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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist, zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutz des Versicherungsnehmers erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden.
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Einhaltung der Vorschriften über die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. 2Zur Überwachung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen |
t | 2 | mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen | t | 2 | mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Umwelt, |
3 | durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur | 3 | Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem | ||
4 | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG | 4 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des | ||
5 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | 5 | Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97, zur Umsetzung | ||
6 | Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 | 6 | der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | ||
7 | vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 | 7 | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom | ||
8 | (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist, zur Umsetzung der | 8 | 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die | ||
9 | Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 9 | Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden | ||
10 | 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte | 10 | ist, zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen | ||
11 | für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom | 11 | Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter | ||
12 | für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte | ||||
12 | 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) oder zum Schutz der | 13 | (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) oder zum | ||
13 | Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über | 14 | Schutz der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen | ||
15 | über | ||||
14 | 1. | 16 | 1. | ||
15 | das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden | 17 | das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden | ||
16 | Angaben, | 18 | Angaben, | ||
17 | 2. | 19 | 2. | ||
18 | den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des | 20 | den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des | ||
19 | Gewerbes, insbesondere über | 21 | Gewerbes, insbesondere über | ||
20 | a) | 22 | a) | ||
21 | die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer, | 23 | die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer, | ||
22 | b) | 24 | b) | ||
23 | die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem | 25 | die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem | ||
24 | Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Versicherungsvermittler | 26 | Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Versicherungsvermittler | ||
25 | Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte | 27 | Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte | ||
26 | erhält oder verwendet, | 28 | erhält oder verwendet, | ||
27 | c) | 29 | c) | ||
28 | die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach | 30 | die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach | ||
29 | § 34d Absatz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbildung, die Inhalte der | 31 | § 34d Absatz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbildung, die Inhalte der | ||
30 | Weiterbildung sowie die Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung, | 32 | Weiterbildung sowie die Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung, | ||
31 | d) | 33 | d) | ||
32 | allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, | 34 | allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, | ||
33 | e) | 35 | e) | ||
34 | die Verpflichtung, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne | 36 | die Verpflichtung, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne | ||
35 | Geschäftsvorgänge sowie über die Versicherungsnehmer aufzuzeichnen, | 37 | Geschäftsvorgänge sowie über die Versicherungsnehmer aufzuzeichnen, | ||
36 | f) | 38 | f) | ||
37 | die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln und an einem Verfahren zur | 39 | die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln und an einem Verfahren zur | ||
38 | unparteiischen und unabhängigen außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten | 40 | unparteiischen und unabhängigen außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten | ||
39 | teilzunehmen, | 41 | teilzunehmen, | ||
40 | g) | 42 | g) | ||
41 | die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und gegebenenfalls | 43 | die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und gegebenenfalls | ||
42 | offenzulegen, | 44 | offenzulegen, | ||
43 | 3. | 45 | 3. | ||
44 | die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters, | 46 | die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters, | ||
45 | 4. | 47 | 4. | ||
46 | den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34d Absatz 5 | 48 | den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34d Absatz 5 | ||
47 | Satz 1 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige | 49 | Satz 1 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige | ||
48 | Garantie, insbesondere die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung | 50 | Garantie, insbesondere die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung | ||
49 | der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des | 51 | der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des | ||
50 | Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis des Bestehens einer | 52 | Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis des Bestehens einer | ||
51 | Haftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie sowie über die | 53 | Haftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie sowie über die | ||
52 | Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den | 54 | Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den | ||
53 | Versicherungsnehmern, | 55 | Versicherungsnehmern, | ||
54 | 5. | 56 | 5. | ||
55 | die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 | 57 | die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 | ||
56 | Satz 1 Nummer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung | 58 | Satz 1 Nummer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung | ||
57 | sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, | 59 | sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, | ||
58 | die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern, die Berufung eines | 60 | die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern, die Berufung eines | ||
59 | Aufgabenauswahlausschusses, | 61 | Aufgabenauswahlausschusses, | ||
60 | 6. | 62 | 6. | ||
61 | die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie | 63 | die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie | ||
62 | 2005/36/EG anzuwenden sind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem | 64 | 2005/36/EG anzuwenden sind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem | ||
63 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens | 65 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens | ||
64 | über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, und die im Inland | 66 | über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, und die im Inland | ||
65 | vorübergehend oder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder | 67 | vorübergehend oder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder | ||
66 | Versicherungsberater tätig werden wollen und die nicht die Voraussetzungen des § | 68 | Versicherungsberater tätig werden wollen und die nicht die Voraussetzungen des § | ||
67 | 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, | 69 | 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen, | ||
68 | 7. | 70 | 7. | ||
69 | Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 71 | Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
70 | 1286/2014, einschließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht um Straftaten | 72 | 1286/2014, einschließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht um Straftaten | ||
71 | oder Ordnungswidrigkeiten handelt. | 73 | oder Ordnungswidrigkeiten handelt. | ||
72 | Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung | 74 | Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung | ||
73 | erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch | 75 | erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch | ||
74 | Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des | 76 | Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des | ||
75 | Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach | 77 | Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach | ||
76 | Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | 78 | Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | ||
77 | befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. | 79 | befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. | ||
78 | (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Befugnis des | 80 | (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Befugnis des | ||
79 | Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von | 81 | Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von | ||
80 | Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten | 82 | Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten | ||
81 | Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutz des | 83 | Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutz des | ||
82 | Versicherungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz | 84 | Versicherungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz | ||
83 | 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass über die Erfüllung der | 85 | 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass über die Erfüllung der | ||
84 | Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b | 86 | Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b | ||
85 | Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne | 87 | Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne | ||
86 | des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten des | 88 | des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten des | ||
87 | Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen | 89 | Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen | ||
88 | und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur | 90 | und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur | ||
89 | wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der | 91 | wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der | ||
90 | Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, | 92 | Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, | ||
91 | Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und | 93 | Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und | ||
92 | Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des | 94 | Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des | ||
93 | Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei | 95 | Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei | ||
94 | Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, | 96 | Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, | ||
95 | geregelt werden. | 97 | geregelt werden. | ||
96 | (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt | 98 | (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt | ||
97 | werden, dass die Einhaltung der Vorschriften über die wirtschaftliche | 99 | werden, dass die Einhaltung der Vorschriften über die wirtschaftliche | ||
98 | Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf seine Kosten regelmäßig oder aus | 100 | Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf seine Kosten regelmäßig oder aus | ||
99 | besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der | 101 | besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der | ||
100 | Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung | 102 | Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung | ||
101 | erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere | 103 | erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere | ||
102 | deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung | 104 | deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung | ||
103 | der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des | 105 | der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des | ||
104 | Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem | 106 | Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem | ||
105 | Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer | 107 | Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer | ||
106 | und dem Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung der | 108 | und dem Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung der | ||
107 | wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, | 109 | wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, | ||
108 | dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit | 110 | dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit | ||
109 | Aufzeichnungen zu führen hat. | 111 | Aufzeichnungen zu führen hat. |
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