f | (1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit | f | (1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit |
| beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen | | beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen |
| werden. | | werden. |
| (2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die | | (2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die |
| mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst: | | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst: |
| 1. | | 1. |
| Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, | | Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, |
| 2. | | 2. |
| Erhöhung des Geschäftsanteils, | | Erhöhung des Geschäftsanteils, |
| 3. | | 3. |
| Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren | | Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren |
| Geschäftsanteilen, | | Geschäftsanteilen, |
| 4. | | 4. |
| Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung | | Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung |
| von Nachschüssen, | | von Nachschüssen, |
| 5. | | 5. |
| Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, | | Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, |
| 6. | | 6. |
| Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der | | Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der |
| Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, | | Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, |
| 7. | | 7. |
| Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, | | Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, |
| 8. | | 8. |
| Zerlegung von Geschäftsanteilen, | | Zerlegung von Geschäftsanteilen, |
| 9. | | 9. |
| Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, | | Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, |
| 10. | | 10. |
| Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 | | Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 |
| auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, | | auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, |
| 11. | | 11. |
| Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende | | Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende |
| Mitglieder zuzulassen. | | Mitglieder zuzulassen. |
| Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | | Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. |
| (3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der | | (3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der |
| Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der | | Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der |
| Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder | | Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder |
| erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der | | erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der |
| abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine | | abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine |
| Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, | | Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, |
| welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, | | welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, |
| eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei | | eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei |
| Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit | | Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit |
| und weitere Erfordernisse bestimmen. | | und weitere Erfordernisse bestimmen. |
| (4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die | | (4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die |
| mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die | | mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die |
| Satzung andere Erfordernisse aufstellt. | | Satzung andere Erfordernisse aufstellt. |
| (5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die | | (5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die |
| Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der | | Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der |
| Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist | | Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist |
| der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung | | der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung |
| des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit | | des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit |
| dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit | | dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit |
| dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung | | dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung |
| übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der | | übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der |
| Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass | | Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass |
| der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register | | der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register |
| eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither | | eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither |
t | beschlossenen Änderungen übereinstimmt. Die Veröffentlichung des | t | beschlossenen Änderungen übereinstimmt. |
| Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der in § 12 Abs. 2 | | |
| bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstand hat. | | |
| (6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das | | (6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das |
| Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. | | Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. |