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Sie können sich § 56 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 2Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 2Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten | Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten | ||||
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t | 1 | Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten | t | 1 | Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten |
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten | Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Im Reisegewerbe sind verboten | f | 1 | (1) Im Reisegewerbe sind verboten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Vertrieb von | 3 | der Vertrieb von | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | (weggefallen), | 5 | (weggefallen), | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen | 7 | Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen | ||
8 | auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf | 8 | auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf | ||
9 | Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit | 9 | Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit | ||
10 | Prüfzeichen erteilt worden ist, | 10 | Prüfzeichen erteilt worden ist, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | (weggefallen), | 12 | (weggefallen), | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und | 14 | Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und | ||
15 | Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind | 15 | Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind | ||
16 | Schutzbrillen und Fertiglesebrillen, | 16 | Schutzbrillen und Fertiglesebrillen, | ||
17 | e) | 17 | e) | ||
18 | (weggefallen), | 18 | (weggefallen), | ||
19 | f) | 19 | f) | ||
20 | elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; | 20 | elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; | ||
21 | zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, | 21 | zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, | ||
22 | g) | 22 | g) | ||
23 | (weggefallen), | 23 | (weggefallen), | ||
24 | h) | 24 | h) | ||
25 | Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und | 25 | Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und | ||
26 | Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter | 26 | Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter | ||
27 | Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen | 27 | Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen | ||
28 | oder anderen öffentlichen Orten, | 28 | oder anderen öffentlichen Orten, | ||
29 | i) | 29 | i) | ||
30 | Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben | 30 | Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben | ||
31 | werden; | 31 | werden; | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | das Feilbieten und der Ankauf von | 33 | das Feilbieten und der Ankauf von | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und | 35 | Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und | ||
36 | edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; | 36 | edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; | ||
37 | zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren | 37 | zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren | ||
38 | mit Silberauflagen, | 38 | mit Silberauflagen, | ||
39 | b) | 39 | b) | ||
40 | Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen; | 40 | Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen; | ||
41 | c) | 41 | c) | ||
42 | (weggefallen) | 42 | (weggefallen) | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | das Feilbieten von | 44 | das Feilbieten von | ||
45 | a) | 45 | a) | ||
46 | (weggefallen), | 46 | (weggefallen), | ||
47 | b) | 47 | b) | ||
48 | alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest | 48 | alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest | ||
49 | verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. | 49 | verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. | ||
50 | 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für | 50 | 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für | ||
51 | die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an | 51 | die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an | ||
52 | Ort und Stelle verabreicht werden; | 52 | Ort und Stelle verabreicht werden; | ||
53 | c) | 53 | c) | ||
54 | (weggefallen) | 54 | (weggefallen) | ||
55 | d) | 55 | d) | ||
56 | (weggefallen) | 56 | (weggefallen) | ||
57 | e) | 57 | e) | ||
58 | (weggefallen) | 58 | (weggefallen) | ||
59 | f) | 59 | f) | ||
60 | (weggefallen) | 60 | (weggefallen) | ||
61 | 4\. u. 5. (weggefallen) | 61 | 4\. u. 5. (weggefallen) | ||
62 | 6. | 62 | 6. | ||
63 | der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und | 63 | der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und | ||
64 | die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. | 64 | die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. | ||
n | 65 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch | n | 65 | (2) (weggefallen) |
66 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 | ||||
67 | aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der | ||||
68 | Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen | ||||
69 | ist. Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich | ||||
70 | ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und | ||||
71 | Energie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die | ||||
72 | zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den | ||||
73 | Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum | ||||
74 | bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder | ||||
75 | aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 | ||||
76 | gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. | ||||
77 | (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 | 66 | (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 | ||
t | 78 | bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten ist jedoch | t | 67 | bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. |
79 | das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und | ||||
80 | forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und | ||||
81 | Weinanbaues. | ||||
82 | (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine | 68 | (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine | ||
83 | Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines | 69 | Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines | ||
84 | Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder | 70 | Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder | ||
85 | Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich | 71 | Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich | ||
86 | bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem | 72 | bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem | ||
87 | Kreditwesengesetz befugt sind. | 73 | Kreditwesengesetz befugt sind. |
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