 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
1999 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1999 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
2000 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 2000 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
2001 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 2001 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
2002 | Hauptabschnitt 6 | 2002 | Hauptabschnitt 6 | ||
2003 | Besondere Gebühren | 2003 | Besondere Gebühren | ||
2004 | 5600| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | 2004 | 5600| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | ||
2005 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | 2005 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | ||
2006 | wird ..........| 0,25 | 2006 | wird ..........| 0,25 | ||
2007 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im | 2007 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im | ||
2008 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG | 2008 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG | ||
2009 | entsprechend anzuwenden.| | 2009 | entsprechend anzuwenden.| | ||
2010 | 5601| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | 2010 | 5601| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | ||
2011 | Rechtsstreits ..........| wie vom Gericht | 2011 | Rechtsstreits ..........| wie vom Gericht | ||
2012 | bestimmt | 2012 | bestimmt | ||
2013 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 2013 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
2014 | Gebühr nach § 34 GKG | 2014 | Gebühr nach § 34 GKG | ||
2015 | ---|---|--- | 2015 | ---|---|--- | ||
2016 | Hauptabschnitt 1 | 2016 | Hauptabschnitt 1 | ||
2017 | Prozessverfahren | 2017 | Prozessverfahren | ||
2018 | Abschnitt 1 | 2018 | Abschnitt 1 | ||
2019 | Erster Rechtszug | 2019 | Erster Rechtszug | ||
2020 | Unterabschnitt 1 | 2020 | Unterabschnitt 1 | ||
2021 | Verfahren vor dem Finanzgericht | 2021 | Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
2022 | 6110| Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO | 2022 | 6110| Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO | ||
2023 | erledigt ..........| 4,0 | 2023 | erledigt ..........| 4,0 | ||
2024 | 6111| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 2024 | 6111| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
2025 | 1. | 2025 | 1. | ||
2026 | Zurücknahme der Klage | 2026 | Zurücknahme der Klage | ||
2027 | a) | 2027 | a) | ||
2028 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2028 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2029 | b) | 2029 | b) | ||
2030 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 2030 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
2031 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | 2031 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||
2032 | 2. | 2032 | 2. | ||
2033 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | 2033 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | ||
2034 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | 2034 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | ||
2035 | ist: | 2035 | ist: | ||
2036 | Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 2036 | Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
2037 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2037 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2038 | sind.| | 2038 | sind.| | ||
2039 | Unterabschnitt 2 | 2039 | Unterabschnitt 2 | ||
2040 | Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | 2040 | Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||
2041 | 6112| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 2041 | 6112| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
2042 | 6113| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 2042 | 6113| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
2043 | 1. | 2043 | 1. | ||
2044 | Zurücknahme der Klage | 2044 | Zurücknahme der Klage | ||
2045 | a) | 2045 | a) | ||
2046 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2046 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2047 | b) | 2047 | b) | ||
2048 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 2048 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
2049 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | 2049 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||
2050 | 2. | 2050 | 2. | ||
2051 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | 2051 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | ||
2052 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | 2052 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | ||
2053 | ist: | 2053 | ist: | ||
2054 | Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 2054 | Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
2055 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2055 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2056 | sind.| | 2056 | sind.| | ||
2057 | Abschnitt 2 | 2057 | Abschnitt 2 | ||
2058 | Revision | 2058 | Revision | ||
2059 | 6120| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 2059 | 6120| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
2060 | 6121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | 2060 | 6121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | ||
2061 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | 2061 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | ||
2062 | eingegangen ist: | 2062 | eingegangen ist: | ||
2063 | Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 2063 | Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
2064 | | Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.| | 2064 | | Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.| | ||
2065 | 6122| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, | 2065 | 6122| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, | ||
2066 | durch | 2066 | durch | ||
2067 | 1. | 2067 | 1. | ||
2068 | Zurücknahme der Revision oder der Klage | 2068 | Zurücknahme der Revision oder der Klage | ||
2069 | a) | 2069 | a) | ||
2070 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2070 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2071 | b) | 2071 | b) | ||
2072 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, | 2072 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, | ||
2073 | der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle | 2073 | der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle | ||
2074 | übermittelt wird, oder | 2074 | übermittelt wird, oder | ||
2075 | 2. | 2075 | 2. | ||
2076 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | 2076 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | ||
2077 | es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss | 2077 | es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss | ||
2078 | in der Hauptsache vorausgegangen ist: | 2078 | in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
2079 | Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 2079 | Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
2080 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2080 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2081 | sind.| | 2081 | sind.| | ||
2082 | Hauptabschnitt 2 | 2082 | Hauptabschnitt 2 | ||
2083 | Vorläufiger Rechtsschutz | 2083 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||
2084 | Vorbemerkung 6.2: | 2084 | Vorbemerkung 6.2: | ||
2085 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige | 2085 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige | ||
2086 | Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. | 2086 | Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. | ||
2087 | (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag | 2087 | (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag | ||
2088 | auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils | 2088 | auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils | ||
2089 | gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten | 2089 | gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten | ||
2090 | innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | 2090 | innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
2091 | Abschnitt 1 | 2091 | Abschnitt 1 | ||
2092 | Erster Rechtszug | 2092 | Erster Rechtszug | ||
2093 | 6210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | 2093 | 6210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | ||
2094 | 6211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 2094 | 6211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
2095 | 1. | 2095 | 1. | ||
2096 | Zurücknahme des Antrags | 2096 | Zurücknahme des Antrags | ||
2097 | a) | 2097 | a) | ||
2098 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2098 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2099 | b) | 2099 | b) | ||
2100 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | 2100 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | ||
2101 | (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | 2101 | (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||
2102 | 2. | 2102 | 2. | ||
2103 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | 2103 | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | ||
2104 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen | 2104 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen | ||
2105 | ist: | 2105 | ist: | ||
2106 | Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........| 0,75 | 2106 | Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........| 0,75 | ||
2107 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2107 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2108 | sind.| | 2108 | sind.| | ||
2109 | Abschnitt 2 | 2109 | Abschnitt 2 | ||
2110 | Beschwerde | 2110 | Beschwerde | ||
2111 | Vorbemerkung 6.2.2: | 2111 | Vorbemerkung 6.2.2: | ||
2112 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse | 2112 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse | ||
2113 | über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der | 2113 | über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der | ||
2114 | Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO). | 2114 | Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO). | ||
2115 | 6220| Verfahren über die Beschwerde ..........| 2,0 | 2115 | 6220| Verfahren über die Beschwerde ..........| 2,0 | ||
2116 | 6221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | 2116 | 6221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | ||
2117 | Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 2117 | Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
2118 | Hauptabschnitt 3 | 2118 | Hauptabschnitt 3 | ||
2119 | Besondere Verfahren | 2119 | Besondere Verfahren | ||
2120 | 6300| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 1,0 | 2120 | 6300| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 1,0 | ||
2121 | 6301| Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der | 2121 | 6301| Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der | ||
2122 | Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO ..........| 22,00 € | 2122 | Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO ..........| 22,00 € | ||
2123 | Hauptabschnitt 4 | 2123 | Hauptabschnitt 4 | ||
2124 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 2124 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2125 | 6400| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 2125 | 6400| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
