§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August
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2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das
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nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in
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Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022
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geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für
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das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
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