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Sie können sich § 8 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. 2Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. 3§ 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
(3) 1Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. 2Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. 3Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Gebrauchsmusterinformation kann das Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 4Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist.
(4) 1Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. 2Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(5) 1Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. 2Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden.
(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.
(8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht
f | 1 | (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b so verfügt | f | 1 | (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b so verfügt |
n | 2 | das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine | n | 2 | das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für |
3 | Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und | 3 | Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, | ||
4 | gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des | 4 | erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § | ||
5 | Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | 5 | 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
6 | (2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa | 6 | (2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa | ||
7 | nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit | 7 | nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit | ||
8 | der Anmeldung angeben. | 8 | der Anmeldung angeben. | ||
9 | (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden | 9 | (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden | ||
10 | Übersichten bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer | 10 | Übersichten bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer | ||
11 | Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der | 11 | Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der | ||
n | 12 | Gebrauchsmusterinformation kann das Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an | n | 12 | Gebrauchsmusterinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus |
13 | Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, | 13 | dem Patentblatt an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die | ||
14 | soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen ist. | 14 | Übermittlung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Absatz 7 ausgeschlossen | ||
15 | (4) Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des | 15 | ist. | ||
16 | (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung | ||||
16 | Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines | 17 | in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines | ||
17 | Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die | 18 | Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die | ||
18 | Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein | 19 | Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein | ||
19 | früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses | 20 | früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe dieses | ||
20 | Gesetzes berechtigt und verpflichtet. | 21 | Gesetzes berechtigt und verpflichtet. | ||
21 | (5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener | 22 | (5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener | ||
22 | Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht | 23 | Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht | ||
n | 23 | jedermann frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag | n | 24 | jedermann frei. Im übrigen gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt |
24 | Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft | 25 | jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes | ||
25 | gemacht wird. | 26 | Interesse glaubhaft gemacht wird. | ||
26 | (6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 | 27 | (6) Soweit die Einsicht in das Register und die Akten nach Absatz 5 Satz 1 | ||
27 | jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des | 28 | jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung des | ||
28 | Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden. | 29 | Registers und der Akten auch über das Internet gewährt werden. | ||
t | 29 | (7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit eine | t | 30 | (7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist ausgeschlossen, soweit |
30 | Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der | 31 | 1. | ||
31 | betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) | 32 | ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, | ||
32 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | 33 | 2. | ||
33 | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | 34 | das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 | ||
34 | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- | 35 | Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
35 | Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) | 36 | vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | ||
37 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | ||||
38 | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. | ||||
39 | 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils | ||||
36 | in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. | 40 | geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder | ||
41 | 3. | ||||
42 | in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich | ||||
43 | gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. | ||||
37 | (8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen | 44 | (8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen | ||
38 | elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes | 45 | elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes | ||
39 | enthalten sind, bestehen nicht | 46 | enthalten sind, bestehen nicht | ||
40 | 1. | 47 | 1. | ||
41 | das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung | 48 | das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung | ||
42 | (EU) 2016/679, | 49 | (EU) 2016/679, | ||
43 | 2. | 50 | 2. | ||
44 | die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 | 51 | die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 | ||
45 | und | 52 | und | ||
46 | 3. | 53 | 3. | ||
47 | das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 54 | das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
48 | 2016/679. | 55 | 2016/679. | ||
49 | Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) | 56 | Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) | ||
50 | 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das | 57 | 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das | ||
51 | Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des | 58 | Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des | ||
52 | Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann. | 59 | Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann. |
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