2126 | Gehör (§ 133a FGO): | 2126 | Gehör (§ 133a FGO): | ||
2127 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | 2127 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | ||
2128 | € | 2128 | € | ||
2129 | Hauptabschnitt 5 | 2129 | Hauptabschnitt 5 | ||
2130 | Sonstige Beschwerden | 2130 | Sonstige Beschwerden | ||
2131 | 6500| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 2131 | 6500| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
2132 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | 2132 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | ||
2133 | 6501| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 2133 | 6501| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
2134 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 2134 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
2135 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | 2135 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | ||
2136 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | 2136 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | ||
2137 | 6502| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 2137 | 6502| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
2138 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 2138 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
2139 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 2139 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
2140 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 2140 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
2141 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 2141 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
2142 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 2142 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
2143 | Hauptabschnitt 6 | 2143 | Hauptabschnitt 6 | ||
2144 | Besondere Gebühr | 2144 | Besondere Gebühr | ||
2145 | 6600| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | 2145 | 6600| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | ||
2146 | Rechtsstreits ..........| wie vom | 2146 | Rechtsstreits ..........| wie vom | ||
2147 | Gericht bestimmt | 2147 | Gericht bestimmt | ||
2148 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 2148 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
2149 | Gebühr nach § 34 GKG | 2149 | Gebühr nach § 34 GKG | ||
2150 | ---|---|--- | 2150 | ---|---|--- | ||
2151 | Hauptabschnitt 1 | 2151 | Hauptabschnitt 1 | ||
2152 | Prozessverfahren | 2152 | Prozessverfahren | ||
2153 | Abschnitt 1 | 2153 | Abschnitt 1 | ||
2154 | Erster Rechtszug | 2154 | Erster Rechtszug | ||
2155 | Unterabschnitt 1 | 2155 | Unterabschnitt 1 | ||
2156 | Verfahren vor dem Sozialgericht | 2156 | Verfahren vor dem Sozialgericht | ||
2157 | 7110| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | 2157 | 7110| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,0 | ||
2158 | 7111| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 2158 | 7111| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
2159 | 1. | 2159 | 1. | ||
2160 | Zurücknahme der Klage | 2160 | Zurücknahme der Klage | ||
2161 | a) | 2161 | a) | ||
2162 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2162 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2163 | b) | 2163 | b) | ||
2164 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 2164 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
2165 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 2165 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2166 | 2. | 2166 | 2. | ||
2167 | Anerkenntnisurteil, | 2167 | Anerkenntnisurteil, | ||
2168 | 3. | 2168 | 3. | ||
2169 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | 2169 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | ||
2170 | 4. | 2170 | 4. | ||
2171 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2171 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2172 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 2172 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
2173 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 2173 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
2174 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | 2174 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
2175 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | 2175 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | ||
2176 | ist: | 2176 | ist: | ||
2177 | Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 2177 | Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
2178 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2178 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2179 | sind.| | 2179 | sind.| | ||
2180 | Unterabschnitt 2 | 2180 | Unterabschnitt 2 | ||
2181 | Verfahren vor dem Landessozialgericht | 2181 | Verfahren vor dem Landessozialgericht | ||
2182 | 7112| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 2182 | 7112| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
2183 | 7113| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 2183 | 7113| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
2184 | 1. | 2184 | 1. | ||
2185 | Zurücknahme der Klage | 2185 | Zurücknahme der Klage | ||
2186 | a) | 2186 | a) | ||
2187 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2187 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2188 | b) | 2188 | b) | ||
2189 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 2189 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
2190 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 2190 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2191 | 2. | 2191 | 2. | ||
2192 | Anerkenntnisurteil, | 2192 | Anerkenntnisurteil, | ||
2193 | 3. | 2193 | 3. | ||
2194 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | 2194 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | ||
2195 | 4. | 2195 | 4. | ||
2196 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2196 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2197 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 2197 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
2198 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 2198 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
2199 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | 2199 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
2200 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | 2200 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | ||
2201 | ist: | 2201 | ist: | ||
2202 | Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 2202 | Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
2203 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2203 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2204 | sind.| | 2204 | sind.| | ||
2205 | Unterabschnitt 3 | 2205 | Unterabschnitt 3 | ||
2206 | Verfahren vor dem Bundessozialgericht | 2206 | Verfahren vor dem Bundessozialgericht | ||
2207 | 7114| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 2207 | 7114| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
2208 | 7115| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 2208 | 7115| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
2209 | 1. | 2209 | 1. | ||
2210 | Zurücknahme der Klage | 2210 | Zurücknahme der Klage | ||
2211 | a) | 2211 | a) | ||
2212 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2212 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2213 | b) | 2213 | b) | ||
2214 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 2214 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
2215 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 2215 | oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2216 | 2. | 2216 | 2. | ||
2217 | Anerkenntnisurteil, | 2217 | Anerkenntnisurteil, | ||
2218 | 3. | 2218 | 3. | ||
2219 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | 2219 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | ||
2220 | 4. | 2220 | 4. | ||
2221 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2221 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2222 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 2222 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
2223 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 2223 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
2224 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | 2224 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
2225 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | 2225 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen | ||
2226 | ist: | 2226 | ist: | ||
2227 | Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 2227 | Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
2228 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2228 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2229 | sind.| | 2229 | sind.| | ||
2230 | Abschnitt 2 | 2230 | Abschnitt 2 | ||
2231 | Berufung | 2231 | Berufung | ||
2232 | 7120| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 2232 | 7120| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
2233 | 7121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | 2233 | 7121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | ||
2234 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | 2234 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | ||
2235 | eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der | 2235 | eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der | ||
2236 | Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle | 2236 | Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle | ||
2237 | übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte | 2237 | übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte | ||
2238 | Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): | 2238 | Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): | ||
2239 | Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 2239 | Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
2240 | | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2240 | | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2241 | VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 2241 | VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
2242 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten | 2242 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten | ||
2243 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten | 2243 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten | ||
2244 | folgt.| | 2244 | folgt.| | ||
2245 | 7122| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, | 2245 | 7122| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, | ||
2246 | durch | 2246 | durch | ||
2247 | 1. | 2247 | 1. | ||
2248 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | 2248 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | ||
2249 | a) | 2249 | a) | ||
2250 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2250 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2251 | b) | 2251 | b) | ||
2252 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 2252 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
2253 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 2253 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2254 | 2. | 2254 | 2. | ||
2255 | Anerkenntnisurteil, | 2255 | Anerkenntnisurteil, | ||
2256 | 3. | 2256 | 3. | ||
