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Sie können sich § 71b GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.
(2) 1Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe | Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe | ||||
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2 | Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe | 2 | Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe |
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f | 1 | (1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 | f | 1 | (1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 |
2 | entsprechend. | 2 | entsprechend. | ||
3 | (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des | 3 | (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des | ||
4 | Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des | 4 | Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des | ||
5 | Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des | 5 | Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des | ||
6 | Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie | 6 | Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie | ||
7 | des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 | 7 | des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 | ||
t | 8 | und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d | t | 8 | und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § |
9 | Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf | 9 | 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f | ||
10 | Absatz 4 bis 6, § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, § 34i Absatz 5 bis 8 | ||||
10 | Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e | 11 | sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz | ||
11 | sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die | 12 | 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften | ||
12 | zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für | 13 | entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht | ||
13 | ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. | 14 | verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. |
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