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Sie können sich § 7 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
Aufhebung von Rechten und Abgaben | Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung | ||||
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t | 1 | Aufhebung von Rechten und Abgaben | t | 1 | Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung |
Aufhebung von Rechten und Abgaben | Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung | ||||
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n | 1 | (1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher | n | 1 | (1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die |
2 | verfügen, aufgehoben: | 2 | Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 | ||
3 | Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen | ||||
4 | ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, | ||||
5 | unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach | ||||
6 | Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen | ||||
7 | Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag | ||||
8 | jeweils zur Vertretung berufenen Personen. | ||||
9 | (2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden | ||||
10 | Person anzugeben: | ||||
3 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 4 | die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt die | n | 12 | Name, |
5 | mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb eines | ||||
6 | Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen | ||||
7 | Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu beschränken; | ||||
8 | 2. | 13 | 2. | ||
n | 9 | die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- und | n | 14 | Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, |
10 | Bannrechte; | ||||
11 | 3. | 15 | 3. | ||
n | 12 | alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der | n | 16 | Vorname, |
13 | Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist; | ||||
14 | 4. | 17 | 4. | ||
n | 15 | sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen eintritt oder | n | 18 | Geburtstag, |
16 | sofern sie nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten | ||||
17 | beruhen: | ||||
18 | a) | ||||
19 | das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, | ||||
20 | einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene Recht, | ||||
21 | die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen | ||||
22 | oder schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen | ||||
23 | (der Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang); | ||||
24 | b) | ||||
25 | das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Einwohner der | ||||
26 | Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren | ||||
27 | Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich | ||||
28 | entnehmen; | ||||
29 | 5. | 19 | 5. | ||
n | 30 | die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb | n | 20 | Geburtsort, |
31 | von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder | ||||
32 | einzelnen Berechtigten zustehen; | ||||
33 | 6. | 21 | 6. | ||
t | 34 | vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden | t | 22 | Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, |
35 | Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet | 23 | 7. | ||
36 | werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen. | 24 | Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, | ||
37 | (2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen | 25 | Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat. | ||
38 | ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. | 26 | Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt. | ||
39 | Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. |
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