2257 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | 2257 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | ||
2258 | 4. | 2258 | 4. | ||
2259 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2259 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2260 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 2260 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
2261 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 2261 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
2262 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | 2262 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
2263 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache | 2263 | es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache | ||
2264 | vorausgegangen ist: | 2264 | vorausgegangen ist: | ||
2265 | Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | 2265 | Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........| 2,0 | ||
2266 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2266 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2267 | sind.| | 2267 | sind.| | ||
2268 | Abschnitt 3 | 2268 | Abschnitt 3 | ||
2269 | Revision | 2269 | Revision | ||
2270 | 7130| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | 2270 | 7130| Verfahren im Allgemeinen ..........| 5,0 | ||
2271 | 7131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | 2271 | 7131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | ||
2272 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | 2272 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | ||
2273 | eingegangen ist: | 2273 | eingegangen ist: | ||
2274 | Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 2274 | Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
2275 | | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2275 | | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2276 | VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 2276 | VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
2277 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten | 2277 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten | ||
2278 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten | 2278 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten | ||
2279 | folgt.| | 2279 | folgt.| | ||
2280 | 7132| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, | 2280 | 7132| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, | ||
2281 | durch | 2281 | durch | ||
2282 | 1. | 2282 | 1. | ||
2283 | Zurücknahme der Revision oder der Klage, | 2283 | Zurücknahme der Revision oder der Klage, | ||
2284 | a) | 2284 | a) | ||
2285 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2285 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2286 | b) | 2286 | b) | ||
2287 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | 2287 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil | ||
2288 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 2288 | oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2289 | 2. | 2289 | 2. | ||
2290 | Anerkenntnisurteil, | 2290 | Anerkenntnisurteil, | ||
2291 | 3. | 2291 | 3. | ||
2292 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | 2292 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | ||
2293 | 4. | 2293 | 4. | ||
2294 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2294 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2295 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 2295 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
2296 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 2296 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
2297 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | 2297 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
2298 | wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache | 2298 | wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache | ||
2299 | vorausgegangen ist: | 2299 | vorausgegangen ist: | ||
2300 | Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 2300 | Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
2301 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2301 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2302 | sind.| | 2302 | sind.| | ||
2303 | Hauptabschnitt 2 | 2303 | Hauptabschnitt 2 | ||
2304 | Vorläufiger Rechtsschutz | 2304 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||
2305 | Vorbemerkung 7.2: | 2305 | Vorbemerkung 7.2: | ||
2306 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige | 2306 | (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige | ||
2307 | Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG. | 2307 | Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG. | ||
2308 | (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag | 2308 | (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag | ||
2309 | auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils | 2309 | auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils | ||
2310 | gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb | 2310 | gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb | ||
2311 | eines Rechtszugs als ein Verfahren. | 2311 | eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
2312 | Abschnitt 1 | 2312 | Abschnitt 1 | ||
2313 | Erster Rechtszug | 2313 | Erster Rechtszug | ||
2314 | 7210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | 2314 | 7210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,5 | ||
2315 | 7211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | 2315 | 7211| Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
2316 | 1. | 2316 | 1. | ||
2317 | Zurücknahme des Antrags | 2317 | Zurücknahme des Antrags | ||
2318 | a) | 2318 | a) | ||
2319 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | 2319 | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
2320 | b) | 2320 | b) | ||
2321 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | 2321 | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss | ||
2322 | (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird, | 2322 | (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2323 | 2. | 2323 | 2. | ||
2324 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | 2324 | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder | ||
2325 | 3. | 2325 | 3. | ||
2326 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | 2326 | Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 | ||
2327 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | 2327 | VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | ||
2328 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | 2328 | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder | ||
2329 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | 2329 | der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
2330 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: | 2330 | es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist: | ||
2331 | Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | 2331 | Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........| 0,5 | ||
2332 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2332 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2333 | sind.| | 2333 | sind.| | ||
2334 | Abschnitt 2 | 2334 | Abschnitt 2 | ||
2335 | Beschwerde | 2335 | Beschwerde | ||
2336 | Vorbemerkung 7.2.2: | 2336 | Vorbemerkung 7.2.2: | ||
2337 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des | 2337 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des | ||
2338 | Sozialgerichts nach § 86b SGG. | 2338 | Sozialgerichts nach § 86b SGG. | ||
2339 | 7220| Verfahren über die Beschwerde ..........| 2,0 | 2339 | 7220| Verfahren über die Beschwerde ..........| 2,0 | ||
2340 | 7221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | 2340 | 7221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | ||
2341 | Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | 2341 | Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........| 1,0 | ||
2342 | Hauptabschnitt 3 | 2342 | Hauptabschnitt 3 | ||
2343 | Beweissicherungsverfahren | 2343 | Beweissicherungsverfahren | ||
2344 | 7300| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,0 | 2344 | 7300| Verfahren im Allgemeinen ..........| 1,0 | ||
2345 | Hauptabschnitt 4 | 2345 | Hauptabschnitt 4 | ||
2346 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 2346 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2347 | 7400| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 2347 | 7400| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
2348 | Gehör (§ 178a SGG): | 2348 | Gehör (§ 178a SGG): | ||
2349 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | 2349 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 | ||
2350 | € | 2350 | € | ||
2351 | Hauptabschnitt 5 | 2351 | Hauptabschnitt 5 | ||
2352 | Sonstige Beschwerden | 2352 | Sonstige Beschwerden | ||
2353 | 7500| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: | 2353 | 7500| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: | ||
2354 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,5 | 2354 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,5 | ||
2355 | 7501| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: | 2355 | 7501| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: | ||
2356 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 2356 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
2357 | Erledigung beendet wird ..........| 0,75 | 2357 | Erledigung beendet wird ..........| 0,75 | ||
2358 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.| | 2358 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.| | ||
2359 | 7502| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 2359 | 7502| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
2360 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | 2360 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 2,0 | ||
2361 | 7503| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 2361 | 7503| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
2362 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 2362 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
2363 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | 2363 | Erledigung beendet wird ..........| 1,0 | ||
2364 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | 2364 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | ||
2365 | 7504| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 2365 | 7504| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
2366 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 2366 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
2367 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | 2367 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 66,00 € | ||
2368 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 2368 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
2369 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 2369 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
2370 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 2370 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
2371 | Hauptabschnitt 6 | 2371 | Hauptabschnitt 6 | ||
2372 | Besondere Gebühren | 2372 | Besondere Gebühren | ||
2373 | 7600| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | 2373 | 7600| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | ||
2374 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | 2374 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | ||
