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Sie können sich § 43 GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. 2Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:
(4) 1Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. 2Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(5) 1Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. 2Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. 3Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. 4Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.
(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(7) 1Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. 2Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und dass die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf.
Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder | Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder | ||||
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t | 1 | Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder | t | 1 | Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder |
Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder | Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft | f | 1 | (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft |
2 | in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. | 2 | in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||
3 | (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen | 3 | (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen | ||
4 | Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine | 4 | Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine | ||
5 | größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die | 5 | größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die | ||
6 | Satzung eine abweichende Regelung treffen. | 6 | Satzung eine abweichende Regelung treffen. | ||
7 | (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von | 7 | (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von | ||
8 | Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von | 8 | Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von | ||
9 | Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden: | 9 | Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den | 11 | Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den | ||
12 | Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen | 12 | Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen | ||
13 | gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von | 13 | gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von | ||
14 | drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, | 14 | drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, | ||
15 | sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der | 15 | sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der | ||
16 | Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht | 16 | Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht | ||
17 | gewährt ist, nur eine Stimme. | 17 | gewährt ist, nur eine Stimme. | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als | 19 | Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als | ||
20 | Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist | 20 | Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist | ||
21 | Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte | 21 | Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte | ||
22 | vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der | 22 | vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der | ||
23 | Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die | 23 | Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die | ||
24 | Satzung zu regeln. | 24 | Satzung zu regeln. | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend | 26 | Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend | ||
27 | eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. | 27 | eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. | ||
28 | Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der | 28 | Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der | ||
29 | Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. | 29 | Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. | ||
30 | Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte | 30 | Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte | ||
31 | bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder. | 31 | bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder. | ||
32 | (4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das | 32 | (4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das | ||
33 | Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter | 33 | Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter | ||
34 | natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch | 34 | natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch | ||
35 | ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften | 35 | ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften | ||
36 | durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. | 36 | durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. | ||
37 | (5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht | 37 | (5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht | ||
38 | erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein | 38 | erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein | ||
39 | Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die | 39 | Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die | ||
40 | Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, | 40 | Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, | ||
41 | insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich | 41 | insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich | ||
42 | geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten. | 42 | geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten. | ||
43 | (6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn | 43 | (6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn | ||
44 | darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu | 44 | darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu | ||
45 | entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die | 45 | entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die | ||
46 | Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend | 46 | Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend | ||
47 | machen soll. | 47 | machen soll. | ||
t | 48 | (7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich | t | 48 | (7) (weggefallen) |
49 | oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu | ||||
50 | regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Fällen | ||||
51 | Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der | ||||
52 | Generalversammlung teilnehmen können und dass die Generalversammlung in Bild | ||||
53 | und Ton übertragen werden darf. |
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