f | (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes | f | (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes |
| vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen | | vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen |
| Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung | | Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung |
t | erfolgen soll. | t | erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, |
| | | wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat. |
| (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, | | (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, |
| soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt | | soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt |
| eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. | | eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. |
| Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit | | Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit |
| Abschluß der Niederschrift eingegangen. | | Abschluß der Niederschrift eingegangen. |
| (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags | | (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags |
| oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder | | oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder |
| das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des | | das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des |
| Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der | | Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der |
| Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen | | Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen |
| hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht | | hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht |
| sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in | | sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in |
| verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder | | verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder |
| zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt. | | zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt. |