f | (1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des | f | (1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des |
| Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage | | Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage |
| muss binnen einem Monat erhoben werden. | | muss binnen einem Monat erhoben werden. |
| (2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene | | (2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene |
| Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, | | Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, |
| und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung | | und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung |
| unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung | | unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung |
| darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des | | darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des |
| Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner | | Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner |
| sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes | | sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes |
| Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des | | Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des |
| Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder | | Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder |
| wenn es ersatzpflichtig werden würde. | | wenn es ersatzpflichtig werden würde. |
t | | t | (2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b |
| | | Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der |
| | | Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der |
| | | elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der |
| | | Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die |
| | | Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. |
| (3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die | | (3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die |
| Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und | | Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und |
| durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. | | durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. |
| 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist | | 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist |
| ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren | | ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren |
| Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten | | Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten |
| Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur | | Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur |
| gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. | | gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. |
| (4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind | | (4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind |
| unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft | | unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft |
| bestimmten Blättern zu veröffentlichen. | | bestimmten Blättern zu veröffentlichen. |
| (5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt | | (5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt |
| ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, | | ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, |
| die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das | | die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das |
| Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das | | Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das |
| Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen. Eine gerichtliche | | Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen. Eine gerichtliche |
| Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetragene Beschluss | | Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetragene Beschluss |
| veröffentlicht worden war. | | veröffentlicht worden war. |