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Sie können sich § 34b GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(2) (weggefallen)
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(5) 1Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. 2Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. 3Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. 4Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
(9) (weggefallen)
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
Versteigerergewerbe | Versteigerergewerbe | ||||
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f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder |
2 | fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. | 2 | fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. | ||
3 | Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf | 3 | Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf | ||
4 | dem Halm und Holz auf dem Stamm. | 4 | dem Halm und Holz auf dem Stamm. | ||
5 | (2) (weggefallen) | 5 | (2) (weggefallen) | ||
6 | (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze | 6 | (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze | ||
7 | der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter | 7 | der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter | ||
8 | denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und | 8 | denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und | ||
9 | Ergänzung von Auflagen zulässig. | 9 | Ergänzung von Auflagen zulässig. | ||
10 | (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 10 | (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den | 12 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den | ||
13 | Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche | 13 | Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche | ||
14 | Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor | 14 | Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor | ||
15 | Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, | 15 | Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, | ||
16 | Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, | 16 | Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, | ||
17 | Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren | 17 | Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren | ||
18 | Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder | 18 | Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | 20 | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in | ||
21 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | 21 | der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das | ||
22 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu | 22 | Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu | ||
23 | führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) | 23 | führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) | ||
24 | eingetragen ist. | 24 | eingetragen ist. | ||
25 | (5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme | 25 | (5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme | ||
26 | juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu | 26 | juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu | ||
27 | bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die | 27 | bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die | ||
28 | Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für | 28 | Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für | ||
29 | diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 | 29 | diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 | ||
30 | öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre | 30 | öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre | ||
31 | Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für | 31 | Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für | ||
32 | die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen | 32 | die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen | ||
33 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | 33 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | ||
34 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a | 34 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a | ||
35 | entsprechend. | 35 | entsprechend. | ||
36 | (6) Dem Versteigerer ist verboten, | 36 | (6) Dem Versteigerer ist verboten, | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu | 38 | selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu | ||
39 | bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | 39 | bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen | 41 | Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen | ||
42 | Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm | 42 | Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm | ||
43 | anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | 43 | anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes | 45 | für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes | ||
46 | Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des | 46 | Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des | ||
47 | anderen vorliegt, | 47 | anderen vorliegt, | ||
48 | 4. | 48 | 4. | ||
49 | bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem | 49 | bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem | ||
50 | Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, | 50 | Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, | ||
51 | 5. | 51 | 5. | ||
52 | Sachen zu versteigern, | 52 | Sachen zu versteigern, | ||
53 | a) | 53 | a) | ||
54 | an denen er ein Pfandrecht besitzt oder | 54 | an denen er ein Pfandrecht besitzt oder | ||
55 | b) | 55 | b) | ||
56 | soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten | 56 | soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten | ||
57 | werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem | 57 | werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem | ||
58 | Verbrauch besteht. | 58 | Verbrauch besteht. | ||
59 | (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den | 59 | (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den | ||
60 | Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der | 60 | Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der | ||
61 | Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für | 61 | Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für | ||
62 | Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten | 62 | Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten | ||
63 | Versteigerer absetzen. | 63 | Versteigerer absetzen. | ||
t | 64 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch | t | 64 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch |
65 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des | 65 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des | ||
66 | Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften | 66 | Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften | ||
67 | erlassen über | 67 | erlassen über | ||
68 | 1. | 68 | 1. | ||
69 | den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des | 69 | den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des | ||
70 | Versteigerergewerbes, insbesondere über | 70 | Versteigerergewerbes, insbesondere über | ||
71 | a) | 71 | a) | ||
72 | Ort und Zeit der Versteigerung, | 72 | Ort und Zeit der Versteigerung, | ||
73 | b) | 73 | b) | ||
74 | den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und | 74 | den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und | ||
75 | Durchführung der Versteigerung, | 75 | Durchführung der Versteigerung, | ||
76 | c) | 76 | c) | ||
77 | die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von | 77 | die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von | ||
78 | Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu | 78 | Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu | ||
79 | übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung | 79 | übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung | ||
80 | zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der | 80 | zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der | ||
81 | Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die | 81 | Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die | ||
82 | Auftraggeber, | 82 | Auftraggeber, | ||
83 | d) | 83 | d) | ||
84 | die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen | 84 | die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen | ||
85 | gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, | 85 | gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, | ||
86 | e) | 86 | e) | ||
87 | Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des | 87 | Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des | ||
88 | Titels III; | 88 | Titels III; | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. | 90 | Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. | ||
91 | (9) (weggefallen) | 91 | (9) (weggefallen) | ||
92 | (10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf | 92 | (10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf | ||
93 | 1. | 93 | 1. | ||
94 | Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die | 94 | Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die | ||
95 | hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, | 95 | hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, | ||
96 | 2. | 96 | 2. | ||
97 | Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, | 97 | Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, | ||
98 | 3. | 98 | 3. | ||
99 | Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die | 99 | Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die | ||
100 | Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen. | 100 | Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen. |
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