f | (1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen | f | (1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen |
| herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, | | herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, |
| so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das | | so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das |
t | Gericht bei der Bekanntmachung der Eintragung in das Genossenschaftsregister | t | Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das |
| anzugeben. | | Genossenschaftsregister anzugeben. |
| (2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs | | (2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs |
| Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, | | Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, |
| Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In | | Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In |
| der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung | | der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung |
| zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht | | zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht |
| auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach | | auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach |
| gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | | gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. |
| (3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft | | (3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft |
| angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung | | angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung |
| erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der | | erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der |
| erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind. | | erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind. |
| (4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht | | (4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht |
| ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im | | ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im |
| geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf | | geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf |
| nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen | | nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen |
| Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil | | Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil |
| gewähren. | | gewähren. |
| (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen. | | (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen. |
| (6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den | | (6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den |
| Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das | | Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das |
| Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die | | Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die |
| Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung | | Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung |
| ein. | | ein. |