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Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung | f | 1 | (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung |
2 | und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das | 2 | und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das | ||
n | 3 | Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte und | n | 3 | Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und |
4 | Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im | 4 | Rechtsanwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und | ||
5 | Patentanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des | ||||
6 | Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes | ||||
5 | Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen, der Wirtschaftsprüfer | 7 | zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und | ||
6 | und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und | 8 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und | ||
7 | Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und | 9 | Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und | ||
8 | Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den | 10 | Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den | ||
9 | Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der | 11 | Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der | ||
10 | Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit | 12 | Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit | ||
t | 11 | Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den | t | 13 | Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die |
12 | Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und | 14 | Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, | ||
13 | anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von | 15 | den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses | ||
14 | Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme | 16 | Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der | ||
15 | des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 | 17 | Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im | ||
16 | Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine | 18 | Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des | ||
17 | Anwendung. | 19 | Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung. | ||
18 | (1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen | 20 | (1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen | ||
19 | Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie | 21 | Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie | ||
20 | 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der | 22 | 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der | ||
21 | Richtlinie fallen. | 23 | Richtlinie fallen. | ||
22 | (2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle | 24 | (2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle | ||
23 | Arbeitnehmer Anwendung. | 25 | Arbeitnehmer Anwendung. |
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