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Sie können sich § 61a GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe | Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe | ||||
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t | 1 | Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als | t | 1 | Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als |
2 | Reisegewerbe | 2 | Reisegewerbe |
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe | Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe | ||||
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f | 1 | (1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. | f | 1 | (1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. |
2 | (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des | 2 | (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des | ||
3 | Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des | 3 | Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des | ||
4 | Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des | 4 | Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des | ||
5 | Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie | 5 | Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie | ||
6 | des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten _§ 34a_ Absatz 1a Satz | 6 | des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten _§ 34a_ Absatz 1a Satz | ||
t | 7 | 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d | t | 7 | 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § |
8 | Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 | 8 | 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f | ||
9 | Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und | ||||
9 | Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a | 10 | 3, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a | ||
10 | Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g | 11 | Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g | ||
11 | und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde | 12 | und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde | ||
12 | kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk | 13 | kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk | ||
13 | Ausnahmen zulassen. | 14 | Ausnahmen zulassen. |
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