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Sie können sich § 150e GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. 2Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:
(3) 1Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. 2Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
(4) 1Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. 2Im Übrigen gilt § 150 entsprechend.
Elektronische Antragstellung | Elektronische Antragstellung | ||||
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t | 1 | Elektronische Antragstellung | t | 1 | Elektronische Antragstellung |
Elektronische Antragstellung | Elektronische Antragstellung | ||||
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f | 1 | (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 | f | 1 | (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 |
2 | elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs | 2 | elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs | ||
n | 3 | unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Der Antragsteller kann | n | 3 | unmittelbar bei der Registerbehörde oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz |
4 | 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu stellen. Der Antragsteller kann sich | ||||
4 | sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten | 5 | bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. | ||
5 | lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine | 6 | Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine | ||
6 | Vertretungsmacht nachzuweisen. | 7 | Vertretungsmacht nachzuweisen. | ||
7 | (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des | 8 | (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des | ||
8 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | 9 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | ||
t | 9 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem | t | 10 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Der Nachweis ist |
10 | elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der | 11 | ausschließlich über elektronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit | ||
12 | dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der | ||||
13 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. | ||||
14 | Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für | ||||
15 | elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | ||||
16 | 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 | ||||
17 | vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind. Um den elektronischen | ||||
18 | Identitätsnachweis führen zu können, müssen aus dem elektronischen Speicher- | ||||
19 | und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte, eines mobilen | ||||
11 | eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde | 20 | Endgeräts oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde | ||
12 | übermittelt werden: | 21 | übermittelt werden: | ||
13 | 1. | 22 | 1. | ||
14 | die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 | 23 | die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 | ||
15 | Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 | 24 | Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 | ||
16 | des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des | 25 | des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des | ||
17 | Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des | 26 | Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des | ||
18 | Personalausweisgesetzes und | 27 | Personalausweisgesetzes und | ||
19 | 2. | 28 | 2. | ||
20 | Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, | 29 | Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, | ||
21 | Staatsangehörigkeit und Anschrift. | 30 | Staatsangehörigkeit und Anschrift. | ||
22 | Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des | 31 | Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des | ||
23 | Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und | 32 | Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und | ||
24 | nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der | 33 | nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der | ||
25 | Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die | 34 | Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die | ||
26 | Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes | 35 | Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes | ||
27 | gewährleistet. | 36 | gewährleistet. | ||
28 | (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch | 37 | (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch | ||
29 | einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides | 38 | einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides | ||
30 | statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die | 39 | statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die | ||
31 | Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen. | 40 | Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen. | ||
32 | (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die | 41 | (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die | ||
33 | Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 entsprechend. | 42 | Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 entsprechend. |
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