§ 12 GenG
Veröffentlichung der Satzung
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
- 1.
- das Datum der Satzung,
- 2.
- die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
- 3.
- den Gegenstand des Unternehmens,
- 4.
- die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
- 5.
- die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.