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Sie können sich § 22 GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht bei der Bekanntmachung der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) 1Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. 3Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) 1Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. 2Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) 1Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. 2Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens | Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens | ||||
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t | 1 | Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des | t | 1 | Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des |
2 | Geschäftsguthabens | 2 | Geschäftsguthabens |
Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens | Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens | ||||
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f | 1 | (1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen | f | 1 | (1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen |
2 | herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, | 2 | herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, | ||
3 | so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das | 3 | so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das | ||
t | 4 | Gericht bei der Bekanntmachung der Eintragung in das Genossenschaftsregister | t | 4 | Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das |
5 | anzugeben. | 5 | Genossenschaftsregister anzugeben. | ||
6 | (2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs | 6 | (2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs | ||
7 | Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, | 7 | Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, | ||
8 | Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In | 8 | Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In | ||
9 | der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung | 9 | der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung | ||
10 | zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht | 10 | zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht | ||
11 | auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach | 11 | auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach | ||
12 | gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | 12 | gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | ||
13 | (3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft | 13 | (3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft | ||
14 | angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung | 14 | angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung | ||
15 | erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der | 15 | erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der | ||
16 | erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind. | 16 | erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind. | ||
17 | (4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht | 17 | (4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht | ||
18 | ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im | 18 | ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im | ||
19 | geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf | 19 | geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf | ||
20 | nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen | 20 | nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen | ||
21 | Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil | 21 | Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil | ||
22 | gewähren. | 22 | gewähren. | ||
23 | (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen. | 23 | (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen. | ||
24 | (6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den | 24 | (6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den | ||
25 | Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das | 25 | Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das | ||
26 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die | 26 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die | ||
27 | Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung | 27 | Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung | ||
28 | ein. | 28 | ein. |
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