Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab
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dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als
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Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die
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Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.
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