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Sie können sich § 14 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) 1Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. 2Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. 3Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. 4Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) 1Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. 2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. 3Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
1(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. 2Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. 3Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 4Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. 5Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. 6Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. 7Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. 8EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung |
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer | f | 1 | (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer |
2 | Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies | 2 | Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies | ||
3 | der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn | 3 | der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Betrieb verlegt wird, | 5 | der Betrieb verlegt wird, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen | 7 | der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen | ||
8 | ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht | 8 | ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht | ||
n | 9 | geschäftsüblich sind, oder | n | 9 | geschäftsüblich sind, |
10 | 2a. | ||||
11 | der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder | ||||
10 | 3. | 12 | 3. | ||
11 | der Betrieb aufgegeben wird. | 13 | der Betrieb aufgegeben wird. | ||
12 | Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht | 14 | Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht | ||
13 | innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung | 15 | innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung | ||
14 | von Amts wegen vornehmen. | 16 | von Amts wegen vornehmen. | ||
15 | (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von | 17 | (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von | ||
16 | Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche | 18 | Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche | ||
17 | Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. | 19 | Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. | ||
18 | (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe | 20 | (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe | ||
19 | betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner | 21 | betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner | ||
20 | Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum | 22 | Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum | ||
21 | Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem | 23 | Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem | ||
22 | ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift | 24 | ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift | ||
23 | seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. | 25 | seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. | ||
24 | Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben | 26 | Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben | ||
25 | außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist | 27 | außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist | ||
26 | aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem | 28 | aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem | ||
27 | ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. | 29 | ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. | ||
n | 28 | (4) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der | n | 30 | (4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der |
29 | Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des | 31 | Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des | ||
n | 30 | Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen | n | 32 | Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem |
31 | sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, | 33 | Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind | ||
32 | an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, | 34 | 1. | ||
33 | soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. | 35 | der Name, | ||
36 | 2. | ||||
37 | die betriebliche Anschrift, | ||||
38 | 3. | ||||
39 | die Rechtsform, | ||||
40 | 4. | ||||
41 | der amtliche Gemeindeschlüssel, | ||||
42 | 5. | ||||
43 | die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, | ||||
44 | soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der | ||||
45 | Abgabenordnung sowie | ||||
46 | 6. | ||||
47 | der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. | ||||
34 | Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. | 48 | Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
35 | (5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung | 49 | (5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung | ||
n | 36 | sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche | n | 50 | sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des |
51 | Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die | ||||
37 | Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein | 52 | angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht | ||
38 | zugänglich gemacht werden. | 53 | werden. | ||
39 | (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche | 54 | (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche | ||
40 | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 | 55 | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 | ||
41 | Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit | 56 | Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit | ||
42 | 1. | 57 | 1. | ||
43 | eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, | 58 | eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, | ||
44 | 2. | 59 | 2. | ||
45 | die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die | 60 | die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die | ||
46 | öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl | 61 | öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl | ||
47 | erforderlich ist oder | 62 | erforderlich ist oder | ||
48 | 3. | 63 | 3. | ||
49 | der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem | 64 | der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem | ||
50 | Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der | 65 | Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der | ||
51 | Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen | 66 | Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen | ||
52 | werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige | 67 | werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige | ||
53 | Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | 68 | Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | ||
54 | Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für | 69 | Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für | ||
55 | die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung | 70 | die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung | ||
56 | zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. | 71 | zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. | ||
57 | (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am | 72 | (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am | ||
58 | Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung | 73 | Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung | ||
59 | nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der | 74 | nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der | ||
60 | Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden | 75 | Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden | ||
61 | Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das | 76 | Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das | ||
