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Sie können sich § 19 GasGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. 4Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 5Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. 6Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. 7Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. 8Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 9Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören
(4) 1Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. 2Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
(7) 1Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. 2Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 3Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 4Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 5Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Unterbrechung der Versorgung | Unterbrechung der Versorgung | ||||
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t | 1 | Unterbrechung der Versorgung | t | 1 | Unterbrechung der Versorgung |
Unterbrechung der Versorgung | Unterbrechung der Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige | f | 1 | (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige |
2 | Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde | 2 | Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde | ||
3 | dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und | 3 | dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und | ||
4 | die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, | 4 | die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, | ||
5 | Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. | 5 | Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. | ||
6 | (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung | 6 | (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung | ||
7 | einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, | 7 | einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, | ||
8 | die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den | 8 | die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den | ||
9 | zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der | 9 | zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der | ||
10 | Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu | 10 | Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu | ||
11 | beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer | 11 | beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer | ||
12 | Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass | 12 | Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass | ||
n | 13 | hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die | n | 13 | hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall |
14 | Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der | 14 | einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach | ||
15 | Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen | 15 | verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von | ||
16 | zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die | 16 | Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger | ||
17 | Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis | 17 | hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung | ||
18 | zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden | 18 | zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht | ||
19 | mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, | 19 | gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder | ||
20 | Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine | 20 | Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit | ||
21 | Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges | 21 | der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern | ||
22 | darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 | 22 | dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der | ||
23 | genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug | 23 | Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die | ||
24 | etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des | 24 | Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der | ||
25 | Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden | 25 | Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform | ||
26 | Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder | 26 | vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine | ||
27 | Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des | 27 | Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur | ||
28 | voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der | 28 | durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug | ||
29 | ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den | ||||
30 | laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für | ||||
31 | den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit | ||||
32 | mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. | ||||
29 | Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung | 33 | Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. | ||
30 | der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht | 34 | Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben | ||
31 | titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht | 35 | diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- | ||
32 | sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen | 36 | und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner | ||
33 | Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und | 37 | bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung | ||
34 | Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht | 38 | zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer | ||
35 | rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. | 39 | streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des | ||
40 | Grundversorgers resultieren. | ||||
36 | (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der | 41 | (3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der | ||
37 | Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges | 42 | Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges | ||
38 | zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu | 43 | zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu | ||
39 | informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können | 44 | informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können | ||
40 | beispielsweise gehören | 45 | beispielsweise gehören | ||
41 | 1. | 46 | 1. | ||
42 | örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen | 47 | örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen | ||
43 | Nichtzahlung, | 48 | Nichtzahlung, | ||
44 | 2. | 49 | 2. | ||
45 | Vorauszahlungssysteme, | 50 | Vorauszahlungssysteme, | ||
46 | 3. | 51 | 3. | ||
47 | Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und | 52 | Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und | ||
48 | 4. | 53 | 4. | ||
49 | Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen | 54 | Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen | ||
n | n | 55 | Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden können sowie auf | ||
50 | Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. | 56 | eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. | ||
51 | Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden | 57 | Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden | ||
n | 52 | spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung | n | 58 | auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen |
53 | nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in | 59 | Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine | ||
54 | einfacher und verständlicher Weise zu erläutern. | 60 | Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein | ||
61 | standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die | ||||
62 | Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen | ||||
63 | nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu | ||||
64 | erläutern. | ||||
55 | (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht | 65 | (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht | ||
56 | Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich | 66 | Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich | ||
57 | soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform | 67 | soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform | ||
58 | erfolgen. | 68 | erfolgen. | ||
n | n | 69 | (5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der | ||
70 | Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die | ||||
71 | Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der | ||||
59 | (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit | 72 | Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines | ||
60 | der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich | 73 | Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen | ||
74 | Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer | ||||
75 | Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den | ||||
61 | in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot | 76 | Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die | ||
62 | für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: | 77 | Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten: | ||
63 | 1. | 78 | 1. | ||
n | 64 | eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 | n | 79 | eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der |
65 | ermittelten Zahlungsrückstände sowie | 80 | nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie | ||
66 | 2. | 81 | 2. | ||
n | 67 | eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2. | n | 82 | eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der |
68 | Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, | 83 | allgemeinen und ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden | ||
69 | dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den | 84 | Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und | ||
70 | Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum | 85 | 3. | ||
71 | vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von | 86 | allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für | ||
72 | sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung | 87 | Abwendungsvereinbarungen. | ||
73 | der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger | 88 | Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht | ||
89 | ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der | ||||
90 | Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden | ||||
91 | Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz | ||||
92 | 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die | ||||
93 | Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden | ||||
94 | wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel | ||||
95 | zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 | ||||
96 | Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 | ||||
97 | Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung | ||||
98 | der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen | ||||
99 | Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den | ||||
100 | die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der | ||||
101 | Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen | ||||
102 | Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, | ||||
103 | solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem | ||||
104 | Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den | ||||
105 | Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu | ||||
74 | nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der | 106 | informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der | ||
75 | Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die | 107 | Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die | ||
76 | Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz | 108 | Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz | ||
77 | 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 109 | 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||
78 | (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in | 110 | (6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in | ||
79 | einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und | 111 | einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und | ||
80 | verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung | 112 | verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung | ||
81 | sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge | 113 | sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge | ||
82 | einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden | 114 | einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden | ||
83 | Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. | 115 | Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können. | ||
84 | (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich | 116 | (7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich | ||
85 | wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen | 117 | wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen | ||
86 | sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der | 118 | sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der | ||
87 | Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare | 119 | Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare | ||
88 | Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach | 120 | Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach | ||
89 | nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf | 121 | nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf | ||
90 | der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des | 122 | der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des | ||
91 | Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer | 123 | Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer | ||
t | 92 | Kosten ist dem Kunden zu gestatten. | t | 124 | Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten |
125 | dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden | ||||
126 | Kosten nicht überschreiten. |
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