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Sie können sich § 46 GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. 2Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. 3Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.
(2) 1Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. 2Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Form und Frist der Einberufung | Form und Frist der Einberufung | ||||
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t | 1 | Form und Frist der Einberufung | t | 1 | Form und Frist der Einberufung |
Form und Frist der Einberufung | Form und Frist der Einberufung | ||||
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t | 1 | (1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise | t | 1 | (1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit |
2 | mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der | 2 | einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung | ||
3 | Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer | 3 | ist Folgendes bekannt zu machen: | ||
4 | Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den | 4 | 1. | ||
5 | Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft | 5 | die Tagesordnung, | ||
6 | oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen. | 6 | 2. | ||
7 | die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1, | ||||
8 | 3. | ||||
9 | im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase | ||||
10 | und | ||||
11 | 4. | ||||
12 | im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur | ||||
13 | Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation. | ||||
14 | Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch | ||||
15 | Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der | ||||
16 | Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in | ||||
17 | Textform bekannt zu machen. | ||||
7 | (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung | 18 | (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung | ||
8 | oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der | 19 | oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der | ||
9 | Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. | 20 | Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. | ||
10 | Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um | 21 | Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um | ||
11 | Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung | 22 | Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung | ||
12 | einer außerordentlichen Generalversammlung handelt. | 23 | einer außerordentlichen Generalversammlung handelt. | ||
13 | (3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung | 24 | (3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung | ||
14 | bedarf es der Ankündigung nicht. | 25 | bedarf es der Ankündigung nicht. |
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