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Sie können sich § 8 GewAbfV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. 3Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. 4Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. 5Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen.
(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | ||||
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t | 1 | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von | t | 1 | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von |
2 | bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | 2 | bestimmten Bau- und Abbruchabfällen |
Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen | ||||
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f | 1 | (1) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die folgenden | f | 1 | (1) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die folgenden |
2 | Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe | 2 | Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe | ||
3 | des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig | 3 | des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig | ||
4 | der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: | 4 | der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), | 6 | Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), | 8 | Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 | 10 | Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 | ||
11 | und 17 04 11), | 11 | und 17 04 11), | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), | 13 | Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), | 15 | Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), | 17 | Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
19 | Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), | 19 | Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), | ||
20 | 8. | 20 | 8. | ||
21 | Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), | 21 | Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), | ||
22 | 9. | 22 | 9. | ||
23 | Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und | 23 | Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und | ||
24 | 10. | 24 | 10. | ||
25 | Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03). | 25 | Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03). | ||
26 | Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte | 26 | Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte | ||
27 | Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung | 27 | Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung | ||
28 | innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das | 28 | innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das | ||
29 | Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des | 29 | Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des | ||
30 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des | 30 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des | ||
31 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. | 31 | Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. | ||
32 | (2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte | 32 | (2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte | ||
33 | Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder | 33 | Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder | ||
34 | wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die | 34 | wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die | ||
35 | getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der | 35 | getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der | ||
36 | Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung | 36 | Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung | ||
37 | steht. Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 | 37 | steht. Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 | ||
38 | genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht | 38 | genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht | ||
39 | möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen | 39 | möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen | ||
40 | ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht | 40 | ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht | ||
41 | zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund | 41 | zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund | ||
42 | einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen | 42 | einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen | ||
43 | Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und | 43 | Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und | ||
44 | eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die | 44 | eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die | ||
45 | durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare | 45 | durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare | ||
46 | Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, | 46 | Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, | ||
47 | sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die | 47 | sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die | ||
48 | getrennte Sammlung abzuziehen. | 48 | getrennte Sammlung abzuziehen. | ||
49 | (3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz | 49 | (3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz | ||
50 | 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der | 50 | 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der | ||
51 | Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie | 51 | Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie | ||
52 | folgt vorzunehmen: | 52 | folgt vorzunehmen: | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie | 54 | für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie | ||
55 | Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, | 55 | Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
n | 57 | für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur | n | 57 | für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine |
58 | Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die | 58 | Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen | ||
59 | Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die | 59 | Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten | ||
60 | Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und | 60 | Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine | 62 | für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine | ||
63 | Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen | 63 | Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen | ||
64 | Unzumutbarkeit. | 64 | Unzumutbarkeit. | ||
t | 65 | Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die | t | 65 | Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die |
66 | Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. | ||||
66 | Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, | 67 | Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und | ||
67 | bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht | 68 | Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 | ||
68 | überschreitet. | 69 | Kubikmeter nicht überschreitet. |
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