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Insolvenzverfahren | Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen | ||||
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t | 1 | Insolvenzverfahren | t | 1 | Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen |
Insolvenzverfahren | Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen | ||||
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t | 1 | Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme | t | 1 | Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder |
2 | oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des | 2 | den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, | ||
3 | Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen | 3 | die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, | ||
4 | ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, | 4 | sind während der Zeit | ||
5 | 1. | ||||
6 | eines Insolvenzverfahrens, | ||||
7 | 2. | ||||
5 | in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und | 8 | in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, | ||
9 | 3. | ||||
6 | während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der | 10 | der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der | ||
7 | Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des | 11 | Insolvenzordnung) oder | ||
8 | Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Dies gilt | 12 | 4. | ||
13 | in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein | ||||
14 | Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung | ||||
15 | wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur | ||||
16 | Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und | ||||
17 | Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt, | ||||
18 | nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf | ||||
19 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des | ||||
20 | Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt | ||||
9 | nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung | 21 | nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung | ||
10 | freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen | 22 | freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen | ||
11 | Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe | 23 | Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe | ||
12 | eingetreten sind. | 24 | eingetreten sind. |
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