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Sie können sich § 1 GewSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen | Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen | ||||
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t | 1 | Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen | t | 1 | Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen |
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen | Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen | ||||
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n | 1 | (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit | n | 1 | (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder |
2 | einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der | 2 | die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, | ||
3 | verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen | 3 | hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer | ||
4 | Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann | 4 | Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen | ||
5 | verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es | 5 | befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann | ||
6 | unterlässt, | 6 | insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Wohnung der verletzten Person zu betreten, | 8 | die Wohnung der verletzten Person zu betreten, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person | 10 | sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person | ||
11 | aufzuhalten, | 11 | aufzuhalten, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person | 13 | zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person | ||
14 | regelmäßig aufhält, | 14 | regelmäßig aufhält, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von | 16 | Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von | ||
17 | Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, | 17 | Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, | 19 | Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, | ||
20 | soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. | 20 | soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. | ||
21 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn | 21 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der | 23 | eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der | ||
t | 24 | Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder | t | 24 | Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich |
25 | gedroht hat oder | ||||
25 | 2. | 26 | 2. | ||
26 | eine Person widerrechtlich und vorsätzlich | 27 | eine Person widerrechtlich und vorsätzlich | ||
27 | a) | 28 | a) | ||
28 | in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum | 29 | in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum | ||
29 | eindringt oder | 30 | eindringt oder | ||
30 | b) | 31 | b) | ||
31 | eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den | 32 | eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den | ||
32 | ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung | 33 | ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung | ||
33 | von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. | 34 | von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. | ||
34 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung | 35 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung | ||
35 | nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. | 36 | nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. | ||
36 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht | 37 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht | ||
37 | die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in | 38 | die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in | ||
38 | einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung | 39 | einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung | ||
39 | der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke | 40 | der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke | ||
40 | oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. | 41 | oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. |
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