t | | t | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf erhobene Verkehrsdaten, bei denen für |
| | | einen Teilnehmer der Kommunikation eine Beschränkung nach § 3 angeordnet ist, |
| | | zur Erfüllung seiner Aufgaben auch weiterverarbeiten, um |
| | | 1. |
| | | Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die |
| | | Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des |
| | | Bundesnachrichtendienstes relevant sind, oder |
| | | 2. |
| | | geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen. |
| | | (2) Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung sind die nach Absatz 1 |
| | | gespeicherten Verkehrsdaten daraufhin zu prüfen, ob die weitere Speicherung |
| | | zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. |
| | | Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung sind diese Daten zu löschen, es |
| | | sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass eine weitere Speicherung |
| | | für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlich ist. Ist im Einzelfall |
| | | festgestellt worden, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke nach Absatz |
| | | 1 erforderlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in |
| | | Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die weitere Speicherung der |
| | | Verkehrsdaten für diese Zwecke erforderlich ist. |
| | | (3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen |
| | | wird regelmäßig stichprobenartig durch eine hierzu beauftragte Bedienstete |
| | | oder einen hierzu beauftragten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die |
| | | oder der die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit die |
| | | Überprüfung eine unzulässige Verarbeitung ergibt, sind die Daten unverzüglich |
| | | unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des |
| | | Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu |
| | | löschen. § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. |