Lade...
Lade...
Sie können sich § 34d GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer
(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 ausüben.
(4) 1Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. 2Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. 3Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.
(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn
(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass
(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er
(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,
(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
1(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. 2Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. 4Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
1(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. 2Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. 3Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. 4Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. 5Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
1(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. 2Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. 3§ 4d Absatz 2, 3 und 5 bis 8 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. 4I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. 5I S. 1666) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater | Versicherungsvermittler, Versicherungsberater | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Versicherungsvermittler, Versicherungsberater | t | 1 | Versicherungsvermittler, Versicherungsberater |
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater | Versicherungsvermittler, Versicherungsberater | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder |
2 | Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf | 2 | Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf | ||
3 | nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen | 3 | nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen | ||
4 | Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer | 4 | Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder | 6 | als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder | ||
7 | eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu | 7 | eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu | ||
8 | vermitteln oder abzuschließen oder | 8 | vermitteln oder abzuschließen oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den | 10 | als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den | ||
11 | Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem | 11 | Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem | ||
12 | Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu | 12 | Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu | ||
13 | sein. | 13 | sein. | ||
14 | Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den | 14 | Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den | ||
15 | Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die | 15 | Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die | ||
16 | Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch | 16 | Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, | 18 | das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, | ||
19 | insbesondere im Schadensfall, | 19 | insbesondere im Schadensfall, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder | 21 | wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder | ||
22 | mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann, | 22 | mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann, | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere | 24 | die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere | ||
25 | Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über | 25 | Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über | ||
26 | eine Website oder andere Medien wählt, sowie | 26 | eine Website oder andere Medien wählt, sowie | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich | 28 | die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich | ||
29 | eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines | 29 | eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines | ||
30 | Versicherungsvertrags. | 30 | Versicherungsvertrags. | ||
31 | In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem | 31 | In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem | ||
32 | Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem | 32 | Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem | ||
33 | Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten | 33 | Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten | ||
34 | Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag | 34 | Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag | ||
35 | Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz | 35 | Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz | ||
36 | 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | 36 | 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | ||
37 | Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, | 37 | Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, | ||
38 | die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von | 38 | die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von | ||
39 | Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese | 39 | Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese | ||
40 | Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in | 40 | Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in | ||
41 | den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. | 41 | den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. | ||
42 | (2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will | 42 | (2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will | ||
43 | (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der | 43 | (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der | ||
44 | Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater | 44 | Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater | ||
45 | ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen | 45 | ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen | ||
46 | Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein | 46 | Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von | 48 | den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von | ||
49 | Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus | 49 | Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus | ||
50 | Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät, | 50 | Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich | 52 | den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich | ||
53 | vertritt oder | 53 | vertritt oder | ||
54 | 3. | 54 | 3. | ||
55 | für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von | 55 | für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von | ||
56 | Versicherungsverträgen übernimmt. | 56 | Versicherungsverträgen übernimmt. | ||
57 | Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber | 57 | Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber | ||
58 | vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang | 58 | vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang | ||
59 | mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der | 59 | mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der | ||
60 | Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den | 60 | Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den | ||
61 | Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater | 61 | Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater | ||
62 | dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das | 62 | dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das | ||
63 | Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. | 63 | Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. | ||
64 | Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung | 64 | Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung | ||
65 | vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen | 65 | vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen | ||
66 | enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung | 66 | enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung | ||
67 | der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer | 67 | der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer | ||
68 | nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen. | 68 | nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen. | ||
t | 69 | (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 und | t | 69 | (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 |
70 | Gewerbetreibende nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 ausüben. | 70 | Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach | ||
71 | Absatz 1 Satz 1 ausüben. | ||||
71 | (4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt | 72 | (4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt | ||
72 | und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der | 73 | und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der | ||
73 | Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben | 74 | Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben | ||
74 | Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung | 75 | Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung | ||
75 | von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb | 76 | von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb | ||
76 | einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der | 77 | einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der | ||
