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Sie können sich § 32 GBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. 2Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. 3Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) 1Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. 2Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.
n | 1 | (1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder | n | 1 | (1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- |
2 | Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, | 2 | oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, | ||
3 | Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und | 3 | Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und | ||
t | 4 | Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der | t | 4 | rechtsfähiger Personengesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 |
5 | Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige | 5 | Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für | ||
6 | rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, | 6 | sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register | ||
7 | insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen | 7 | ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen | ||
8 | amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt | 8 | amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt | ||
9 | werden. | 9 | werden. | ||
10 | (2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des | 10 | (2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des | ||
11 | Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register | 11 | Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register | ||
12 | geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt | 12 | geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt | ||
13 | anzugeben. | 13 | anzugeben. |
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