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(1) Wer gewerbsmäßig
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen
(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung | Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, | t | 1 | Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, |
2 | Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung | 2 | Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung |
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung | Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, | 3 | den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, | ||
4 | gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss | 4 | gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss | ||
5 | solcher Verträge nachweisen, | 5 | solcher Verträge nachweisen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne | 7 | den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne | ||
8 | des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher | 8 | des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher | ||
9 | Verträge nachweisen, | 9 | Verträge nachweisen, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Bauvorhaben | 11 | Bauvorhaben | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten | 13 | als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten | ||
14 | oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder | 14 | oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder | ||
15 | sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder | 15 | sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder | ||
16 | Nutzungsrechte verwenden, | 16 | Nutzungsrechte verwenden, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich | 18 | als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich | ||
19 | vorbereiten oder durchführen, | 19 | vorbereiten oder durchführen, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 | 21 | das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 | ||
22 | Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte | 22 | Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte | ||
23 | Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 23 | Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
24 | verwalten (Wohnimmobilienverwalter) | 24 | verwalten (Wohnimmobilienverwalter) | ||
25 | will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann | 25 | will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann | ||
26 | inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum | 26 | inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum | ||
27 | Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter | 27 | Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter | ||
28 | denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und | 28 | denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und | ||
29 | Ergänzung von Auflagen zulässig. | 29 | Ergänzung von Auflagen zulässig. | ||
30 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 30 | (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit | 32 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit | ||
33 | der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen | 33 | der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen | ||
34 | die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die | 34 | die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die | ||
35 | erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten | 35 | erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten | ||
36 | fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen | 36 | fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen | ||
37 | Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, | 37 | Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, | ||
38 | Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig | 38 | Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig | ||
39 | verurteilt worden ist, | 39 | verurteilt worden ist, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | 41 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | ||
42 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | 42 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | ||
43 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu | 43 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu | ||
44 | führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) | 44 | führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) | ||
45 | eingetragen ist, | 45 | eingetragen ist, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben | 47 | der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben | ||
48 | will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. | 48 | will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. | ||
49 | (2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, | 49 | (2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, | ||
50 | sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei | 50 | sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei | ||
51 | Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar | 51 | Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar | ||
52 | bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der | 52 | bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der | ||
53 | erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem | 53 | erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder | 55 | eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem | 57 | eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem | ||
58 | Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde. | 58 | Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde. | ||
59 | Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis | 59 | Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis | ||
60 | durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der | 60 | durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der | ||
61 | erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden | 61 | erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden | ||
62 | beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die | 62 | beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die | ||
63 | direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung | 63 | direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung | ||
64 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den | 64 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den | ||
65 | Gewerbetreibenden vertreten dürfen. | 65 | Gewerbetreibenden vertreten dürfen. | ||
66 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch | 66 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch | ||
67 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der | 67 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der | ||
68 | Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen | 68 | Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen | ||
69 | 1. | 69 | 1. | ||
70 | über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung | 70 | über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung | ||
71 | des Gewerbes, insbesondere die Pflicht, | 71 | des Gewerbes, insbesondere die Pflicht, | ||
72 | a) | 72 | a) | ||
73 | ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete | 73 | ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete | ||
74 | Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des | 74 | Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des | ||
75 | Auftraggebers erhält oder verwendet, | 75 | Auftraggebers erhält oder verwendet, | ||
76 | b) | 76 | b) | ||
77 | die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, | 77 | die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, | ||
78 | c) | 78 | c) | ||
79 | nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, | 79 | nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, | ||
80 | d) | 80 | d) | ||
81 | der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des | 81 | der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des | ||
82 | Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und | 82 | Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und | ||
83 | hierbei bestimmte Angaben zu machen, | 83 | hierbei bestimmte Angaben zu machen, | ||
84 | e) | 84 | e) | ||
85 | dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu | 85 | dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu | ||
86 | vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen | 86 | vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen | ||
87 | schriftlich oder mündlich zu geben, | 87 | schriftlich oder mündlich zu geben, | ||
88 | f) | 88 | f) | ||
89 | Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne | 89 | Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne | ||
90 | Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber; | 90 | Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber; | ||
91 | 2. | 91 | 2. | ||
92 | zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche | 92 | zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche | ||
93 | Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere | 93 | Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere | ||
94 | über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen | 94 | über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen | ||
95 | Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den | 95 | Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den | ||
96 | Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des | 96 | Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des | ||
97 | Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden; | 97 | Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden; | ||
98 | 3. | 98 | 3. | ||
99 | über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen | 99 | über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen | ||
100 | nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich | 100 | nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich | ||
101 | a) | 101 | a) | ||
102 | der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung, | 102 | der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung, | ||
103 | b) | 103 | b) | ||
104 | der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und | 104 | der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und | ||
105 | c) | 105 | c) | ||
106 | der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche | 106 | der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche | ||
107 | Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und | 107 | Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und | ||
108 | der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden | 108 | der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden | ||
109 | beschäftigten Personen. | 109 | beschäftigten Personen. | ||
110 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des | 110 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des | ||
111 | Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des | 111 | Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des | ||
112 | Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers | 112 | Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers | ||
113 | erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende | 113 | erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende | ||
114 | verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 | 114 | verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 | ||
115 | erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß | 115 | erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß | ||
116 | prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, | 116 | prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, | ||
117 | soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die | 117 | soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die | ||
118 | Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, | 118 | Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, | ||
119 | die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und | 119 | die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und | ||
120 | Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des | 120 | Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des | ||
121 | Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei | 121 | Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei | ||
122 | Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, | 122 | Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, | ||
123 | geregelt werden. | 123 | geregelt werden. | ||
124 | (4) (weggefallen) | 124 | (4) (weggefallen) | ||
125 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für | 125 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für | ||
126 | 1. | 126 | 1. | ||
t | 127 | Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des | t | 127 | Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des |
128 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne | 128 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis | ||
129 | des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, | 129 | nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder nach § 86 | ||
130 | Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von | ||||
131 | Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie | ||||
132 | Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von | ||||
133 | Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
134 | Wertpapierinstitutsgesetzes, | ||||
130 | 1a. | 135 | 1a. | ||
131 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 | 136 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 | ||
132 | des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, | 137 | des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, | ||
133 | 2. | 138 | 2. | ||
134 | Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen | 139 | Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen | ||
135 | abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß | 140 | abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß | ||
136 | von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher | 141 | von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher | ||
137 | Verträge nachweisen, | 142 | Verträge nachweisen, | ||
138 | 3. | 143 | 3. | ||
139 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | 144 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
140 | Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen | 145 | Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen | ||
141 | zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach | 146 | zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach | ||
142 | Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt, | 147 | Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt, | ||
143 | 4. | 148 | 4. | ||
144 | Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des | 149 | Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des | ||
145 | Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder | 150 | Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder | ||
146 | vermittelt wird. | 151 | vermittelt wird. |
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