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Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung |
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer | f | 1 | (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer |
2 | Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies | 2 | Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies | ||
3 | der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn | 3 | der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Betrieb verlegt wird, | 5 | der Betrieb verlegt wird, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen | 7 | der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen | ||
8 | ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht | 8 | ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht | ||
9 | geschäftsüblich sind, oder | 9 | geschäftsüblich sind, oder | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | der Betrieb aufgegeben wird. | 11 | der Betrieb aufgegeben wird. | ||
12 | Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht | 12 | Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht | ||
13 | innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung | 13 | innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung | ||
14 | von Amts wegen vornehmen. | 14 | von Amts wegen vornehmen. | ||
15 | (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von | 15 | (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von | ||
16 | Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche | 16 | Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche | ||
17 | Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. | 17 | Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. | ||
18 | (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe | 18 | (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe | ||
19 | betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner | 19 | betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner | ||
20 | Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum | 20 | Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum | ||
21 | Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem | 21 | Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem | ||
22 | ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift | 22 | ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift | ||
23 | seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. | 23 | seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. | ||
24 | Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben | 24 | Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben | ||
25 | außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist | 25 | außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist | ||
26 | aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem | 26 | aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem | ||
27 | ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. | 27 | ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. | ||
28 | (4) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der | 28 | (4) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der | ||
29 | Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des | 29 | Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des | ||
30 | Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen | 30 | Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen | ||
31 | sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, | 31 | sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, | ||
32 | an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, | 32 | an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, | ||
33 | soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. | 33 | soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. | ||
34 | Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. | 34 | Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
35 | (5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung | 35 | (5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung | ||
36 | sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die | 36 | sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die | ||
37 | betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden | 37 | betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden | ||
38 | dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. | 38 | dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. | ||
39 | (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche | 39 | (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche | ||
40 | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 | 40 | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 | ||
41 | Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit | 41 | Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, | 43 | eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die | 45 | die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die | ||
46 | öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl | 46 | öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl | ||
47 | erforderlich ist oder | 47 | erforderlich ist oder | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem | 49 | der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem | ||
50 | Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der | 50 | Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der | ||
51 | Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen | 51 | Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen | ||
52 | werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige | 52 | werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige | ||
53 | Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | 53 | Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | ||
54 | Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für | 54 | Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für | ||
55 | die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung | 55 | die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung | ||
56 | zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. | 56 | zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. | ||
57 | (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am | 57 | (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am | ||
58 | Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung | 58 | Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung | ||
59 | nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der | 59 | nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der | ||
60 | Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden | 60 | Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden | ||
61 | Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das | 61 | Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das | ||
62 | schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | 62 | schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | ||
63 | (8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle | 63 | (8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle | ||
64 | auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der | 64 | auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der | ||
65 | Gewerbeanzeige regelmäßig an | 65 | Gewerbeanzeige regelmäßig an | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 | 67 | die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 | ||
68 | des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und | 68 | des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und | ||
69 | Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes | 69 | Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes | ||
70 | übertragenen Aufgaben, | 70 | übertragenen Aufgaben, | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung | 72 | die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung | ||
73 | genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung | 73 | genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung | ||
74 | zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, | 74 | zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung | 76 | die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung | ||
77 | arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, | 77 | arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, | ||
78 | 3a. | 78 | 3a. | ||
79 | die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den | 79 | die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den | ||
80 | Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur | 80 | Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur | ||
81 | Durchführung ihrer Aufgaben, | 81 | Durchführung ihrer Aufgaben, | ||
82 | 4. | 82 | 4. | ||
83 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im | 83 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im | ||
84 | Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen | 84 | Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen | ||
85 | Rechtsverordnungen festgelegt sind, | 85 | Rechtsverordnungen festgelegt sind, | ||
86 | 5. | 86 | 5. | ||
87 | die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in | 87 | die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in | ||
88 | Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im | 88 | Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im | ||
89 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, | 89 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, | ||
90 | 6. | 90 | 6. | ||
91 | die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur | 91 | die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur | ||
92 | Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr | 92 | Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr | ||
93 | durch Gesetz übertragenen Aufgaben, | 93 | durch Gesetz übertragenen Aufgaben, | ||
94 | 7. | 94 | 7. | ||
95 | die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem | 95 | die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem | ||
96 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. | 96 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. | ||
97 | 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer- | 97 | 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer- | ||
98 | überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, | 98 | überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, | ||
99 | 8. | 99 | 8. | ||
100 | das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und | 100 | das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und | ||
101 | Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, | 101 | Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, | ||
102 | für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters | 102 | für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters | ||
103 | gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | 103 | gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | ||
104 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des | 104 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des | ||
105 | Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und | 105 | Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und | ||
106 | Wirtschaftsgenossenschaften, | 106 | Wirtschaftsgenossenschaften, | ||
107 | 9. | 107 | 9. | ||
108 | die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § | 108 | die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § | ||