2375 | wird ..........| 0,25 | 2375 | wird ..........| 0,25 | ||
2376 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im | 2376 | | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im | ||
2377 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG | 2377 | Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG | ||
2378 | entsprechend anzuwenden.| | 2378 | entsprechend anzuwenden.| | ||
2379 | 7601| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | 2379 | 7601| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | ||
2380 | Rechtsstreits ..........| wie vom | 2380 | Rechtsstreits ..........| wie vom | ||
2381 | Gericht bestimmt | 2381 | Gericht bestimmt | ||
2382 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | 2382 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder Satz der | ||
2383 | Gebühr nach § 34 GKG | 2383 | Gebühr nach § 34 GKG | ||
2384 | ---|---|--- | 2384 | ---|---|--- | ||
2385 | Vorbemerkung 8: | 2385 | Vorbemerkung 8: | ||
2386 | Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die | 2386 | Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die | ||
2387 | in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt | 2387 | in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt | ||
2388 | auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines | 2388 | auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines | ||
2389 | Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt | 2389 | Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt | ||
2390 | nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft | 2390 | nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft | ||
2391 | (Teilvergleich). | 2391 | (Teilvergleich). | ||
2392 | Hauptabschnitt 1 | 2392 | Hauptabschnitt 1 | ||
2393 | Mahnverfahren | 2393 | Mahnverfahren | ||
2394 | 8100| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder | 2394 | 8100| Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder | ||
2395 | eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........| | 2395 | eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........| | ||
2396 | 0,4 | 2396 | 0,4 | ||
2397 | – mindestens | 2397 | – mindestens | ||
2398 | 29,00 € | 2398 | 29,00 € | ||
2399 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des | 2399 | | Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des | ||
2400 | Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige | 2400 | Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige | ||
2401 | Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn | 2401 | Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn | ||
2402 | der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § | 2402 | der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § | ||
2403 | 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei | 2403 | 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei | ||
2404 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine | 2404 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine | ||
2405 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor | 2405 | Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor | ||
2406 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 2406 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
2407 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 2407 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
2408 | Hauptabschnitt 2 | 2408 | Hauptabschnitt 2 | ||
2409 | Urteilsverfahren | 2409 | Urteilsverfahren | ||
2410 | Abschnitt 1 | 2410 | Abschnitt 1 | ||
2411 | Erster Rechtszug | 2411 | Erster Rechtszug | ||
2412 | 8210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | 2412 | 8210| Verfahren im Allgemeinen ..........| 2,0 | ||
2413 | | (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, | 2413 | | (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, | ||
2414 | entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf | 2414 | entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf | ||
2415 | Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung | 2415 | Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung | ||
2416 | des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des | 2416 | des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des | ||
2417 | Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, | 2417 | Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, | ||
2418 | sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids | 2418 | sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids | ||
2419 | gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben | 2419 | gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben | ||
2420 | Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. | 2420 | Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. | ||
2421 | (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige | 2421 | (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige | ||
2422 | Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 | 2422 | Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 | ||
2423 | des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO | 2423 | des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO | ||
2424 | entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | 2424 | entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | ||
2425 | Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 2425 | Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
2426 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 2426 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
2427 | 8211| Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch | 2427 | 8211| Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch | ||
2428 | 1. | 2428 | 1. | ||
2429 | Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine | 2429 | Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine | ||
2430 | Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die | 2430 | Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die | ||
2431 | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 2431 | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
2432 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 2432 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
2433 | 2. | 2433 | 2. | ||
2434 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 2434 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
2435 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder | 2435 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder | ||
2436 | 3. | 2436 | 3. | ||
2437 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 2437 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
2438 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 2438 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
2439 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 2439 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
2440 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 2440 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
2441 | Urteile vorausgegangen ist: | 2441 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
2442 | Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........| 0,4 | 2442 | Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........| 0,4 | ||
2443 | | Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs | 2443 | | Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs | ||
2444 | gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die | 2444 | gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die | ||
2445 | Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | 2445 | Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | ||
2446 | oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | 2446 | oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | ||
2447 | 8212| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | 2447 | 8212| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | ||
2448 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: | 2448 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: | ||
2449 | Die Gebühr 8210 beträgt ..........| 4,0 | 2449 | Die Gebühr 8210 beträgt ..........| 4,0 | ||
2450 | 8213| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | 2450 | 8213| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | ||
2451 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: | 2451 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: | ||
2452 | Die Gebühr 8211 beträgt ..........| 2,0 | 2452 | Die Gebühr 8211 beträgt ..........| 2,0 | ||
2453 | 8214| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | 2453 | 8214| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | ||
2454 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: | 2454 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: | ||
2455 | Die Gebühr 8210 beträgt ..........| 5,0 | 2455 | Die Gebühr 8210 beträgt ..........| 5,0 | ||
2456 | 8215| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | 2456 | 8215| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | ||
2457 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: | 2457 | des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: | ||
2458 | Die Gebühr 8211 beträgt ..........| 3,0 | 2458 | Die Gebühr 8211 beträgt ..........| 3,0 | ||
2459 | Abschnitt 2 | 2459 | Abschnitt 2 | ||
2460 | Berufung | 2460 | Berufung | ||
2461 | 8220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,2 | 2461 | 8220| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,2 | ||
2462 | 8221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | 2462 | 8221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder | ||
2463 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | 2463 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht | ||
2464 | eingegangen ist: | 2464 | eingegangen ist: | ||
2465 | Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | 2465 | Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | ||
2466 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 2466 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
2467 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 2467 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
2468 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 2468 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
2469 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 2469 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
2470 | 8222| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, | 2470 | 8222| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, | ||
2471 | durch | 2471 | durch | ||
2472 | 1. | 2472 | 1. | ||
2473 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen | 2473 | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen | ||
2474 | Verhandlung, | 2474 | Verhandlung, | ||
2475 | 2. | 2475 | 2. | ||
2476 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 2476 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
2477 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder | 2477 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder | ||
2478 | 3. | 2478 | 3. | ||
2479 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 2479 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
2480 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 2480 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
2481 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 2481 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
2482 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 2482 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
