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Sie können sich § 133 GBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, daß
(3) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 2Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. 3Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. 4In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.
(4) 1Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. 2Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 3Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.
(5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes gefährden würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.
(6) 1Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden sie erteilt haben. 2Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese Voraussetzungen gegeben sind. 4Anstelle der Genehmigungen können auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. 5Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
f | 1 | (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der | f | 1 | (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der |
2 | Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist | 2 | Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist | ||
3 | zulässig, sofern sichergestellt ist, daß | 3 | zulässig, sofern sichergestellt ist, daß | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige | 5 | der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige | ||
6 | Einsicht nicht überschreitet und | 6 | Einsicht nicht überschreitet und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung | 8 | die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung | ||
9 | kontrolliert werden kann. | 9 | kontrolliert werden kann. | ||
10 | (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf | 10 | (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf | ||
11 | der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur | 11 | der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur | ||
12 | Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an | 12 | Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an | ||
13 | dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten | 13 | dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten | ||
14 | beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der | 14 | beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der | ||
15 | maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch | 15 | maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch | ||
16 | anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt | 16 | anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt | ||
17 | voraus, daß | 17 | voraus, daß | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen | 19 | diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen | ||
20 | Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der | 20 | Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der | ||
21 | Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, | 21 | Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen | 23 | auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen | ||
24 | Datenverarbeitung eingehalten werden und | 24 | Datenverarbeitung eingehalten werden und | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der | 26 | auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der | ||
27 | Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des | 27 | Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des | ||
28 | Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist. | 28 | Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist. | ||
29 | Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare. | 29 | Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare. | ||
30 | (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten | 30 | (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten | ||
31 | Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die | 31 | Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die | ||
32 | Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher | 32 | Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher | ||
33 | Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 | 33 | Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 | ||
34 | gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu | 34 | gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu | ||
35 | erklären. | 35 | erklären. | ||
36 | (4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge | 36 | (4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge | ||
37 | auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) | 37 | auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) | ||
38 | nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell | 38 | nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell | ||
39 | bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die | 39 | bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die | ||
40 | maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, | 40 | maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, | ||
41 | bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder | 41 | bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder | ||
42 | Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, | 42 | Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, | ||
43 | Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende | 43 | Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende | ||
44 | Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung | 44 | Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung | ||
45 | entsprechender elektronischer Zeichen versichert. | 45 | entsprechender elektronischer Zeichen versichert. | ||
46 | (5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen | 46 | (5) Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen | ||
47 | Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll | 47 | Rechts ist jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll | ||
48 | zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher | 48 | zu geben, soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher | ||
49 | Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des | 49 | Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des | ||
t | 50 | Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes gefährden | t | 50 | Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der |
51 | Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde; dieses Protokoll kann | ||||
51 | würde; dieses Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. | 52 | nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. | ||
52 | (6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen | 53 | (6) Genehmigungen nach Absatz 2 gelten in Ansehung der Voraussetzungen | ||
53 | nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden | 54 | nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 im gesamten Land, dessen Behörden | ||
54 | sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben | 55 | sie erteilt haben. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben | ||
55 | sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der | 56 | sind, gelten sie auch im übrigen Bundesgebiet. Das Bundesministerium der | ||
56 | Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 57 | Justiz und für Verbraucherschutz stellt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
57 | des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese | 58 | des Bundesrates fest, wann und in welchen Teilen des Bundesgebiets diese | ||
58 | Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch | 59 | Voraussetzungen gegeben sind. Anstelle der Genehmigungen können auch | ||
59 | öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen | 60 | öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen | ||
60 | werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. | 61 | werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. |
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