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Sie können sich § 47 GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten.
(2) 1Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 2Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) 1Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. 2Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) 1Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. 2Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 3Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
Niederschrift | Niederschrift | ||||
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f | 1 | (1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift | f | 1 | (1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift |
t | 2 | anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des | t | 2 | anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der |
3 | Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des | 3 | Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 | ||
4 | Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. | 4 | zusätzlich die Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden sowie Art | ||
5 | und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die | ||||
6 | Beschlussfassung enthalten. Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 | ||||
7 | oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der | ||||
8 | Genossenschaft anzugeben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 | ||||
9 | Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder | ||||
10 | beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem | ||||
11 | Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der Stimmabgabe anzugeben. | ||||
5 | (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden | 12 | (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden | ||
6 | Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Ihr sind die Belege über die | 13 | Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Ihr sind die Belege über die | ||
7 | Einberufung als Anlagen beizufügen. | 14 | Einberufung als Anlagen beizufügen. | ||
8 | (3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die | 15 | (3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die | ||
9 | Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung | 16 | Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung | ||
10 | beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder | 17 | beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder | ||
11 | Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des | 18 | Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des | ||
12 | Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der | 19 | Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der | ||
13 | Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein | 20 | Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein | ||
14 | Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden | 21 | Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden | ||
15 | Personen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist | 22 | Personen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist | ||
16 | dessen Stimmenzahl zu vermerken. | 23 | dessen Stimmenzahl zu vermerken. | ||
17 | (4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. | 24 | (4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. | ||
18 | Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift | 25 | Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift | ||
19 | einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die | 26 | einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die | ||
20 | Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. | 27 | Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. |
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