t | (1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise | t | (1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit |
| mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der | | einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung |
| Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer | | ist Folgendes bekannt zu machen: |
| Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den | | 1. |
| Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft | | die Tagesordnung, |
| oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen. | | 2. |
| | | die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1, |
| | | 3. |
| | | im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase |
| | | und |
| | | 4. |
| | | im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur |
| | | Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation. |
| | | Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch |
| | | Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der |
| | | Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in |
| | | Textform bekannt zu machen. |
| (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung | | (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung |
| oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der | | oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der |
| Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. | | Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. |
| Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um | | Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um |
| Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung | | Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung |
| einer außerordentlichen Generalversammlung handelt. | | einer außerordentlichen Generalversammlung handelt. |
| (3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung | | (3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung |
| bedarf es der Ankündigung nicht. | | bedarf es der Ankündigung nicht. |