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Sie können sich § 53a GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. 2Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. 3§ 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung.
(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(3) 1Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. 2Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. 3Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. 2Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden werden.
Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung | Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung |
Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung | Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des | f | 1 | (1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des |
2 | Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder | 2 | Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder | ||
3 | vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine | 3 | vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine | ||
4 | Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede | 4 | Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede | ||
5 | zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine | 5 | zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine | ||
6 | vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 | 6 | vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 | ||
7 | genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an | 7 | genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an | ||
8 | einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung | 8 | einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung | ||
9 | zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung. | 9 | zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung. | ||
10 | (2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen: | 10 | (2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fassung oder eine Erklärung des | 12 | eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fassung oder eine Erklärung des | ||
13 | Vorstands, dass gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung keine Änderung | 13 | Vorstands, dass gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung keine Änderung | ||
14 | erfolgt ist; | 14 | erfolgt ist; | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahresabschlüsse; | 16 | die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahresabschlüsse; | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
t | 18 | ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Offenlegung des | t | 18 | ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des |
19 | Jahresabschlusses im Bundesanzeiger oder darüber, dass ein entsprechender | 19 | Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss | ||
20 | Bekanntmachungs- oder Hinterlegungsauftrag erteilt wurde; | 20 | zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt | ||
21 | wurde; | ||||
21 | 4. | 22 | 4. | ||
22 | eine Abschrift der Mitgliederliste; | 23 | eine Abschrift der Mitgliederliste; | ||
23 | 5. | 24 | 5. | ||
24 | eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten Niederschriften der | 25 | eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten Niederschriften der | ||
25 | Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es | 26 | Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es | ||
26 | einen solchen gibt; | 27 | einen solchen gibt; | ||
27 | 6. | 28 | 6. | ||
28 | sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum ihren Mitgliedern | 29 | sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum ihren Mitgliedern | ||
29 | Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagengesetzes vom 6. | 30 | Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagengesetzes vom 6. | ||
30 | Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des | 31 | Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des | ||
31 | Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils | 32 | Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils | ||
32 | geltenden Fassung angeboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass und auf | 33 | geltenden Fassung angeboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass und auf | ||
33 | welche Weise den Mitgliedern die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des | 34 | welche Weise den Mitgliedern die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des | ||
34 | Vermögensanlagengesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt | 35 | Vermögensanlagengesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt | ||
35 | wurden. | 36 | wurden. | ||
36 | Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den | 37 | Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den | ||
37 | Prüfungsverband in Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der | 38 | Prüfungsverband in Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der | ||
38 | Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen. | 39 | Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen. | ||
39 | (3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig | 40 | (3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig | ||
40 | eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach | 41 | eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach | ||
41 | § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit | 42 | § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit | ||
42 | eine solche vollständige Prüfung beschließen. Die erstmalige | 43 | eine solche vollständige Prüfung beschließen. Die erstmalige | ||
43 | Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung. | 44 | Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung. | ||
44 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 45 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
45 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 46 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
46 | Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die | 47 | Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die | ||
47 | vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem | 48 | vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem | ||
48 | Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. | 49 | Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. | ||
49 | Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden | 50 | Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden | ||
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