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Sie können sich § 13 GBO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. 2Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) 1Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. 2Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) 1Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. 2Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
f | 1 | (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes | f | 1 | (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes |
2 | vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen | 2 | vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen | ||
3 | Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung | 3 | Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung | ||
t | 4 | erfolgen soll. | t | 4 | erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, |
5 | wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat. | ||||
5 | (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, | 6 | (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, | ||
6 | soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt | 7 | soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt | ||
7 | eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. | 8 | eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. | ||
8 | Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit | 9 | Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit | ||
9 | Abschluß der Niederschrift eingegangen. | 10 | Abschluß der Niederschrift eingegangen. | ||
10 | (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags | 11 | (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags | ||
11 | oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder | 12 | oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder | ||
12 | das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des | 13 | das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des | ||
13 | Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der | 14 | Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der | ||
14 | Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen | 15 | Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen | ||
15 | hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht | 16 | hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht | ||
16 | sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in | 17 | sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in | ||
17 | verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder | 18 | verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder | ||
18 | zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt. | 19 | zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt. |
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