2483 | Urteile vorausgegangen ist: | 2483 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
2484 | Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........| 1,6 | 2484 | Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........| 1,6 | ||
2485 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2485 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2486 | sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | 2486 | sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | ||
2487 | 8223| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | 2487 | 8223| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | ||
2488 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | 2488 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | ||
2489 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | 2489 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | ||
2490 | 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache | 2490 | 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache | ||
2491 | vorausgegangen ist: | 2491 | vorausgegangen ist: | ||
2492 | Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........| 2,4 | 2492 | Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........| 2,4 | ||
2493 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | 2493 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | ||
2494 | Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich | 2494 | Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich | ||
2495 | zusammentreffen.| | 2495 | zusammentreffen.| | ||
2496 | Abschnitt 3 | 2496 | Abschnitt 3 | ||
2497 | Revision | 2497 | Revision | ||
2498 | 8230| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | 2498 | 8230| Verfahren im Allgemeinen ..........| 4,0 | ||
2499 | 8231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | 2499 | 8231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder | ||
2500 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | 2500 | der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht | ||
2501 | eingegangen ist: | 2501 | eingegangen ist: | ||
2502 | Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | 2502 | Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | ||
2503 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 2503 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
2504 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 2504 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
2505 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 2505 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
2506 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 2506 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
2507 | 8232| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, | 2507 | 8232| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, | ||
2508 | durch | 2508 | durch | ||
2509 | 1. | 2509 | 1. | ||
2510 | Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen | 2510 | Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen | ||
2511 | Verhandlung, | 2511 | Verhandlung, | ||
2512 | 2. | 2512 | 2. | ||
2513 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder | 2513 | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder | ||
2514 | 3. | 2514 | 3. | ||
2515 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 2515 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
2516 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 2516 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
2517 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 2517 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
2518 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 2518 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
2519 | Urteile vorausgegangen ist: | 2519 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
2520 | Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........| 2,4 | 2520 | Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........| 2,4 | ||
2521 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2521 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2522 | sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | 2522 | sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | ||
2523 | 8233| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | 2523 | 8233| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | ||
2524 | des Arbeitsgerichtsgesetzes): | 2524 | des Arbeitsgerichtsgesetzes): | ||
2525 | Die Gebühr 8230 beträgt ..........| 5,0 | 2525 | Die Gebühr 8230 beträgt ..........| 5,0 | ||
2526 | 8234| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | 2526 | 8234| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | ||
2527 | des Arbeitsgerichtsgesetzes): | 2527 | des Arbeitsgerichtsgesetzes): | ||
2528 | Die Gebühr 8231 beträgt ..........| 1,0 | 2528 | Die Gebühr 8231 beträgt ..........| 1,0 | ||
2529 | 8235| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | 2529 | 8235| Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 | ||
2530 | des Arbeitsgerichtsgesetzes): | 2530 | des Arbeitsgerichtsgesetzes): | ||
2531 | Die Gebühr 8232 beträgt ..........| 3,0 | 2531 | Die Gebühr 8232 beträgt ..........| 3,0 | ||
2532 | Hauptabschnitt 3 | 2532 | Hauptabschnitt 3 | ||
2533 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige | 2533 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige | ||
2534 | Verfügung | 2534 | Verfügung | ||
2535 | Vorbemerkung 8.3: | 2535 | Vorbemerkung 8.3: | ||
2536 | (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | 2536 | (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | ||
2537 | Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des | 2537 | Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des | ||
2538 | Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen | 2538 | Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen | ||
2539 | des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die | 2539 | des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die | ||
2540 | Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. | 2540 | Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. | ||
2541 | (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer | 2541 | (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer | ||
2542 | einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die | 2542 | einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die | ||
2543 | Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils | 2543 | Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils | ||
2544 | gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem | 2544 | gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem | ||
2545 | Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. | 2545 | Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. | ||
2546 | (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | 2546 | (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen | ||
2547 | Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden | 2547 | Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden | ||
2548 | die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | 2548 | die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
2549 | Abschnitt 1 | 2549 | Abschnitt 1 | ||
2550 | Erster Rechtszug | 2550 | Erster Rechtszug | ||
2551 | 8310| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,4 | 2551 | 8310| Verfahren im Allgemeinen ..........| 0,4 | ||
2552 | 8311| Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a | 2552 | 8311| Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a | ||
2553 | oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor | 2553 | oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor | ||
2554 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 2554 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
2555 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei: | 2555 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei: | ||
2556 | Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........| 2,0 | 2556 | Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........| 2,0 | ||
2557 | | Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, | 2557 | | Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, | ||
2558 | Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und | 2558 | Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und | ||
2559 | keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine | 2559 | keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine | ||
2560 | solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.| | 2560 | solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.| | ||
2561 | Abschnitt 2 | 2561 | Abschnitt 2 | ||
2562 | Berufung | 2562 | Berufung | ||
2563 | 8320| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,2 | 2563 | 8320| Verfahren im Allgemeinen ..........| 3,2 | ||
2564 | 8321| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des | 2564 | 8321| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des | ||
2565 | Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung | 2565 | Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung | ||
2566 | bei Gericht eingegangen ist: | 2566 | bei Gericht eingegangen ist: | ||
2567 | Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | 2567 | Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | ||
2568 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | 2568 | | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn | ||
2569 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | 2569 | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor | ||
2570 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | 2570 | mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der | ||
2571 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 2571 | Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
2572 | 8322| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, | 2572 | 8322| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, | ||
2573 | durch | 2573 | durch | ||
2574 | 1. | 2574 | 1. | ||
2575 | Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen | 2575 | Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen | ||
2576 | Verhandlung, | 2576 | Verhandlung, | ||
2577 | 2. | 2577 | 2. | ||
2578 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | 2578 | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO | ||
2579 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder | 2579 | keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder | ||
2580 | 3. | 2580 | 3. | ||
2581 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | 2581 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten | ||
2582 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | 2582 | ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien | ||
2583 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | 2583 | über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
2584 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | 2584 | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten | ||
2585 | Urteile vorausgegangen ist: | 2585 | Urteile vorausgegangen ist: | ||
2586 | Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........| 1,6 | 2586 | Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........| 1,6 | ||
2587 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 2587 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
2588 | sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | 2588 | sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.| | ||
