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Sie können sich § 34j GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften erlassen über
(2) 1Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 und 5 können in der Verordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Vorschriften auf eigene Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. 2Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden.
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch |
2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie | ||
3 | 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | 3 | 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | ||
4 | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | 4 | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | ||
5 | Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die | 5 | Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die | ||
6 | Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, | 6 | Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, | ||
7 | oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften | 7 | oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften | ||
8 | erlassen über | 8 | erlassen über | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | den Umfang der Verpflichtungen des Immobiliardarlehensvermittlers bei der | 10 | den Umfang der Verpflichtungen des Immobiliardarlehensvermittlers bei der | ||
11 | Ausübung des Gewerbes, insbesondere über | 11 | Ausübung des Gewerbes, insbesondere über | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu | 13 | die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu | ||
14 | verwalten, | 14 | verwalten, | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung | 16 | die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung | ||
17 | zu legen, | 17 | zu legen, | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der | 19 | die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der | ||
20 | Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu | 20 | Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu | ||
21 | erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, | 21 | erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
23 | die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, | 23 | die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, | ||
24 | einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen, | 24 | einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen, | ||
25 | e) | 25 | e) | ||
26 | die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne | 26 | die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne | ||
27 | Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen, | 27 | Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen, | ||
t | t | 28 | f) | ||
29 | die Pflicht, Beschwerden zu behandeln, | ||||
28 | 2. | 30 | 2. | ||
29 | die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 | 31 | die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 | ||
30 | Nummer 4, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über | 32 | Nummer 4, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über | ||
31 | die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, | 33 | die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis der Sachkunde, | ||
32 | über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die | 34 | über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die | ||
33 | Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses, | 35 | Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses, | ||
34 | 3. | 36 | 3. | ||
35 | den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 | 37 | den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34i Absatz 2 | ||
36 | Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie, | 38 | Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie, | ||
37 | insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die nach dem in | 39 | insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die nach dem in | ||
38 | Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehenen Verfahren | 40 | Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU vorgesehenen Verfahren | ||
39 | festgelegt wird; über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 117 Absatz 2 | 41 | festgelegt wird; über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 117 Absatz 2 | ||
40 | des Versicherungsvertragsgesetzes; über den Nachweis des Bestehens einer | 42 | des Versicherungsvertragsgesetzes; über den Nachweis des Bestehens einer | ||
41 | Haftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie sowie über die | 43 | Haftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie sowie über die | ||
42 | Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den | 44 | Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den | ||
43 | Versicherungsnehmern, | 45 | Versicherungsnehmern, | ||
44 | 4. | 46 | 4. | ||
45 | die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie | 47 | die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie | ||
46 | 2005/36/EG Anwendung finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in | 48 | 2005/36/EG Anwendung finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in | ||
47 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat | 49 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat | ||
48 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und | 50 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und | ||
49 | deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als | 51 | deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als | ||
50 | Immobiliardarlehensvermittler tätig werden wollen und nicht die Voraussetzungen | 52 | Immobiliardarlehensvermittler tätig werden wollen und nicht die Voraussetzungen | ||
51 | des § 34i Absatz 4 erfüllen, | 53 | des § 34i Absatz 4 erfüllen, | ||
52 | 5. | 54 | 5. | ||
53 | die Anforderungen und Verfahren für die grenzüberschreitende | 55 | die Anforderungen und Verfahren für die grenzüberschreitende | ||
54 | Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines anderen | 56 | Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines anderen | ||
55 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit den zuständigen Behörden eines | 57 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit den zuständigen Behörden eines | ||
56 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der | 58 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der | ||
57 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 32 Absatz 3, Artikel 34 | 59 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 32 Absatz 3, Artikel 34 | ||
58 | Absatz 2 bis 5, Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere über | 60 | Absatz 2 bis 5, Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere über | ||
59 | a) | 61 | a) | ||
60 | Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 festgelegten Verfahrens, | 62 | Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 festgelegten Verfahrens, | ||
61 | b) | 63 | b) | ||
62 | Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs mit den | 64 | Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs mit den | ||
63 | zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit | 65 | zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit | ||
64 | den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den | 66 | den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
65 | Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, | 67 | Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, | ||
66 | einschließlich Einzelheiten der Befugnis der zuständigen Behörden des | 68 | einschließlich Einzelheiten der Befugnis der zuständigen Behörden des | ||
67 | Herkunftsmitgliedstaates eines Gewerbetreibenden nach § 34i Absatz 4, in den | 69 | Herkunftsmitgliedstaates eines Gewerbetreibenden nach § 34i Absatz 4, in den | ||
68 | Geschäftsräumen der Zweigniederlassung in Begleitung der für die Ausführung | 70 | Geschäftsräumen der Zweigniederlassung in Begleitung der für die Ausführung | ||
69 | dieses Gesetzes zuständigen Behörden Prüfungen des Betriebs vorzunehmen, soweit | 71 | dieses Gesetzes zuständigen Behörden Prüfungen des Betriebs vorzunehmen, soweit | ||
70 | es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist. | 72 | es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist. | ||
71 | (2) Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 und 5 können in der Verordnung | 73 | (2) Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 und 5 können in der Verordnung | ||
72 | verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen | 74 | verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen | ||
73 | Vorschriften auf eigene Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den | 75 | Vorschriften auf eigene Kosten aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den | ||
74 | Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen | 76 | Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen | ||
75 | Überwachung erforderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, | 77 | Überwachung erforderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, | ||
76 | insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung | 78 | insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung | ||
77 | und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der | 79 | und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der | ||
78 | Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden | 80 | Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden | ||
79 | gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten | 81 | gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten | ||
80 | zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden. | 82 | zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden. |
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