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Insolvenzverfahren | Insolvenzverfahren | ||||
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f | 1 | Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme | f | 1 | Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme |
2 | oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des | 2 | oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des | ||
3 | Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen | 3 | Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen | ||
4 | ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, | 4 | ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, | ||
5 | in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und | 5 | in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und | ||
6 | während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der | 6 | während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der | ||
7 | Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des | 7 | Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des | ||
8 | Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Dies gilt | 8 | Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Dies gilt | ||
t | 9 | nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung freigegebene | t | 9 | nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung |
10 | selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit | 10 | freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen | ||
11 | mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind. | 11 | Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe | ||
12 | eingetreten sind. |
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