77 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer | 78 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer | ||
78 | der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde. | 79 | der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde. | ||
79 | (5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn | 80 | (5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn | ||
80 | 1. | 81 | 1. | ||
81 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den | 82 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den | ||
82 | Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, | 83 | Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, | ||
83 | 2. | 84 | 2. | ||
84 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, | 85 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, | ||
85 | 3. | 86 | 3. | ||
86 | der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder | 87 | der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder | ||
87 | einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder | 88 | einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder | ||
88 | 4. | 89 | 4. | ||
89 | der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer | 90 | der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer | ||
90 | erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die | 91 | erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die | ||
91 | Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über | 92 | Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über | ||
92 | die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen | 93 | die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen | ||
93 | und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung | 94 | und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung | ||
94 | besitzt. | 95 | besitzt. | ||
95 | Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel | 96 | Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel | ||
96 | nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines | 97 | nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines | ||
97 | Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, | 98 | Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, | ||
98 | Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer | 99 | Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer | ||
99 | Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete | 100 | Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete | ||
100 | Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, | 101 | Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, | ||
101 | wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet | 102 | wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet | ||
102 | worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung | 103 | worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung | ||
103 | eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der | 104 | eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der | ||
104 | Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der | 105 | Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der | ||
105 | erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller | 106 | erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller | ||
106 | beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die | 107 | beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die | ||
107 | unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen | 108 | unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen | ||
108 | befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. | 109 | befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. | ||
109 | Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist | 110 | Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist | ||
110 | und | 111 | und | ||
111 | 1. | 112 | 1. | ||
112 | selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder | 113 | selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder | ||
113 | 2. | 114 | 2. | ||
114 | für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist. | 115 | für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist. | ||
115 | (6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen | 116 | (6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen | ||
116 | Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner | 117 | Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner | ||
117 | Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der | 118 | Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der | ||
118 | Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass | 119 | Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass | ||
119 | 1. | 120 | 1. | ||
120 | er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines | 121 | er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines | ||
121 | oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 | 122 | oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 | ||
122 | Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, | 123 | Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, | ||
123 | 2. | 124 | 2. | ||
124 | für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie | 125 | für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie | ||
125 | nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und | 126 | nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und | ||
126 | 3. | 127 | 3. | ||
127 | er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten | 128 | er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten | ||
128 | Vermögensverhältnissen lebt. | 129 | Vermögensverhältnissen lebt. | ||
129 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 | 130 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 | ||
130 | Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich | 131 | Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich | ||
131 | verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des | 132 | verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des | ||
132 | Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der | 133 | Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der | ||
133 | jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers | 134 | jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers | ||
134 | sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. | 135 | sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. | ||
135 | Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. | 136 | Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. | ||
136 | (7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner | 137 | (7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner | ||
137 | Erlaubnis, wenn er | 138 | Erlaubnis, wenn er | ||
138 | 1. | 139 | 1. | ||
139 | seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines | 140 | seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines | ||
140 | oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer | 141 | oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer | ||
141 | Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, | 142 | Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, | ||
142 | und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte | 143 | und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte | ||
143 | Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder | 144 | Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder | ||
144 | 2. | 145 | 2. | ||
145 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | 146 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
146 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen | 147 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen | ||
147 | ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) | 148 | ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) | ||
148 | 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über | 149 | 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über | ||
149 | Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann. | 150 | Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann. | ||
150 | Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. | 151 | Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. | ||
151 | (8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender, | 152 | (8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender, | ||
152 | 1. | 153 | 1. | ||
153 | wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit | 154 | wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit | ||
154 | a) | 155 | a) | ||
155 | nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, | 156 | nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, | ||
156 | b) | 157 | b) | ||
157 | diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur | 158 | diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur | ||
158 | Erbringung einer Dienstleistung darstellen und | 159 | Erbringung einer Dienstleistung darstellen und | ||
159 | c) | 160 | c) | ||
160 | diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer | 161 | diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer | ||
161 | Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die | 162 | Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die | ||
162 | Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit | 163 | Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit | ||
163 | einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und | 164 | einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und | ||
164 | aa) | 165 | aa) | ||