109 | 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz | 109 | 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz | ||
110 | 2 Nr. 1 und 2, | 110 | 2 Nr. 1 und 2, | ||
111 | 10. | 111 | 10. | ||
112 | die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur | 112 | die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur | ||
t | 113 | Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. | t | 113 | Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, |
114 | 11. | ||||
115 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See zum Einzug und zur | ||||
116 | Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des | ||||
117 | Einkommensteuergesetzes. | ||||
114 | Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 | 118 | Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 | ||
115 | bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. § 138 der Abgabenordnung | 119 | bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. § 138 der Abgabenordnung | ||
116 | bleibt unberührt. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach | 120 | bleibt unberührt. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach | ||
117 | erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit | 121 | erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit | ||
118 | unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die | 122 | unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die | ||
119 | Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der | 123 | Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der | ||
120 | Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, | 124 | Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, | ||
121 | zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder | 125 | zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder | ||
122 | Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem | 126 | Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem | ||
123 | Verwertungsverbot. | 127 | Verwertungsverbot. | ||
124 | (9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen | 128 | (9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen | ||
125 | Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von | 129 | Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von | ||
126 | Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies | 130 | Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies | ||
127 | vorsieht. | 131 | vorsieht. | ||
128 | (10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | 132 | (10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | ||
129 | aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch | 133 | aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch | ||
130 | sichergestellt ist, dass | 134 | sichergestellt ist, dass | ||
131 | 1. | 135 | 1. | ||
132 | die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten | 136 | die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten | ||
133 | nicht verändern kann und | 137 | nicht verändern kann und | ||
134 | 2. | 138 | 2. | ||
135 | ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die | 139 | ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die | ||
136 | abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche | 140 | abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche | ||
137 | Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter | 141 | Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter | ||
138 | Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer | 142 | Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer | ||
139 | Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden. | 143 | Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden. | ||
140 | (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | 144 | (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | ||
141 | ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur | 145 | ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur | ||
142 | zulässig, soweit | 146 | zulässig, soweit | ||
143 | 1. | 147 | 1. | ||
144 | dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter | 148 | dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter | ||
145 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen | 149 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen | ||
146 | ist, | 150 | ist, | ||
147 | 2. | 151 | 2. | ||
148 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder | 152 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder | ||
149 | Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und | 153 | Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und | ||
150 | 3. | 154 | 3. | ||
151 | technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 | 155 | technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 | ||
152 | genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der | 156 | genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der | ||
153 | Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine | 157 | Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine | ||
154 | andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird. | 158 | andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird. | ||
155 | Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen | 159 | Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen | ||
156 | werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige | 160 | werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige | ||
157 | Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen | 161 | Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen | ||
158 | Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die | 162 | Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die | ||
159 | Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen | 163 | Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen | ||
160 | ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch | 164 | ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch | ||
161 | die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur | 165 | die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur | ||
162 | Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs | 166 | Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs | ||
163 | Monaten zu löschen. | 167 | Monaten zu löschen. | ||
164 | (12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der | 168 | (12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der | ||
165 | Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm | 169 | Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm | ||
166 | übermittelt werden. | 170 | übermittelt werden. | ||
167 | (13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden | 171 | (13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden | ||
168 | monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach | 172 | monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach | ||
169 | Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und | 173 | Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und | ||
170 | Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. | 174 | Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. | ||
171 | Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch | 175 | Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch | ||
172 | Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus | 176 | Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus | ||
173 | den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an | 177 | den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an | ||
174 | die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 | 178 | die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 | ||
175 | erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben | 179 | erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben | ||
176 | zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des | 180 | zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des | ||
177 | Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach | 181 | Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach | ||
178 | § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner | 182 | § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner | ||
179 | dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei | 183 | dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei | ||
180 | den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den | 184 | den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den | ||
181 | Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des | 185 | Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des | ||
182 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung | 186 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung | ||
183 | der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur | 187 | der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur | ||
184 | Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger | 188 | Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger | ||
185 | Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 | 189 | Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 | ||
186 | S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. | 190 | S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. | ||
187 | (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt mit Zustimmung | 191 | (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt mit Zustimmung | ||
188 | des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen | 192 | des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen | ||
189 | Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung | 193 | Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung | ||
190 | nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere | 194 | nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere | ||
191 | Vorschriften. Die Rechtsverordnung | 195 | Vorschriften. Die Rechtsverordnung | ||
192 | 1. | 196 | 1. | ||
193 | bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen | 197 | bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen | ||
194 | nach Absatz 1 anzugeben sind, | 198 | nach Absatz 1 anzugeben sind, | ||
195 | 2. | 199 | 2. | ||
196 | kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die | 200 | kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die | ||
197 | Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in | 201 | Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in | ||
198 | welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, | 202 | welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, | ||
199 | 3. | 203 | 3. | ||
200 | kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und | 204 | kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und | ||
201 | -übermittlung festlegen, | 205 | -übermittlung festlegen, | ||
202 | 4. | 206 | 4. | ||
203 | bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 | 207 | bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 | ||
204 | bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und | 208 | bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und | ||
205 | 5. | 209 | 5. | ||
206 | bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik | 210 | bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik | ||
207 | nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind. | 211 | nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind. |
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