f | (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft | f | (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft |
| in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. | | in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
| (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen | | (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen |
| Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine | | Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine |
| größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die | | größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die |
| Satzung eine abweichende Regelung treffen. | | Satzung eine abweichende Regelung treffen. |
| (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von | | (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von |
| Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von | | Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von |
| Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden: | | Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden: |
| 1. | | 1. |
| Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den | | Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den |
| Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen | | Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen |
| gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von | | gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von |
| drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, | | drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, |
| sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der | | sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der |
| Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht | | Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht |
| gewährt ist, nur eine Stimme. | | gewährt ist, nur eine Stimme. |
| 2. | | 2. |
| Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als | | Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als |
| Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist | | Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist |
| Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte | | Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte |
| vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der | | vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der |
| Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die | | Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die |
| Satzung zu regeln. | | Satzung zu regeln. |
| 3. | | 3. |
| Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend | | Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend |
| eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. | | eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. |
| Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der | | Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der |
| Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. | | Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. |
| Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte | | Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte |
| bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder. | | bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder. |
| (4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das | | (4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das |
| Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter | | Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter |
| natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch | | natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch |
t | ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften | t | ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von rechtsfähigen |
| durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. | | Personengesellschaften durch deren vertretungsbefugte Gesellschafter ausgeübt. |
| (5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht | | (5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht |
| erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein | | erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein |
| Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die | | Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die |
| Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, | | Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, |
| insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich | | insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich |
| geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten. | | geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten. |
| (6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn | | (6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn |
| darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu | | darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu |
| entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die | | entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die |
| Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend | | Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend |
| machen soll. | | machen soll. |
| (7) (weggefallen) | | (7) (weggefallen) |