62 | schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | 77 | schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. | ||
63 | (8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle | 78 | (8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle | ||
64 | auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der | 79 | auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der | ||
65 | Gewerbeanzeige regelmäßig an | 80 | Gewerbeanzeige regelmäßig an | ||
66 | 1. | 81 | 1. | ||
67 | die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 | 82 | die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 | ||
68 | des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und | 83 | des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und | ||
69 | Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes | 84 | Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes | ||
70 | übertragenen Aufgaben, | 85 | übertragenen Aufgaben, | ||
71 | 2. | 86 | 2. | ||
72 | die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung | 87 | die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung | ||
73 | genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung | 88 | genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung | ||
74 | zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, | 89 | zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, | ||
75 | 3. | 90 | 3. | ||
76 | die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung | 91 | die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung | ||
77 | arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, | 92 | arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, | ||
78 | 3a. | 93 | 3a. | ||
79 | die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den | 94 | die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den | ||
80 | Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur | 95 | Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur | ||
81 | Durchführung ihrer Aufgaben, | 96 | Durchführung ihrer Aufgaben, | ||
82 | 4. | 97 | 4. | ||
83 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im | 98 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im | ||
84 | Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen | 99 | Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen | ||
85 | Rechtsverordnungen festgelegt sind, | 100 | Rechtsverordnungen festgelegt sind, | ||
86 | 5. | 101 | 5. | ||
87 | die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in | 102 | die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in | ||
88 | Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im | 103 | Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im | ||
89 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, | 104 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, | ||
90 | 6. | 105 | 6. | ||
91 | die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur | 106 | die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur | ||
92 | Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr | 107 | Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr | ||
93 | durch Gesetz übertragenen Aufgaben, | 108 | durch Gesetz übertragenen Aufgaben, | ||
94 | 7. | 109 | 7. | ||
95 | die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem | 110 | die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem | ||
96 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. | 111 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. | ||
97 | 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer- | 112 | 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer- | ||
98 | überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, | 113 | überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, | ||
99 | 8. | 114 | 8. | ||
100 | das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und | 115 | das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und | ||
101 | Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, | 116 | Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, | ||
102 | für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters | 117 | für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters | ||
103 | gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | 118 | gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in | ||
104 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des | 119 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des | ||
105 | Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und | 120 | Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und | ||
106 | Wirtschaftsgenossenschaften, | 121 | Wirtschaftsgenossenschaften, | ||
107 | 9. | 122 | 9. | ||
108 | die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § | 123 | die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § | ||
109 | 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz | 124 | 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz | ||
110 | 2 Nr. 1 und 2, | 125 | 2 Nr. 1 und 2, | ||
111 | 10. | 126 | 10. | ||
n | 112 | die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur | n | 127 | die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben |
113 | Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, | 128 | nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, | ||
129 | Tiergesundheits- und Tierschutzrecht, | ||||
114 | 11. | 130 | 11. | ||
n | 115 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See zum Einzug und zur | n | 131 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur |
116 | Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des | 132 | Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des | ||
n | 117 | Einkommensteuergesetzes. | n | 133 | Einkommensteuergesetzes, |
134 | 12. | ||||
135 | die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem | ||||
136 | Aufenthaltsgesetz, | ||||
137 | 13. | ||||
138 | die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § | ||||
139 | 138 der Abgabenordnung, | ||||
140 | 14. | ||||
141 | die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. | ||||
118 | Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 | 142 | Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 | ||
n | 119 | bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. § 138 der Abgabenordnung | n | 143 | bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart |
120 | bleibt unberührt. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach | 144 | verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen | ||
121 | erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit | 145 | Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch | ||
122 | unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die | 146 | die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und | ||
123 | Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der | 147 | die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben | ||
124 | Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, | 148 | erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der | ||
125 | zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder | 149 | betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten | ||
126 | Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem | 150 | unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot. | ||
127 | Verwertungsverbot. | ||||
128 | (9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen | 151 | (9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen | ||
129 | Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von | 152 | Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von | ||
130 | Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies | 153 | Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies | ||
131 | vorsieht. | 154 | vorsieht. | ||
132 | (10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | 155 | (10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | ||
133 | aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch | 156 | aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch | ||
134 | sichergestellt ist, dass | 157 | sichergestellt ist, dass | ||
135 | 1. | 158 | 1. | ||
136 | die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten | 159 | die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten | ||
137 | nicht verändern kann und | 160 | nicht verändern kann und | ||
138 | 2. | 161 | 2. | ||
139 | ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die | 162 | ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die | ||