165 | die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von | 166 | die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von | ||
166 | 600 Euro nicht übersteigt oder | 167 | 600 Euro nicht übersteigt oder | ||
167 | bb) | 168 | bb) | ||
168 | die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 | 169 | die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 | ||
169 | Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer | 170 | Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer | ||
170 | einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten | 171 | einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten | ||
171 | darstellt; | 172 | darstellt; | ||
172 | 2. | 173 | 2. | ||
173 | wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter | 174 | wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter | ||
174 | Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages | 175 | Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages | ||
175 | vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich | 176 | vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich | ||
176 | dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten | 177 | dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten | ||
177 | Darlehen abzusichern oder | 178 | Darlehen abzusichern oder | ||
178 | 3. | 179 | 3. | ||
179 | wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung | 180 | wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung | ||
180 | einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen | 181 | einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen | ||
181 | Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 | 182 | Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 | ||
182 | Euro nicht übersteigt. | 183 | Euro nicht übersteigt. | ||
183 | (9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen | 184 | (9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen | ||
184 | unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur | 185 | unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur | ||
185 | beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, | 186 | beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, | ||
186 | dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung | 187 | dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung | ||
187 | sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis | 188 | sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis | ||
188 | 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei | 189 | 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei | ||
189 | der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem | 190 | der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem | ||
190 | Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach | 191 | Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach | ||
191 | § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz | 192 | § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz | ||
192 | 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei | 193 | 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei | ||
193 | der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich | 194 | der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich | ||
194 | Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware | 195 | Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware | ||
195 | oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist | 196 | oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist | ||
196 | es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis | 197 | es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis | ||
197 | durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der | 198 | durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der | ||
198 | erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden | 199 | erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden | ||
199 | beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die | 200 | beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die | ||
200 | direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist | 201 | direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist | ||
201 | und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, | 202 | und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, | ||
202 | wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und | 203 | wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und | ||
203 | 1. | 204 | 1. | ||
204 | selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder | 205 | selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder | ||
205 | 2. | 206 | 2. | ||
206 | in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist. | 207 | in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist. | ||
207 | Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung | 208 | Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung | ||
208 | mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn | 209 | mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn | ||
209 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit | 210 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit | ||
210 | erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. | 211 | erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. | ||
211 | (10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 | 212 | (10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 | ||
212 | Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, | 213 | Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, | ||
213 | die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich | 214 | die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich | ||
214 | sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a | 215 | sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a | ||
215 | Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 | 216 | Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 | ||
216 | eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind | 217 | eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind | ||
217 | der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 | 218 | der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 | ||
218 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die | 219 | des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die | ||
219 | Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 | 220 | Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 | ||
220 | Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung | 221 | Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung | ||
221 | besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem | 222 | besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem | ||
222 | Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § | 223 | Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § | ||
223 | 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. | 224 | 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. | ||
224 | (11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach | 225 | (11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach | ||
225 | § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen | 226 | § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen | ||
226 | Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach | 227 | Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach | ||
227 | § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch | 228 | § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch | ||
228 | Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde | 229 | Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde | ||
229 | kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine | 230 | kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine | ||
230 | Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung | 231 | Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung | ||
231 | personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach | 232 | personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach | ||
232 | Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden | 233 | Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden | ||
233 | würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer | 234 | würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer | ||
234 | Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene | 235 | Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene | ||
235 | Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. | 236 | Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. | ||
236 | (12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme | 237 | (12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme | ||
237 | von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung | 238 | von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung | ||
238 | der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe | 239 | der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe | ||
239 | ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym | 240 | ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym | ||
240 | abgegeben werden. § 4d Absatz 2, 3 und 5 bis 8 des | 241 | abgegeben werden. § 4d Absatz 2, 3 und 5 bis 8 des | ||
241 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. | 242 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. | ||
242 | 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 | 243 | 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 | ||
243 | (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden. | 244 | (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.