2589 | 8323| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | 2589 | 8323| Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines | ||
2590 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | 2590 | Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche | ||
2591 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | 2591 | Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer | ||
2592 | 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache | 2592 | 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache | ||
2593 | vorausgegangen ist: | 2593 | vorausgegangen ist: | ||
2594 | Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........| 2,4 | 2594 | Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........| 2,4 | ||
2595 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | 2595 | | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach | ||
2596 | Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem | 2596 | Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem | ||
2597 | Teilvergleich zusammentreffen.| | 2597 | Teilvergleich zusammentreffen.| | ||
2598 | Abschnitt 3 | 2598 | Abschnitt 3 | ||
2599 | Beschwerde | 2599 | Beschwerde | ||
2600 | 8330| Verfahren über die Beschwerde | 2600 | 8330| Verfahren über die Beschwerde | ||
2601 | 1. | 2601 | 1. | ||
2602 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines | 2602 | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines | ||
2603 | Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder | 2603 | Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder | ||
2604 | 2. | 2604 | 2. | ||
2605 | in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 … | 2605 | in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 … | ||
2606 | | 1,2 | 2606 | | 1,2 | ||
2607 | 8331| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | 2607 | 8331| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: | ||
2608 | Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | 2608 | Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........| 0,8 | ||
2609 | Hauptabschnitt 4 | 2609 | Hauptabschnitt 4 | ||
2610 | Besondere Verfahren | 2610 | Besondere Verfahren | ||
2611 | 8400| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 0,6 | 2611 | 8400| Selbständiges Beweisverfahren ..........| 0,6 | ||
t | 2612 | 8401| Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 | t | 2612 | 8401| Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § |
2613 | oder § 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf | 2613 | 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf | ||
2614 | Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO| 17,00 € | 2614 | Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO| 17,00 € | ||
2615 | Hauptabschnitt 5 | 2615 | Hauptabschnitt 5 | ||
2616 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 2616 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2617 | 8500| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 2617 | 8500| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
2618 | Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes): | 2618 | Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes): | ||
2619 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 55,00 | 2619 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........| 55,00 | ||
2620 | € | 2620 | € | ||
2621 | Hauptabschnitt 6 | 2621 | Hauptabschnitt 6 | ||
2622 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | 2622 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
2623 | Abschnitt 1 | 2623 | Abschnitt 1 | ||
2624 | Sonstige Beschwerden | 2624 | Sonstige Beschwerden | ||
2625 | 8610| Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, | 2625 | 8610| Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, | ||
2626 | § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| 77,00 € | 2626 | § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........| 77,00 € | ||
2627 | 8611| Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: | 2627 | 8611| Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: | ||
2628 | Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ..........| 55,00 € | 2628 | Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ..........| 55,00 € | ||
2629 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde | 2629 | | (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde | ||
2630 | vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | 2630 | vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | ||
2631 | wird. | 2631 | wird. | ||
2632 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 2632 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
2633 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | 2633 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die | ||
2634 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | 2634 | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.| | ||
2635 | 8612| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 2635 | 8612| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
2636 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,6 | 2636 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........| 1,6 | ||
2637 | 8613| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | 2637 | 8613| Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||
2638 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | 2638 | Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige | ||
2639 | Erledigung beendet wird ..........| 0,8 | 2639 | Erledigung beendet wird ..........| 0,8 | ||
2640 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | 2640 | | Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.| | ||
2641 | 8614| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | 2641 | 8614| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach | ||
2642 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 2642 | anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
2643 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 55,00 € | 2643 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 55,00 € | ||
2644 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 2644 | | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
2645 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 2645 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
2646 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 2646 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
2647 | Abschnitt 2 | 2647 | Abschnitt 2 | ||
2648 | Sonstige Rechtsbeschwerden | 2648 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
2649 | 8620| Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a | 2649 | 8620| Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a | ||
2650 | Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO | 2650 | Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO | ||
2651 | ..........| 160,00 € | 2651 | ..........| 160,00 € | ||
2652 | 8621| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 2652 | 8621| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
2653 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung | 2653 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung | ||
2654 | der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 2654 | der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
2655 | Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........| 55,00 € | 2655 | Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........| 55,00 € | ||
2656 | 8622| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 2656 | 8622| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
2657 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die | 2657 | Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
2658 | Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 | 2658 | Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 | ||
2659 | erfüllt ist: | 2659 | erfüllt ist: | ||
2660 | Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........| 77,00 € | 2660 | Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........| 77,00 € | ||
2661 | 8623| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | 2661 | 8623| Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht | ||
2662 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | 2662 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
2663 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 105,00 € | 2663 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........| 105,00 € | ||
2664 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 2664 | | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
2665 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 2665 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
2666 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 2666 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
2667 | 8624| Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: | 2667 | 8624| Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: | ||
2668 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des | 2668 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des | ||
2669 | Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der | 2669 | Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der | ||
2670 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| 55,00 € | 2670 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| 55,00 € | ||
2671 | Hauptabschnitt 7 | 2671 | Hauptabschnitt 7 | ||
2672 | Besondere Gebühr | 2672 | Besondere Gebühr | ||
2673 | 8700| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | 2673 | 8700| Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des | ||
2674 | Rechtsstreits ..........| wie vom | 2674 | Rechtsstreits ..........| wie vom | ||
2675 | Gericht bestimmt | 2675 | Gericht bestimmt | ||
2676 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 2676 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
2677 | ---|---|--- | 2677 | ---|---|--- | ||
2678 | Vorbemerkung 9: | 2678 | Vorbemerkung 9: | ||
2679 | (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden | 2679 | (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden | ||
2680 | sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; | 2680 | sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; | ||
2681 | dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des | 2681 | dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des | ||
2682 | Beschwerdeführers auferlegt hat. | 2682 | Beschwerdeführers auferlegt hat. | ||
2683 | (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf | 2683 | (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf | ||
2684 | die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. | 2684 | die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. | ||
2685 | 9000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 2685 | 9000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
2686 | 1. | 2686 | 1. | ||
2687 | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | 2687 | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | ||
2688 | a) | 2688 | a) | ||
2689 | auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind | 2689 | auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind | ||
2690 | oder | 2690 | oder | ||
2691 | b) | 2691 | b) | ||
2692 | angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen | 2692 | angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen | ||
