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Sie können sich § 11d GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zusammenarbeit der Behörden | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, mit | ||
2 | der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen | ||||
3 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des | ||||
4 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammenzuarbeiten, um die | ||||
5 | Aufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern. Zu diesem Zweck kann sie | ||||
6 | durch eine Vereinbarung Aufgaben und Zuständigkeiten auf die zuständige | ||||
7 | Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates, in dem der Versicherungsvermittler oder | ||||
8 | Versicherungsberater seinen Sitz hat (Herkunftsstaat), übertragen und Aufgaben | ||||
9 | und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates übernehmen, die | ||||
10 | Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen | ||||
11 | Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb | ||||
12 | (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) im Inland betreffen. Der | ||||
13 | Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater und die Europäische | ||||
14 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | ||||
15 | Altersversorgung sind unverzüglich über eine Vereinbarung nach Satz 2 zu | ||||
16 | unterrichten. | ||||
17 | (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder | ||||
18 | Vertragsstaates hat die zuständige Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 die | ||||
19 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde | ||||
20 | des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu übermitteln, die zur Überprüfung | ||||
21 | der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als | ||||
22 | Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder | ||||
23 | Immobiliardarlehensvermittler erforderlich sind. Sie darf ohne Ersuchen | ||||
24 | der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates | ||||
25 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn | ||||
26 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser Informationen für die | ||||
27 | Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als | ||||
28 | Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder | ||||
29 | Immobiliardarlehensvermittler erforderlich ist. | ||||
30 | (3) Wenn die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 feststellt, dass ein | ||||
31 | Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, der auf der Grundlage der | ||||
32 | Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit im Inland tätig ist, | ||||
33 | gegen seine Pflichten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des § 34e | ||||
34 | erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt sie dies der zuständigen | ||||
35 | Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates mit. Wenn die zuständige | ||||
36 | Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates in diesem Fall keine oder nicht | ||||
37 | ausreichende Maßnahmen gegen den Versicherungsvermittler oder | ||||
38 | Versicherungsberater ergreift, kann die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
39 | nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die | ||||
40 | notwendigen Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten | ||||
41 | zwischen den Aufsichtsbehörden in den Fällen des Satzes 2 ist Artikel 19 der | ||||
42 | Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden. | ||||
43 | (4) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 hat im Falle des § 11a Absatz | ||||
44 | 4 die Absicht des nach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der zuständigen | ||||
45 | Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mitzuteilen und | ||||
46 | unverzüglich den Eintragungspflichtigen über diese Mitteilung zu unterrichten. | ||||
47 | Das Verfahren nach Satz 1 ist im Falle des § 11a Absatz 4 auf die | ||||
48 | Absichtserklärung des nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflichtigen | ||||
49 | entsprechend anzuwenden. Zum Zwecke der Überwachung darf die | ||||
50 | Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen | ||||
51 | Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Eintragungspflichtigen im Register | ||||
52 | gespeicherten Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde eines anderen | ||||
53 | Mitglied- oder Vertragsstaates ist über Änderungen übermittelter Angaben zu | ||||
54 | unterrichten. Handelt es sich bei den nach § 11a Absatz 3 und 3b | ||||
55 | gelöschten Angaben um solche eines in einem anderen Mitglied- oder | ||||
56 | Vertragsstaat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die Registerbehörde nach | ||||
57 | Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder | ||||
58 | Vertragsstaates die Löschung unverzüglich mit. | ||||
59 | (5) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen | ||||
60 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des | ||||
61 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere die Übermittlung | ||||
62 | von Informationen, hat in Bezug auf die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern | ||||
63 | und Versicherungsberatern jeweils über das Bundesministerium für Wirtschaft | ||||
64 | und Klimaschutz zu erfolgen, das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient. | ||||
65 | In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern hat die | ||||
66 | Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, jeweils über | ||||
67 | das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erfolgen. | ||||
68 | (6) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 und die Behörden, die für die | ||||
69 | Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig sind, haben | ||||
70 | der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die | ||||
71 | betriebliche Altersversorgung zu melden: | ||||
72 | 1. | ||||
73 | Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34d | ||||
74 | Absatz 1 und 2 getroffen wurden, | ||||
75 | 2. | ||||
76 | Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sanktionen und anderen Maßnahmen nach | ||||
77 | Nummer 1 eingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11 Satz 1 öffentlich | ||||
78 | bekannt gemacht wurden, und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, | ||||
79 | 3. | ||||
80 | jährlich eine Zusammenfassung der Sanktionen und Maßnahmen, die gegenüber | ||||
81 | Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen wurden. |
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