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Sie können sich § 16 GenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
(3) 1Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
(5) 1Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. 3Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt. 4Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstand hat.
(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
Änderung der Satzung | Änderung der Satzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit | f | 1 | (1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit |
2 | beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen | 2 | beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen | ||
3 | werden. | 3 | werden. | ||
4 | (2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die | 4 | (2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die | ||
5 | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst: | 5 | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, | 7 | Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Erhöhung des Geschäftsanteils, | 9 | Erhöhung des Geschäftsanteils, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren | 11 | Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren | ||
12 | Geschäftsanteilen, | 12 | Geschäftsanteilen, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung | 14 | Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung | ||
15 | von Nachschüssen, | 15 | von Nachschüssen, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, | 17 | Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der | 19 | Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der | ||
20 | Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, | 20 | Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, | 22 | Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, | ||
23 | 8. | 23 | 8. | ||
24 | Zerlegung von Geschäftsanteilen, | 24 | Zerlegung von Geschäftsanteilen, | ||
25 | 9. | 25 | 9. | ||
26 | Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, | 26 | Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, | ||
27 | 10. | 27 | 10. | ||
28 | Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 | 28 | Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 | ||
29 | auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, | 29 | auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, | ||
30 | 11. | 30 | 11. | ||
31 | Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende | 31 | Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende | ||
32 | Mitglieder zuzulassen. | 32 | Mitglieder zuzulassen. | ||
33 | Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | 33 | Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | ||
34 | (3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der | 34 | (3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der | ||
35 | Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der | 35 | Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der | ||
36 | Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder | 36 | Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder | ||
37 | erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der | 37 | erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der | ||
38 | abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine | 38 | abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine | ||
39 | Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, | 39 | Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, | ||
40 | welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, | 40 | welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, | ||
41 | eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei | 41 | eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei | ||
42 | Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit | 42 | Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit | ||
43 | und weitere Erfordernisse bestimmen. | 43 | und weitere Erfordernisse bestimmen. | ||
44 | (4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die | 44 | (4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die | ||
45 | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die | 45 | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die | ||
46 | Satzung andere Erfordernisse aufstellt. | 46 | Satzung andere Erfordernisse aufstellt. | ||
47 | (5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die | 47 | (5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die | ||
48 | Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der | 48 | Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der | ||
49 | Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist | 49 | Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist | ||
50 | der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung | 50 | der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung | ||
51 | des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit | 51 | des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit | ||
52 | dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit | 52 | dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit | ||
53 | dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung | 53 | dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung | ||
54 | übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der | 54 | übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der | ||
55 | Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass | 55 | Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass | ||
56 | der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register | 56 | der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register | ||
57 | eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither | 57 | eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither | ||
t | 58 | beschlossenen Änderungen übereinstimmt. Die Veröffentlichung des | t | 58 | beschlossenen Änderungen übereinstimmt. |
59 | Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der in § 12 Abs. 2 | ||||
60 | bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstand hat. | ||||
61 | (6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das | 59 | (6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das | ||
62 | Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. | 60 | Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. |
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