2693 | hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung | 2693 | hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung | ||
2694 | steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der | 2694 | steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der | ||
2695 | Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | 2695 | Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | ||
2696 | | | 2696 | | | ||
2697 | | | 2697 | | | ||
2698 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 2698 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | ||
2699 | | 0,50 € | 2699 | | 0,50 € | ||
2700 | | | 2700 | | | ||
2701 | für jede weitere Seite .......... | 2701 | für jede weitere Seite .......... | ||
2702 | | 0,15 € | 2702 | | 0,15 € | ||
2703 | | | 2703 | | | ||
2704 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | 2704 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | ||
2705 | | 1,00 € | 2705 | | 1,00 € | ||
2706 | | | 2706 | | | ||
2707 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | 2707 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | ||
2708 | | 0,30 € | 2708 | | 0,30 € | ||
2709 | | | 2709 | | | ||
2710 | 2. | 2710 | 2. | ||
2711 | Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien | 2711 | Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien | ||
2712 | oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... | 2712 | oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... | ||
2713 | | in voller Höhe | 2713 | | in voller Höhe | ||
2714 | | | 2714 | | | ||
2715 | oder pauschal je Seite .......... | 2715 | oder pauschal je Seite .......... | ||
2716 | | 3,00 € | 2716 | | 3,00 € | ||
2717 | | | 2717 | | | ||
2718 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | 2718 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | ||
2719 | | 6,00 € | 2719 | | 6,00 € | ||
2720 | | | 2720 | | | ||
2721 | 3. | 2721 | 3. | ||
2722 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung | 2722 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung | ||
2723 | zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien | 2723 | zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien | ||
2724 | und Ausdrucke: | 2724 | und Ausdrucke: | ||
2725 | je Datei .......... | 2725 | je Datei .......... | ||
2726 | | 1,50 € | 2726 | | 1,50 € | ||
2727 | | | 2727 | | | ||
2728 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 2728 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
2729 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 2729 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
2730 | höchstens .......... | 2730 | höchstens .......... | ||
2731 | | 5,00 € | 2731 | | 5,00 € | ||
2732 | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug | 2732 | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug | ||
2733 | und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; | 2733 | und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; | ||
2734 | Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im | 2734 | Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im | ||
2735 | erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen. | 2735 | erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen. | ||
2736 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 2736 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
2737 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 2737 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
2738 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als | 2738 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als | ||
2739 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne | 2739 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne | ||
2740 | Rücksicht auf die Größe betragen würde. | 2740 | Rücksicht auf die Größe betragen würde. | ||
2741 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | 2741 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | ||
2742 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | 2742 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | ||
2743 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 2743 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
2744 | jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen | 2744 | jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen | ||
2745 | Vergleichs, | 2745 | Vergleichs, | ||
2746 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | 2746 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | ||
2747 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | 2747 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | ||
2748 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 2748 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
2749 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 2749 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
2750 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 2750 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
2751 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 2751 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
2752 | wird.| | 2752 | wird.| | ||
2753 | 9001| Auslagen für Telegramme ..........| in voller Höhe | 2753 | 9001| Auslagen für Telegramme ..........| in voller Höhe | ||
2754 | 9002| Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen | 2754 | 9002| Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen | ||
2755 | Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | 2755 | Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | ||
2756 | ..........| 3,50 € | 2756 | ..........| 3,50 € | ||
2757 | | Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der | 2757 | | Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der | ||
2758 | Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem | 2758 | Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem | ||
2759 | Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen | 2759 | Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen | ||
2760 | Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche | 2760 | Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche | ||
2761 | Zustellungen erhoben.| | 2761 | Zustellungen erhoben.| | ||
2762 | 9003| Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden | 2762 | 9003| Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden | ||
2763 | Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........| 12,00 € | 2763 | Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........| 12,00 € | ||
2764 | | Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften | 2764 | | Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften | ||
2765 | gelten zusammen als eine Sendung.| | 2765 | gelten zusammen als eine Sendung.| | ||
2766 | 9004| Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........| in voller Höhe | 2766 | 9004| Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........| in voller Höhe | ||
2767 | | (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem | 2767 | | (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem | ||
2768 | elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht | 2768 | elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht | ||
2769 | für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | 2769 | für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | ||
2770 | Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen | 2770 | Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen | ||
2771 | Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). | 2771 | Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). | ||
2772 | (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 | 2772 | (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 | ||
2773 | Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.| | 2773 | Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.| | ||
2774 | 9005| Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | 2774 | 9005| Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | ||
2775 | | | 2775 | | | ||
2776 | (1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 | 2776 | (1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 | ||
2777 | Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden. | 2777 | Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden. | ||
2778 | (2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | 2778 | (2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | ||
2779 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | 2779 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | ||
2780 | leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu | 2780 | leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu | ||
2781 | zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | 2781 | zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | ||
2782 | (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | 2782 | (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | ||
2783 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, | 2783 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, | ||
2784 | Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder | 2784 | Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder | ||
2785 | sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 | 2785 | sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 | ||
2786 | erhoben. | 2786 | erhoben. | ||
2787 | (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache | 2787 | (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache | ||
2788 | nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im | 2788 | nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im | ||
2789 | gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer | 2789 | gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer | ||
2790 | herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf | 2790 | herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf | ||
2791 | deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung | 2791 | deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung | ||
2792 | angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte | 2792 | angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte | ||
2793 | erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur | 2793 | erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur | ||
2794 | erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § | 2794 | erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § | ||
2795 | 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt | 2795 | 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt | ||
2796 | hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. | 2796 | hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. | ||
2797 | (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom | 2797 | (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom | ||
2798 | Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein | 2798 | Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein | ||
2799 | Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser | 2799 | Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser | ||
2800 | Partei ist. | 2800 | Partei ist. | ||
2801 | (6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines | 2801 | (6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines | ||
2802 | Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben. | 2802 | Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben. | ||
2803 | | | 2803 | | | ||
2804 | 9006| Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle| | 2804 | 9006| Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle| | ||
