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(zu § 36 Absatz 4a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | |||||
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t | t | 1 | (zu § 36 Absatz 4a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | ||
2 | Berufsreglementierungen |
(zu § 36 Absatz 4a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | |||||
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t | t | 1 | (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 11 – 13) | ||
2 | **I. Begriffsbestimmungen** | ||||
3 | Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe | ||||
4 | 1. | ||||
5 | „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe | ||||
6 | beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten | ||||
7 | der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an | ||||
8 | den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung | ||||
9 | ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch | ||||
10 | Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine | ||||
11 | bestimmte Berufsqualifikation besitzen; | ||||
12 | 2. | ||||
13 | „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen | ||||
14 | Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 | ||||
15 | Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung | ||||
16 | nachgewiesen wird; | ||||
17 | 3. | ||||
18 | „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, | ||||
19 | bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen | ||||
20 | Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- | ||||
21 | oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer | ||||
22 | bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer | ||||
23 | missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden; | ||||
24 | 4. | ||||
25 | „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der | ||||
26 | der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen | ||||
27 | Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder | ||||
28 | mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine | ||||
29 | bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit | ||||
30 | mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. | ||||
31 | ** II. Zu prüfende Kriterien** | ||||
32 | Eine Vorschrift im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 3 | ||||
33 | 1. | ||||
34 | darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der | ||||
35 | Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen; | ||||
36 | 2. | ||||
37 | muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt | ||||
38 | sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer | ||||
39 | Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht | ||||
40 | a) | ||||
41 | die öffentliche Sicherheit und Ordnung, | ||||
42 | b) | ||||
43 | die öffentliche Gesundheit, | ||||
44 | c) | ||||
45 | die geordnete Rechtspflege, | ||||
46 | d) | ||||
47 | der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger, | ||||
48 | e) | ||||
49 | der Schutz der Arbeitnehmer, | ||||
50 | f) | ||||
51 | die Lauterkeit des Handelsverkehrs, | ||||
52 | g) | ||||
53 | die Betrugsbekämpfung, | ||||
54 | h) | ||||
55 | die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich | ||||
56 | der wirksamen Steueraufsicht, | ||||
57 | i) | ||||
58 | der Schutz des geistigen Eigentums, | ||||
59 | j) | ||||
60 | der Umweltschutz, | ||||
61 | k) | ||||
62 | die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der | ||||
63 | sozialen Sicherungssysteme und | ||||
64 | l) | ||||
65 | die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes; | ||||
66 | 3. | ||||
67 | muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet | ||||
68 | sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß | ||||
69 | hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen | ||||
70 | a) | ||||
71 | die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, | ||||
72 | insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, | ||||
73 | für Berufsangehörige und für Dritte; | ||||
74 | b) | ||||
75 | die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, | ||||
76 | etwa solcher auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, | ||||
77 | das angestrebte Ziel zu erreichen; | ||||
78 | c) | ||||
79 | die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und | ||||
80 | systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen | ||||
81 | Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in | ||||
82 | ähnlicher Weise identifiziert wurden; | ||||
83 | d) | ||||
84 | die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr | ||||
85 | innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen | ||||
86 | Wirtschaftsraums und der Schweiz; | ||||
87 | e) | ||||
88 | die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher; | ||||
89 | f) | ||||
90 | die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; | ||||
91 | g) | ||||
92 | die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; | ||||
93 | hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz | ||||
94 | gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis | ||||
95 | zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb | ||||
96 | nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in | ||||
97 | Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten; | ||||
98 | h) | ||||
99 | die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit | ||||
100 | anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen | ||||
101 | oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die | ||||
102 | Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben | ||||
103 | im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; | ||||
104 | dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen: | ||||
105 | aa) | ||||
106 | Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der | ||||
107 | Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie | ||||
108 | 2005/36/EG; | ||||
109 | bb) | ||||
110 | Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; | ||||
111 | cc) | ||||
112 | Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht; | ||||
113 | dd) | ||||
114 | Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- | ||||
115 | und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz | ||||
116 | einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren; | ||||
117 | ee) | ||||
118 | quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der | ||||
119 | Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder | ||||
120 | Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, | ||||
121 | die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen; | ||||
122 | ff) | ||||
123 | Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an | ||||
124 | die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar | ||||
125 | mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen; | ||||
126 | gg) | ||||
127 | geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den | ||||
128 | Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise | ||||
129 | reglementieren als in anderen Teilen; | ||||
130 | hh) | ||||
131 | Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung | ||||
132 | eines reglementierten Berufs beschränken; | ||||
133 | ii) | ||||
134 | Unvereinbarkeitsregeln; | ||||
135 | jj) | ||||
136 | Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen | ||||
137 | oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; | ||||
138 | kk) | ||||
139 | Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs | ||||
140 | erforderlich sind; | ||||
141 | ll) | ||||
142 | Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen; | ||||
143 | mm) | ||||
144 | Anforderungen an die Werbung; | ||||
145 | i) | ||||
146 | die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen | ||||
147 | oder geänderten Vorschrift relevant sind: | ||||
148 | aa) | ||||
149 | der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf | ||||
150 | erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen | ||||
151 | Berufsqualifikation; | ||||
152 | bb) | ||||
153 | der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der | ||||
154 | Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden | ||||
155 | Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der | ||||
156 | erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; | ||||
157 | cc) | ||||
158 | die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu | ||||
159 | erlangen; | ||||
160 | dd) | ||||
161 | die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit | ||||
162 | anderen Berufen geteilt zu werden; | ||||
163 | ee) | ||||
164 | der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die | ||||
165 | Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung | ||||
166 | des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden | ||||
167 | Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß | ||||
168 | qualifizierten Fachkraft stehen; | ||||
169 | ff) | ||||
170 | die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die | ||||
171 | Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern | ||||
172 | oder verstärken können; | ||||
173 | 4. | ||||
174 | muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der | ||||
175 | vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel | ||||
176 | II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese | ||||
177 | Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen | ||||
178 | handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und | ||||
179 | Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem | ||||
180 | Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung | ||||
181 | umfasst vor allem | ||||
182 | a) | ||||
183 | automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei | ||||
184 | einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der | ||||
185 | Richtlinie 2005/36/EG; | ||||
186 | b) | ||||
187 | vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie | ||||
188 | 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der | ||||
189 | Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen; | ||||
190 | c) | ||||
191 | Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für | ||||
192 | Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten | ||||
193 | Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden; | ||||
194 | 5. | ||||
195 | muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens | ||||
196 | betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel | ||||
197 | der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen. |
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