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Sie können sich § 36 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. 2Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. 3Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
(4) 1Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. 2Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
1(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | ||||
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t | 1 | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | t | 1 | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen |
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | Öffentliche Bestellung von Sachverständigen | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft | f | 1 | (1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft |
2 | einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der | 2 | einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der | ||
3 | Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind | 3 | Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind | ||
4 | oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen | 4 | oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen | ||
5 | bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete | 5 | bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete | ||
6 | öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an | 6 | öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an | ||
7 | Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen | 7 | Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen | ||
8 | und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu | 8 | und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu | ||
9 | vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, | 9 | vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, | ||
10 | persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten | 10 | persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten | ||
11 | entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich | 11 | entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich | ||
12 | beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. | 12 | beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. | ||
13 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung | 13 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung | ||
14 | von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft | 14 | von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, | 16 | bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, | ||
17 | Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder | 17 | Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen. | 19 | die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen. | ||
20 | (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung | 20 | (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung | ||
21 | der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für | 21 | der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für | ||
22 | die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich | 22 | die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich | ||
23 | bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit | 23 | bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit | ||
24 | erlassen, insbesondere über | 24 | erlassen, insbesondere über | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, | 26 | die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | 28 | die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der | ||
29 | Bestellungsvoraussetzungen, | 29 | Bestellungsvoraussetzungen, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | 31 | den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner | ||
32 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen | 32 | Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und | 34 | zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und | ||
35 | unparteiischen Leistungserbringung, | 35 | unparteiischen Leistungserbringung, | ||
36 | b) | 36 | b) | ||
37 | zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, | 37 | zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, | ||
38 | c) | 38 | c) | ||
39 | zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, | 39 | zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, | ||
40 | d) | 40 | d) | ||
41 | zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, | 41 | zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, | ||
42 | e) | 42 | e) | ||
43 | zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, | 43 | zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, | ||
44 | die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt | 44 | die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt | ||
45 | werden, | 45 | werden, | ||
46 | f) | 46 | f) | ||
47 | zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die | 47 | zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die | ||
48 | Auftraggeber, | 48 | Auftraggeber, | ||
49 | und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen | 49 | und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen | ||
50 | regeln. | 50 | regeln. | ||
51 | (4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 | 51 | (4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 | ||
52 | noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des | 52 | noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des | ||
53 | öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von | 53 | öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von | ||
54 | Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten | 54 | Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten | ||
55 | Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen | 55 | Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen | ||
56 | im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts | 56 | im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts | ||
57 | stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die | 57 | stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die | ||
58 | dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden | 58 | dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden | ||
59 | Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des | 59 | Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des | ||
60 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine | 60 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine | ||
61 | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L | 61 | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L | ||
62 | 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | 62 | 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | ||
t | 63 | (4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den | t | 63 | (4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in der |
64 | Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre | 64 | Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu | ||
65 | Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis | 65 | prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt | ||
66 | zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die | 66 | und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so | ||
67 | Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | 67 | ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | ||
68 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | 68 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | ||
69 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | 69 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | ||
70 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | 70 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | ||
71 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist | 71 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist | ||
72 | auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die | 72 | auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die | ||
73 | für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig | 73 | für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig | ||
74 | ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach | 74 | ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach | ||
75 | dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem | 75 | dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem | ||
76 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | 76 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | ||
77 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | 77 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | ||
78 | (5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften | 78 | (5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften | ||
79 | des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen | 79 | des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen | ||
80 | bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung | 80 | bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung | ||
81 | oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und | 81 | oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und | ||
82 | Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und | 82 | Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und | ||
83 | Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden. | 83 | Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden. |
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