§ 28 GenG
Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
1Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. 3Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.