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(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekannt gemacht.
Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||||
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t | 1 | Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | t | 1 | Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||||
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n | 1 | (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das | n | 1 | Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das |
2 | Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für | 2 | Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, | 4 | die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem | 6 | die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem | ||
7 | Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass | 7 | Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass | ||
8 | Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen | 8 | Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen | ||
9 | Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen | 9 | Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen | ||
10 | Sicherungsmaßnahme, | 10 | Sicherungsmaßnahme, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung | 12 | die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung | ||
13 | sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des | 13 | sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des | ||
14 | Schuldners, | 14 | Schuldners, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und | 16 | die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der | 18 | die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der | ||
19 | Überwachung. | 19 | Überwachung. | ||
t | 20 | (2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekannt gemacht. | t |
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