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Sie können sich § 29 GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) 1Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. 2Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) (weggefallen)
Publizität des Genossenschaftsregisters | Publizität des Genossenschaftsregisters | ||||
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t | 1 | Publizität des Genossenschaftsregisters | t | 1 | Publizität des Genossenschaftsregisters |
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2 | Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und | 2 | Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und | ||
3 | bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht | 3 | bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht | ||
4 | entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. | 4 | entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. | ||
5 | (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein | 5 | (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein | ||
6 | Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei | 6 | Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei | ||
7 | Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung | 7 | Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung | ||
8 | vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder | 8 | vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder | ||
9 | kannte noch kennen musste. | 9 | kannte noch kennen musste. | ||
t | 10 | (3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf | t | 10 | (3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die |
11 | die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die | 11 | Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit | ||
12 | Unrichtigkeit kannte. | 12 | kannte. | ||
13 | (4) (weggefallen) | 13 | (4) (weggefallen) |
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