2805 | | 1\. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte | 2805 | | 1\. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte | ||
2806 | Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die | 2806 | Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die | ||
2807 | Bereitstellung von Räumen ..........| in voller Höhe | 2807 | Bereitstellung von Räumen ..........| in voller Höhe | ||
2808 | | 2\. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 2808 | | 2\. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | ||
2809 | ..........| 0,42 € | 2809 | ..........| 0,42 € | ||
2810 | 9007| An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf | 2810 | 9007| An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf | ||
2811 | die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ..........| in voller Höhe | 2811 | die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ..........| in voller Höhe | ||
2812 | 9008| Auslagen für| | 2812 | 9008| Auslagen für| | ||
2813 | | 1\. die Beförderung von Personen ..........| in voller Höhe | 2813 | | 1\. die Beförderung von Personen ..........| in voller Höhe | ||
2814 | | 2\. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer | 2814 | | 2\. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer | ||
2815 | Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ..........| | 2815 | Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ..........| | ||
2816 | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | 2816 | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | ||
2817 | 9009| An Dritte zu zahlende Beträge für | 2817 | 9009| An Dritte zu zahlende Beträge für | ||
2818 | 1\. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für | 2818 | 1\. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für | ||
2819 | Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und | 2819 | Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und | ||
2820 | Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........| in voller Höhe | 2820 | Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........| in voller Höhe | ||
2821 | | 2\. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..........| in voller | 2821 | | 2\. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..........| in voller | ||
2822 | Höhe | 2822 | Höhe | ||
2823 | | 3\. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich | 2823 | | 3\. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich | ||
2824 | der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..........| in | 2824 | der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..........| in | ||
2825 | voller Höhe | 2825 | voller Höhe | ||
2826 | | 4\. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ..........| in voller Höhe | 2826 | | 4\. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ..........| in voller Höhe | ||
2827 | 9010| Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO | 2827 | 9010| Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO | ||
2828 | ..........| in Höhe des | 2828 | ..........| in Höhe des | ||
2829 | Haftkostenbeitrags | 2829 | Haftkostenbeitrags | ||
2830 | | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von | 2830 | | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von | ||
2831 | einem Gefangenen zu erheben ist. | 2831 | einem Gefangenen zu erheben ist. | ||
2832 | 9011| Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen | 2832 | 9011| Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen | ||
2833 | Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) | 2833 | Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) | ||
2834 | und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. | 2834 | und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. | ||
2835 | 2, § 72 Abs. 4 JGG) ..........| | 2835 | 2, § 72 Abs. 4 JGG) ..........| | ||
2836 | in Höhe des | 2836 | in Höhe des | ||
2837 | Haftkostenbeitrags | 2837 | Haftkostenbeitrags | ||
2838 | | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von | 2838 | | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von | ||
2839 | einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der | 2839 | einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der | ||
2840 | Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.| | 2840 | Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.| | ||
2841 | 9012| Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der | 2841 | 9012| Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der | ||
2842 | Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu | 2842 | Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu | ||
2843 | zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | 2843 | zahlende Beträge ..........| in voller Höhe | ||
2844 | 9013| An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu | 2844 | 9013| An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu | ||
2845 | zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | 2845 | zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | ||
2846 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den | 2846 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den | ||
2847 | Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen ..........| | 2847 | Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen ..........| | ||
2848 | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen | 2848 | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen | ||
2849 | 9000 bis 9011 | 2849 | 9000 bis 9011 | ||
2850 | | Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn | 2850 | | Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn | ||
2851 | aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus | 2851 | aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus | ||
2852 | vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | 2852 | vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||
2853 | 9014| Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im | 2853 | 9014| Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im | ||
2854 | Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | 2854 | Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | ||
2855 | ..........| in voller Höhe | 2855 | ..........| in voller Höhe | ||
2856 | | Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | 2856 | | Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | ||
2857 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | 2857 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | ||
2858 | leisten sind.| | 2858 | leisten sind.| | ||
2859 | 9015| Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie | 2859 | 9015| Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie | ||
2860 | durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ..........| | 2860 | durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ..........| | ||
2861 | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 | 2861 | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 | ||
2862 | bis 9013 | 2862 | bis 9013 | ||
2863 | 9016| Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie | 2863 | 9016| Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie | ||
2864 | durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren | 2864 | durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren | ||
2865 | entstanden sind ..........| | 2865 | entstanden sind ..........| | ||
2866 | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 | 2866 | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 | ||
2867 | bis 9013 | 2867 | bis 9013 | ||
2868 | | Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | 2868 | | Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | ||
2869 | 9017| An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die | 2869 | 9017| An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die | ||
2870 | Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der | 2870 | Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der | ||
2871 | Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a | 2871 | Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a | ||
2872 | InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und | 2872 | InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und | ||
2873 | die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge | 2873 | die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge | ||
2874 | ..........| in voller Höhe | 2874 | ..........| in voller Höhe | ||
2875 | 9018| Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: | 2875 | 9018| Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: | ||
2876 | Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich | 2876 | Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich | ||
2877 | Zinsen ..........| anteilig | 2877 | Zinsen ..........| anteilig | ||
2878 | | (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach | 2878 | | (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach | ||
2879 | Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen | 2879 | Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen | ||
2880 | Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz | 2880 | Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz | ||
2881 | nach § 247 BGB verzinst. | 2881 | nach § 247 BGB verzinst. | ||
2882 | (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb | 2882 | (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb | ||
2883 | von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine | 2883 | von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine | ||
2884 | Klage in der Hauptsache zurücknimmt. | 2884 | Klage in der Hauptsache zurücknimmt. | ||
2885 | (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger | 2885 | (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger | ||
2886 | geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des | 2886 | geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des | ||
2887 | Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den | 2887 | Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den | ||
2888 | Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten | 2888 | Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten | ||
2889 | Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens | 2889 | Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens | ||
2890 | betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist | 2890 | betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist | ||
2891 | hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab | 2891 | hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab | ||
2892 | Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der | 2892 | Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der | ||
2893 | Hauptsache zurücknimmt.| | 2893 | Hauptsache zurücknimmt.| | ||
2894 | 9019| Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: | 2894 | 9019| Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: | ||
2895 | je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........| 15,00 € | 2895 | je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........| 15,00 € | ||
2896 | 9020| Umsatzsteuer auf die Kosten | 2896 | 9020| Umsatzsteuer auf die Kosten | ||
2897 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | 2897 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | ||
2898 | bleibt.| in voller Höhe | 2898 | bleibt.| in voller Höhe |
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