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Sie können sich § 38 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei den Gewerbezweigen
(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.
Überwachungsbedürftige Gewerbe | Überwachungsbedürftige Gewerbe | ||||
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t | 1 | Überwachungsbedürftige Gewerbe | t | 1 | Überwachungsbedürftige Gewerbe |
Überwachungsbedürftige Gewerbe | Überwachungsbedürftige Gewerbe | ||||
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f | 1 | (1) Bei den Gewerbezweigen | f | 1 | (1) Bei den Gewerbezweigen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | An- und Verkauf von | 3 | An- und Verkauf von | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, | 5 | hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, | ||
6 | optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und | 6 | optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und | ||
7 | Lederbekleidung, | 7 | Lederbekleidung, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, | 9 | Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall | 11 | Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall | ||
12 | oder edelmetallhaltigen Legierungen, | 12 | oder edelmetallhaltigen Legierungen, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | Edelsteinen, Perlen und Schmuck, | 14 | Edelsteinen, Perlen und Schmuck, | ||
15 | e) | 15 | e) | ||
16 | Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, | 16 | Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, | ||
17 | durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, | 17 | durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche | 19 | Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche | ||
20 | Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), | 20 | Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, | 22 | Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, | 24 | Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der | 26 | Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der | ||
27 | Schlüsseldienste, | 27 | Schlüsseldienste, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge | 29 | Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge | ||
30 | hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung | 30 | hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung | ||
31 | oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden | 31 | oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden | ||
32 | zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein | 32 | zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein | ||
33 | Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft | 33 | Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft | ||
34 | aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde | 34 | aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde | ||
35 | zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese | 35 | zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese | ||
36 | Auskünfte von Amts wegen einzuholen. | 36 | Auskünfte von Amts wegen einzuholen. | ||
37 | (2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger | 37 | (2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger | ||
38 | Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem | 38 | Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem | ||
39 | Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten | 39 | Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten | ||
40 | gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden. | 40 | gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden. | ||
t | 41 | (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 | t | 41 | (3) (weggefallen) |
42 | genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre | ||||
43 | Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, | ||||
44 | Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben. | ||||
45 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und | 42 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und | ||
46 | Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des | 43 | Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des | ||
47 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine | 44 | Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine | ||
48 | Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, | 45 | Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, | ||
49 | sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen | 46 | sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen | ||
50 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 | 47 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 | ||
51 | des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von | 48 | des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von | ||
52 | Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des | 49 | Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des | ||
53 | Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist. | 50 | Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist. |
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