140 | abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche | 163 | abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche | ||
141 | Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter | 164 | Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter | ||
142 | Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer | 165 | Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer | ||
143 | Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden. | 166 | Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden. | ||
144 | (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | 167 | (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten | ||
145 | ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur | 168 | ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur | ||
146 | zulässig, soweit | 169 | zulässig, soweit | ||
147 | 1. | 170 | 1. | ||
148 | dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter | 171 | dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter | ||
149 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen | 172 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen | ||
150 | ist, | 173 | ist, | ||
151 | 2. | 174 | 2. | ||
152 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder | 175 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder | ||
153 | Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und | 176 | Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und | ||
154 | 3. | 177 | 3. | ||
155 | technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 | 178 | technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 | ||
156 | genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der | 179 | genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der | ||
157 | Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine | 180 | Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine | ||
158 | andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird. | 181 | andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird. | ||
159 | Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen | 182 | Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen | ||
160 | werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige | 183 | werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige | ||
161 | Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen | 184 | Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen | ||
162 | Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die | 185 | Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die | ||
163 | Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen | 186 | Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen | ||
164 | ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch | 187 | ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch | ||
165 | die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur | 188 | die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur | ||
166 | Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs | 189 | Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs | ||
167 | Monaten zu löschen. | 190 | Monaten zu löschen. | ||
168 | (12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der | 191 | (12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der | ||
169 | Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm | 192 | Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm | ||
170 | übermittelt werden. | 193 | übermittelt werden. | ||
171 | (13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden | 194 | (13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden | ||
172 | monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach | 195 | monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach | ||
173 | Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und | 196 | Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und | ||
174 | Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. | 197 | Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. | ||
175 | Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch | 198 | Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch | ||
176 | Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus | 199 | Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus | ||
177 | den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an | 200 | den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an | ||
178 | die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 | 201 | die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 | ||
179 | erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben | 202 | erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben | ||
180 | zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des | 203 | zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des | ||
181 | Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach | 204 | Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach | ||
182 | § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner | 205 | § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner | ||
183 | dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei | 206 | dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei | ||
184 | den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den | 207 | den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den | ||
185 | Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des | 208 | Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des | ||
186 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung | 209 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung | ||
187 | der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur | 210 | der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur | ||
188 | Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen | 211 | Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen | ||
t | 189 | der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in | t | 212 | der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der |
190 | der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. | 213 | jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. | ||
191 | (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt mit Zustimmung | 214 | (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit | ||
192 | des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen | 215 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der | ||
193 | Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung | 216 | ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der | ||
194 | nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere | 217 | Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 | ||
195 | Vorschriften. Die Rechtsverordnung | 218 | nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung | ||
196 | 1. | 219 | 1. | ||
197 | bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen | 220 | bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen | ||
198 | nach Absatz 1 anzugeben sind, | 221 | nach Absatz 1 anzugeben sind, | ||
199 | 2. | 222 | 2. | ||
200 | kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die | 223 | kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die | ||
201 | Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in | 224 | Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in | ||
202 | welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, | 225 | welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, | ||
203 | 3. | 226 | 3. | ||
204 | kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und | 227 | kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und | ||
205 | -übermittlung festlegen, | 228 | -übermittlung festlegen, | ||
206 | 4. | 229 | 4. | ||
207 | bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 | 230 | bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 | ||
208 | bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und | 231 | bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und | ||
209 | 5. | 232 | 5. | ||
210 | bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik | 233 | bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik | ||
211 | nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind. | 234 | nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind. |
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